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Original-Frontbügel und ABE


 
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stobi_de
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...und hat diesen Thread vor 4177 Tagen gestartet!


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1. Volvo XC60
2. Y60 kurz in D, Y61-TB45E in Südafrika
BeitragVerfasst am: 06.03.2014 09:29:19    Titel: Original-Frontbügel und ABE
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Hallo,
aus unerfindlichen gründen will meine Frau für den Patrol eine "ordentliche Nase" haben - nun ja.
In Ebay wird da momentan ein Frontbügel angeboten, der seinerzeit auch direkt von Nissan zusammen mit dem Fahrzeug verkauft wurde. Mein Wagen hatte einen solchen Bügel jedoch nicht.
Ich habe bei der Firma Cobra nach einer ABE gefragt, die aich bekomme, falls ich den Bügel ersteigere.
Die Frau von Cobra (dem Nachfolger von Scheren Offroad) sagte jedoch, dass die Bügel trotz ABE nicht mehr verbaut werden dürfen.
Ich habe mal im Fahrzeugbrief vom Afrika-Patrol nachgeschaut (der den gleichen Bügel hat), dort ist dieser eingetragen, nicht jedoch in den Papieren vom deutschen Patrol.

Frank

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torsten66
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1. Nissan X-trail ( T31) Bj.2010
BeitragVerfasst am: 06.03.2014 12:14:17    Titel:
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da würde ich an deiner stelle beim tüv fragen und wenn die ja sagen bitte was schriftliches geben lassen
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stobi_de
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1. Volvo XC60
2. Y60 kurz in D, Y61-TB45E in Südafrika
BeitragVerfasst am: 06.03.2014 12:21:59    Titel:
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Zur Dekra habe ich schon bisher antwortlos geschrieben.

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stobi_de
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1. Volvo XC60
2. Y60 kurz in D, Y61-TB45E in Südafrika
BeitragVerfasst am: 06.03.2014 14:42:45    Titel:
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Sehr geehrter Herr Stober,

vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.

Gerne antworten wir Ihnen:

Abnahmen bzw. Eintragungen für Frontschutzbügel ohne den Nachweis der
Einhaltung der EG-Richtlinie 2005/66/EG (Frontschutzsystemen an Fahrzeugen)
bzw. die Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (Fußgängerschutz), sind seit dem 1. Juni 2008
nicht mehr möglich. Das gilt seit Einführung der EG-Verordnung 661/2009 über die
allgemeine Sicherheit entsprechend weiter.


Frontschutzsysteme gehören seit einigen Jahren zu den gemäß §22a StVZO
bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen, daraus ergibt sich, dass nachträglich
montierte Einrichtungen, die dieser Anforderung nicht entsprechen, nicht verwendet
werden dürfen..

Werden genehmigte Teile verwendet (erkennbar am Genehmigungszeichen auf dem
Bauteil, in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck) ist dies zulässig, solange
die mitgelieferten Anbaumaße und -Vorschriften beachtet werden.


Ob für Ihr Fahrzeug und den Frontbügel ein entsprechender Nachweis existiert,
könnten Sie ggf. über den Fahrzeug- oder Teilehersteller erfragen, dieser könnte
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine EG-Teilegenehmigung dafür
ausgeben.


Bereits im Jahr 2005 wurde durch das KBA folgende durch die o.g. Festlegungen
teilweise überholte Verfahrensweise bekanntgegeben:
ABE für starre Frontschutzbügel nach § 22.

"Das KBA hat in der Vergangenheit für Frontschutzbügel zum nachträglichen Anbau
an Kfz ABE nach § 22 auf der Grundlage von Prüfungen nach § 30c iVm der
Rili 74/483/EWG erteilt. Nach den Erkenntnissen aus nationalen u internationalen
Beratungen sowie Untersuchungen ist bestätigt worden, dass die starren
Frontschutzbügel dazu geeignet sind, im Falle von Frontalzusammenstößen mit
Fußgängern deren Verletzungsgefahr zu vergrößern. Sie entsprechen damit nicht
den Forderungen des § 30c Abs 1 u. § 30 Abs 1, die von diesen Teilen ausgehenden
Gefährdungen sind vermeidbar. Diese Erkenntnisse haben u.a. zu einer
Selbstverpflichtung der Automobilhersteller geführt, im Interesse eines besseren
Fußgängerschutzes auf starre Frontschutzbügel zu verzichten.

Nach Bekanntwerden der vermeidbaren Gefährdung ist die grundsätzliche
Möglichkeit zur Erteilung von ABE für starre Frontschutzbügel nach nationalem Recht
nicht mehr gegeben. Das KBA hat daher in Abstimmung mit dem BMVBW entschieden,
dass mit sofortiger Wirkung keine neuen ABE sowie Nachträge zu bestehenden ABE
für starre Frontschutzbügel mehr erteilt werden. Eine Rücknahme der bereits erteilten
ABE ist derzeit nicht vorgesehen, es ist jedoch die weitere Entwicklung der Vorschriften
zu beobachten, die in der Zukunft auch für eine solche Maßnahme die rechtliche
Grundlage schaffen könnte. Bei dieser Entscheidung wird ausdrücklich berücksichtigt,
dass die Entscheidungsgrundlagen – hier die vermeidbare Gefährdung durch die
Einrichtungen – allen Beteiligten aus den Beratungen der vergangenen Jahre bekannt
sind u in diesem Zusammenhang die Entscheidung nicht in einer Vorschriftenänderung
begründet ist. Vor diesem Hintergrund sieht das KBA auch die Erstellung von
Teilegutachten nach § 19 Abs 3 Nr 4 sowie Begutachtungen im Einzelfall nach § 21 mit
diesem Sachverhalt nicht mehr als vorschriftenkonform an. (2005)"



Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme

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muzmuzadi
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BeitragVerfasst am: 06.03.2014 18:23:58    Titel:
 Antworten mit Zitat  

stobi_de hat folgendes geschrieben:
Eine Rücknahme der bereits erteilten
ABE ist derzeit nicht vorgesehen,

Das interpretiere ich so das die ABE nach wie vor gültig ist, wenn alles wie in der ABE geschrieben, zusammen passt.
Also kannst du den alten Bügel an das alte Auto schrauben weil es dafür eine aktuell gültige ABE gibt.

Oder verstehe ich das was falsch?

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sebbo hat folgendes geschrieben:
generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :)
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Caruso
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1. Disco 300 TDI
2. Disco 300 TDI
BeitragVerfasst am: 08.03.2014 20:58:29    Titel:
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Nö,das siehst du richtig.

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