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Die legendäre 8% Regelung

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inspiron
Offroader
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Mit dabei seit Ende 2006


...und hat diesen Thread vor 6291 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 27.02.2007 20:16:10    Titel: Die legendäre 8% Regelung
 Antworten mit Zitat  

Hallo,
ich habe bereits hier etwas geforscht aber meine Frage:
Ich brauche die exakte Rechtsgrundlage für die 8 % regelung in der sich der Reifenumfang ändern darf! Und am besten einen Link zu dieser wie ich meine EU Richtlinie. Und Schokolade will ich auch! Aber vor allem die Rechtsgrundlage.
Vielen Dank
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 27.02.2007 20:28:51    Titel:
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Nö, ich hab sie nicht........ rotfl

Vor Jahren stand mal sowas in der Offroad. Keine Ahnung wo und wann, könnte so 97/98 gewesen sein. Fakt ist, wenn Du die Achsübersetzung anpasst, interessiert es einen guten Tüver nicht die Bohne wieviel Prozent sich das ganze verändert, Hauptsache die Gesamtübersetzung des Fahrzeugs bleibt in etwa gleich.
(Beziehungsweise der Unterschied ist nicht größer als 8%................ Ätsch )

Winke Winke
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inspiron
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Mit dabei seit Ende 2006


...und hat diesen Thread vor 6291 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 27.02.2007 20:45:23    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Obwohl ich dir natürlich dankbar für den Post bin, war das leider exakt die Antwort, die ich nicht gebraucht habe. Mich macht es immer verrückt, wenn alle von einer geheimnisvollen Regelung reden aber nie die RGL kommt.
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 27.02.2007 20:47:06    Titel:
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Hast Du mal im Bereich "Abgasgutachten" geforscht? Mehr kann ich auch nicht helfen... Ok, ich geh dann lieber
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inspiron
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Mit dabei seit Ende 2006


...und hat diesen Thread vor 6291 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 27.02.2007 20:48:25    Titel:
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Ja, ich weiß so ziemlich alles über diese Regelung, nur nicht wo sie steht.
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chrissy
.....ist wieder da!
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Fahrzeuge
1. Datsun Patrol K160 (3,3D, 1979)
2. Suzuki Jimny GJ
3. noch ´n paar andere Nissans und Suzukis
BeitragVerfasst am: 27.02.2007 21:33:55    Titel:
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Ich kenne das auch nur als geduldete Spanne. Ob es da einen Paragrafen dafür gibt, weiß ich nicht.

Trotzdem will ich auch Schokolade.

_________________
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Touareg
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Mit dabei seit Mitte 2005
Status: Verschollen


BeitragVerfasst am: 27.02.2007 23:17:40    Titel:
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Die Abweichung ist doch völlig wurscht, nur die Geschwindigkeitsmessung muss passen. Unsicher
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Strada
Abenteurer
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Mit dabei seit Mitte 2005


BeitragVerfasst am: 27.02.2007 23:30:25    Titel:
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Touareg hat folgendes geschrieben:
Die Abweichung ist doch völlig wurscht, nur die Geschwindigkeitsmessung muss passen. Unsicher

Nee, nee, ganz so einfach ist das nicht Smile
Das Abgasverhalten muss schon gleich belieben, aber einen § habe ich dafür ehrlich gesagt auch noch nicht gesehen Unsicher
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Maddoc
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Wohnort: 61197


Fahrzeuge
1. Muli mit Schnarchkapsel....Mit echtem Allradantrieb.
BeitragVerfasst am: 27.02.2007 23:47:54    Titel: Re: Die legendäre 8% Regelung
 Antworten mit Zitat  

inspiron hat folgendes geschrieben:
Hallo,
ich habe bereits hier etwas geforscht aber meine Frage:
Ich brauche die exakte Rechtsgrundlage für die 8 % regelung in der sich der Reifenumfang ändern darf! Und am besten einen Link zu dieser wie ich meine EU Richtlinie. Und Schokolade will ich auch! Aber vor allem die Rechtsgrundlage.
Vielen Dank


Gegenfrage

was hast du vor?

Damit könnte ich dann weiter helfen............

_________________
Gruß

Marc
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inspiron
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...und hat diesen Thread vor 6291 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 27.02.2007 23:53:04    Titel:
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Zum einen schlichtes Interesse, ich weiß gern genau was ich sage, zum anderen steht ein etwas kritischer TÜV Termin an, da würde ich dem bisher recht freundlichen TÜV Prüfer gerne etwas Arbeit abnehmen, ihm das ganze bei Problemen hinlegen und er freut sich dann auch.
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 28.02.2007 00:09:47    Titel:
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diese regelung ist reine auslegungssache.

ich hätte serienmässig 215/75r15 drauf, was bei yokohama ATs ein abrollumfang von 2144 mm wäre.
meine 32x11.5x15 yoko ATs haben 2471 mm abrollumfang. die wurden problemlos ohne abgasgutachten und ohne sonstiges gutachten per einzelabnahme eingetragen.

wer den dreisatz beherrscht wird sehen, dass das weit über die 8% sind.


ichhabe nochfolgendes gefunden:

"Es gibt keine konkrete Vorschrift, um wieviel ein Reifen größer oder kleiner sein darf.

Es gibt nur eine ganze Reihe von Vorschriften, die nach einer Änderung der Reifen u.U. nicht mehr eingehalten werden.

- Tachoabweichung: der Tacho muss nach der Änderung innerhalb der zulässigen Toleranz sein. Da man aber nicht weiß, wie dicht an der Grenze die Anzeige vorher war, kann man auch nicht sagen, wie weit man ändern kann. Es haben sich zwar gewisse Werte eingebürgert (je nach Gegend unterschiedliche), aber eine festgeschriebene Regelung gibt es nicht; es liegt im Ermessen des Sachverständigen, ob er einen Nachweis für den Tacho verlangt, oder nicht.

- Abgasverhalten: ab einer Änderung der Gesamtübersetzung von 8% ist bei neueren Autos ein Nachweis über das Abgasverhalten erforderlich.

- Geräusche: ab einer Änderung von 4% ist eine Fahrgeräuschmessung erforderlich.

- Fahrzeughöhe: Alle Teile, für die die Anbauhöhe vorgeschrieben ist (Beleuchtung, Anhängerkupplung, Kennzeichen, Bodenfreiheit), müssen noch vorschriftsmäßig sein."
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vinzenz
Das alte Autoleiden plus Gicht..
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Mit dabei seit Ende 2005
Wohnort: Berlin


BeitragVerfasst am: 28.02.2007 08:17:56    Titel:
 Antworten mit Zitat  

nicolas-eric hat folgendes geschrieben:
diese regelung ist reine auslegungssache.

ich hätte serienmässig 215/75r15 drauf, was bei yokohama ATs ein abrollumfang von 2144 mm wäre.
meine 32x11.5x15 yoko ATs haben 2471 mm abrollumfang. die wurden problemlos ohne abgasgutachten und ohne sonstiges gutachten per einzelabnahme eingetragen.

wer den dreisatz beherrscht wird sehen, dass das weit über die 8% sind.


ichhabe nochfolgendes gefunden:

"Es gibt keine konkrete Vorschrift, um wieviel ein Reifen größer oder kleiner sein darf.

Es gibt nur eine ganze Reihe von Vorschriften, die nach einer Änderung der Reifen u.U. nicht mehr eingehalten werden.

- Tachoabweichung: der Tacho muss nach der Änderung innerhalb der zulässigen Toleranz sein. Da man aber nicht weiß, wie dicht an der Grenze die Anzeige vorher war, kann man auch nicht sagen, wie weit man ändern kann. Es haben sich zwar gewisse Werte eingebürgert (je nach Gegend unterschiedliche), aber eine festgeschriebene Regelung gibt es nicht; es liegt im Ermessen des Sachverständigen, ob er einen Nachweis für den Tacho verlangt, oder nicht.

- Abgasverhalten: ab einer Änderung der Gesamtübersetzung von 8% ist bei neueren Autos ein Nachweis über das Abgasverhalten erforderlich.

- Geräusche: ab einer Änderung von 4% ist eine Fahrgeräuschmessung erforderlich.

- Fahrzeughöhe: Alle Teile, für die die Anbauhöhe vorgeschrieben ist (Beleuchtung, Anhängerkupplung, Kennzeichen, Bodenfreiheit), müssen noch vorschriftsmäßig sein."


bitte mal Quellen angeben - denn gerade in dem Bereich geistern sehr viel "ich habe gehört..." Info´s


vinzenz

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Feröschen
Welches Schweinderl hättens gern
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BeitragVerfasst am: 28.02.2007 09:32:20    Titel:
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Ich glaube mich daran zu erinnern, bei der Tachoprüfung beim ADAC auf einem Blatt irgend etwas gelesen zu haben, im Zusammenhang mit dem Alter des Fahrzeugs und 8 %......
Vielleicht haben die was.


Gruß Kerstin
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vinzenz
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BeitragVerfasst am: 28.02.2007 09:52:34    Titel:
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ich zitiere mal den §47 welcher Abgas betrift


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§47 Abgase

(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von land- und fortswirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch) im Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.

(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften

1.

der Anlage XXIII oder
2.

des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. EG Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43) oder
3.

der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) - ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen -,
4.

der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) - ausgenommen die Fahrzeuge, die die weniger strengen Grenzwertanforderungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den Nummern 5.3.1.4 und 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.3 in Anspruch nehmen - oder
5.

der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) - und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in Anhang I Nr. 5.3.1.4 einhalten - oder
6.

der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/ EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) oder
7.

der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) oder
8.

der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) oder
9.

der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) oder
10.

der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/ EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) oder
11.

der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) oder
12.

der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) oder
13.

der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 206 S. 29).

entsprechen, gelten als schadstoffarm.

(4) Personkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoffarm. Eine erstmalige Anerkennung als bedingt schadstoffarm ist ab 1. November 1993 nicht mehr zulässig.

(5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,

1.

die den Vorschriften der Anlage XXV oder
2.

mit einem Hubraum von weniger als 1400 Kubikzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)

entsprechen, gelten als schadstoffarm.

(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nr. 40 - Einheitliche Vorschriften die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl. II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.

(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 47 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - der Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Regelungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. II S. 930), entsprechen.

(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(8b) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 (BGBl. I S. 3411), die der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikel aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) dient, fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen.

(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e. V., Adlerstraße 7, 45307 Essen. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. Die Prüfstellen haben die verwendeten Meß- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Meßergebnisse und der Meßgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.


Und jetzt benne mir mal jemanden der DAS verstanden hat.

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BeitragVerfasst am: 28.02.2007 14:00:50    Titel:
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Hallo,

also ich hab heut, da ich bei meinr Prüfuneinrichtung war, mal einen älteren Prüfer gefragt, was es mit dieser "8% Regelung" auf sich hat.
Und wo das ganz genau definiert im Gesetzestext steht.

- er kannte keinen genau definierten Gesetzestext, auch nicht die restlichen anwesenden Prüfer Unsicher

er sagte mir nur, das wegen dem Abrollumfang dieser= 1% größer sein darf, oder 4% kleiner, lt. den angegebenen Reifengrößen des Fahrzeuges.

sollten von den serienmässigen Reifenangaben des Herstellers (Fahrzeugschein), abgewichen werden, jetzt mal nur bezogen auf die reifengröße, dann is das anhand eines Gutachtens oder einer Reifenfreigabe des Reifenherstellers zu bescheinigen.

hier sind dann alle Einzelheiten zur Eintragung beschrieben.

Anhand diesem Gutachten, bzw. Freigabe, wird dann geprüft, wenn es nicht schon ne Auflage im Gutachten is, ob eine z.B. Tachoangleichung oder Überprüfung durchgeführt werden muß.

bei extremer Abweichung der Reifengröße (Abrollumfang), kann oder wird (Gutachten, reifenfreigabeabhänig) im Einzelfall eine Abgasuntersuchung notwendig. Ist aber Einzelfallabhänig, und nicht immer erforderlich.

mehr hab ich jetzt zu den Punkten, auf die Schnelle, auch nicht herausfinden können, wo das ganz genau und definiert irgendwo stehen könnte. Hau mich, ich bin der Frühling

Gruß
Sandman Winke Winke
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