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Lottogewinnvordrängler
Mit dabei seit Ende 2020
...und hat diesen Thread vor 1337 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 18.09.2020 16:02:46 Titel: Besitz, Eigentum und Probefahrten |
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Abenteurer
Mit dabei seit Anfang 2017 Wohnort: bei köln Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. subaru, ATV 4x4 |
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Verfasst am: 18.09.2020 16:33:41 Titel: |
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übel, übel | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2010 Wohnort: neuerdings auf Arbeit, sonst Spremberg Status: Offline
| Fahrzeuge 1. XJ 4,0 PickUp Umbau 2. VW Crafter AL! 3. Skoda Superb TDI 4x4 4. Kawasaki ATV |
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Verfasst am: 18.09.2020 17:53:52 Titel: |
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Das Zauberwort hier heißt Unterschlagung
und nicht Diebstahl. Können die Juristen hier besser erklären.
Ist schon mächtig traurig für unseren Rechtsstaat. | _________________ Sturm ist erst, wenn die Schafe keine Locken mehr haben |
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Lottogewinnvordrängler
Mit dabei seit Ende 2020
...und hat diesen Thread vor 1337 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 18.09.2020 17:57:23 Titel: |
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Du beziehst dich auf das Strafrecht, das BGH-Urteil betrifft aber nur Zivilrecht. | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2010 Wohnort: neuerdings auf Arbeit, sonst Spremberg Status: Offline
| Fahrzeuge 1. XJ 4,0 PickUp Umbau 2. VW Crafter AL! 3. Skoda Superb TDI 4x4 4. Kawasaki ATV |
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Verfasst am: 18.09.2020 18:19:08 Titel: |
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Klär mich auf
AH - Probefahrt Fahrzeug weg - AH will zurück - STGB
Schadensersatzansprüche - BGB | _________________ Sturm ist erst, wenn die Schafe keine Locken mehr haben |
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Lottogewinnvordrängler
Mit dabei seit Ende 2020
...und hat diesen Thread vor 1337 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 18.09.2020 21:09:00 Titel: |
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fussel hat folgendes geschrieben: | Klär mich auf
AH - Probefahrt Fahrzeug weg - AH will zurück - [d]STGB[/d] nein, Zivilrecht (BGB)
Schadensersatzansprüche - BGB |
Strafrecht ist ausschliesslich das wofür der Staatsanwalt zuständig ist. | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2016 Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Nissan Patrol Y61 2. EX-Nissan Terrano II 2.7 TDi |
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Verfasst am: 18.09.2020 21:32:44 Titel: |
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Da ist nix traurig dran . Der feine Unterschied ist der: kaufst du gutgläubig (also ohne zu wissen, dass es gestohlen ist) ein gestohlenes Auto, erwirbst du daran kein Eigentum. Denn ein gestohlenes Auto ist dem Eigentümer abhanden gekommen, vgl. § 935 Abs. 1 BGB. In dem Fall ist der Käufer der Gekniffene.
Im vorliegenden Fall ist das Auto eben nicht gestohlen worden, sondern unterschlagen. Daher kein Abhandenkommen beim Eigentümer. Deshalb konnte der Käufer an dem Fahrzeug gutgläubig Eigentum erwerben vom "Unterschlager", § 932 BGB. Da ist dann der Alteigentümer gekniffen. Steht so im Gesetz seit 120 Jahren. | _________________ Big Blue "The Mighty" Patrol
Y61, 3,0l Automatik, 285/75 R 16, OME + 5 cm, 30 mm Spurverbreiterungen, Unterfahrschutz von Lenkung bis VTG, CB-Funk, Rockslider, Snorkel, Seilwinde, "mit ohne" hintere Stoßstangenecken, Stabidisconnect manuell ...
Sag' nicht "Jeep" dazu! ...und nein, es heißt nicht Pättrol. Wirklich nicht! Die Betonung muss auf die 2. Silbe. Danke! |
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Verfasst am: 19.09.2020 01:54:39 Titel: |
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Offroader
Mit dabei seit Ende 2014 Status: Urlaub
| Fahrzeuge 1. Hilux Doka |
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Verfasst am: 19.09.2020 08:53:46 Titel: |
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Da könnte mancher noch auf Ideen kommen. | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Anfang 2016 Status: Offline
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Verfasst am: 19.09.2020 10:44:38 Titel: |
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Bürohengst hat folgendes geschrieben: | Da ist nix traurig dran . Der feine Unterschied ist der: kaufst du gutgläubig (also ohne zu wissen, dass es gestohlen ist) ein gestohlenes Auto, erwirbst du daran kein Eigentum. Denn ein gestohlenes Auto ist dem Eigentümer abhanden gekommen, vgl. § 935 Abs. 1 BGB. In dem Fall ist der Käufer der Gekniffene.
Im vorliegenden Fall ist das Auto eben nicht gestohlen worden, sondern unterschlagen. Daher kein Abhandenkommen beim Eigentümer. Deshalb konnte der Käufer an dem Fahrzeug gutgläubig Eigentum erwerben vom "Unterschlager", § 932 BGB. Da ist dann der Alteigentümer gekniffen. Steht so im Gesetz seit 120 Jahren. |
Da hakt aber die Beweisführung:
Auch ein unterschlagenes Fahrzeug ist dem Eigentümer abhanden gekommen.
Außerdem ist es ja wohl ein Unterschied, ob ich etwas nicht zurückgebe (sondern behalte) bzw. noch nicht zurückgegeben habe oder ob ich es weiter verkaufe.
Mit der Argumentation im vorliegenden Fall könnte ich ja auch ein gemietetes Auto, in dessen rechtmäßigem Besitz ich mich befinde, dessen Eigentümer ich aber nicht bin, verkaufen - und der gutgläubige Käufer dürfte es dann behalten....? | |
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Offroader
Mit dabei seit Anfang 2020 Wohnort: Werneuchen Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Ford Ranger Raptor 2. Mercedes G400D 3. Ford Ka |
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Verfasst am: 19.09.2020 11:14:30 Titel: |
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Ist alles etwas verwirrend.
Wieso hatte der "Verkäufer" den unterschlagenen Wagen verkaufen können?
Hatte die Autohändlerin dem "Verkäufer" bei der Probefahrt die Zulassungsbescheinigung 2
mitgegeben? Das wäre sehr dumm. Was sie auch nicht hat.
Oder hat die Käuferin das Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung 2 ohne weitere Überprüfung und ohne Zulassungsbescheinigung 2 gekauft?
Was auch nicht gerade intelligent ist. Dann trägt sie meiner Meinung nach auch eine Mitschuld.
Aber die deutsche Rechtsprechung hat da schon ihre Feinheiten und Tücken.
Grüße
Jürgen | _________________
Leistung gibt an, wie schnell man gegen die Wand fährt...Drehmoment wie fest!
Zu meinen Hunden |
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Verfasst am: 19.09.2020 12:41:25 Titel: |
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J-Zuchi hat folgendes geschrieben: | Ist alles etwas verwirrend.
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Was ist daran verwirrend? Vielleicht einfach mal die Links lesen, wenn mans nicht versteht, nochmal lesen | |
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Quetscheschäff
Mit dabei seit Mitte 2009 Wohnort: schöneiche Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO 2. Nissan Pickup D40 |
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Verfasst am: 19.09.2020 16:15:24 Titel: |
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@ Liebling: Jurastudium?
@ DerGlonntaler: mit dem Lesen gebe ich dir recht!
Aber: weil ein Krimineller Papiere fälscht und es zwei Geschädigte gibt, der Interessen zu 100% gegeneinander stehen und dann ein Gericht die Lage prüft und entscheidet, leben wir in einer Bananenrepublik?
Und so wie du es schreibst, bleibt ja fast nur, zu unterstellen, dass du auch Papiere fälschen kannst!?
@ Bürohengst: danke für die vertiefende Erläuterung | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Anfang 2016 Status: Offline
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Verfasst am: 19.09.2020 20:44:05 Titel: |
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@ jeepgärtner
Ich zitiere mal aus meinem juristischen Wörterbuch (Gerhard Köbler, 13. Auflage):
"Jede Zueignung mittels Wegnahme in Zueignungsabsicht ist Diebstahl und Unterschlagung zugleich" (Seite 491, "Unterschlagung"). | |
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Quetscheschäff
Mit dabei seit Mitte 2009 Wohnort: schöneiche Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO 2. Nissan Pickup D40 |
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Verfasst am: 20.09.2020 08:09:09 Titel: |
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Liebling hat folgendes geschrieben: | @ jeepgärtner
Ich zitiere mal aus meinem juristischen Wörterbuch (Gerhard Köbler, 13. Auflage):
"Jede Zueignung mittels Wegnahme in Zueignungsabsicht ist Diebstahl und Unterschlagung zugleich" (Seite 491, "Unterschlagung"). |
ich deute das mal als "Nein" ...
wie hättest du denn den Fall gerecht entschieden? | |
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