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lkw zulassung und seine folgen


 
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16er blech
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...und hat diesen Thread vor 6587 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 16.07.2007 00:15:28    Titel: lkw zulassung und seine folgen
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hallo forengemeinde

ich bin neu hier und mir brennt eine frage auf der seele.

ich ahbe einen Ford f350 xlt mit lkw zulassung.

benötige ich für den strassenverkehr gurte?
darf ich damit nachts fahren? (weil lkw und so)
darf ich dieses geschoss mit dem pkw führerschein lenken?


grüsse 16er blech
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flashman
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BeitragVerfasst am: 16.07.2007 00:21:28    Titel:
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Hast Du einen Führerschein? Zwei der drei Fragen gehören zum Grundwissen bei der theoretischen Prüfung Ätsch

Einen LKW Führerschein braucht man per Definition nur über 7.5 to oder mit mehrachsigem Anhänger, bzw. einem ganzen Zug.

Wenn das Fahrzeug Gurte hat, gehören die zur ABE und egal wie er eingestuft ist - Die müssen benutzt werden.

Nachts fahren? Ja wieso denn nicht? Ist wie Sonntags. Du darfst halt nur nicht mit Anhänger am Sonntag fahren, weil ja Verbot besteht. Winke Winke

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2. Was ich mal hatte, habe und vielleicht irgendwann haben werde
3. Oder aber auch was ich schon alles gefahren habe, als Mietwagen, Firmenauto oder überhaupt
4. Oder bayrisch-bengalische Wracks oder so
BeitragVerfasst am: 16.07.2007 08:32:58    Titel:
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flashman hat folgendes geschrieben:


Einen LKW Führerschein braucht man per Definition nur über 7.5 to oder mit mehrachsigem Anhänger, bzw. einem ganzen Zug.



Falsch ! Klasse B gilt nur bis 3,5t und je nach Zulassung kann der F350 da durchaus drüber liegen. Nur die alte Klasse 3 berechtigt bis 7,5 Tonnen.

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BeitragVerfasst am: 16.07.2007 10:25:05    Titel:
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Klasse B? Oha - Dieser neumodische scheiss Nee, oder?
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BeitragVerfasst am: 16.07.2007 11:35:09    Titel:
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moin

Ich hab das letztens mal wieder versucht und bin reingefallen: Am Sonntag mit einem L200 und Tandemhänger voller Moppeds.

Ich fahre öfters mal sonntags, dachte aber das das bei dem Gespann bei einer Verwarnung bleiben könnte. Heiligenschein

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Hagen
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BeitragVerfasst am: 16.07.2007 16:31:53    Titel:
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Deshalb habe ich meinen Pick Up, trotz großer Ladefläche zum PKW umgemeldet

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BeitragVerfasst am: 16.07.2007 21:01:23    Titel:
 Antworten mit Zitat  

moin moin

Mit dem alten führerschein darfst du 7,49 t + einen anhänger mit dem 1,5 fachen des zugelassenen zugfahrzeuges bewegen. Mit dem neuen führerschein ( führerscheinneulinge) darf nur noch 3,5 bewegt werden + anhänger.
Die achsenzahl ist nicht mehr begrenzt wie früher, wo nur 3 achsen erlaubt waren.
Du darfst von sonntag 22 bis samstag 0.00 uhr mit lkw und anhänger fahren, bis auf einige ausnahmen an ferien wochenenden. Am sonntag darf man dur lkw bis 7,5t solo bewegen.

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BeitragVerfasst am: 17.07.2007 08:52:01    Titel:
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Bobycarfahrer hat folgendes geschrieben:
moin moin

Mit dem alten führerschein darfst du 7,49 t + einen anhänger mit dem 1,5 fachen des zugelassenen zugfahrzeuges bewegen. Mit dem neuen führerschein ( führerscheinneulinge) darf nur noch 3,5 bewegt werden + anhänger.
Die achsenzahl ist nicht mehr begrenzt wie früher, wo nur 3 achsen erlaubt waren.
Du darfst von sonntag 22 bis samstag 0.00 uhr mit lkw und anhänger fahren, bis auf einige ausnahmen an ferien wochenenden. Am sonntag darf man dur lkw bis 7,5t solo bewegen.


ERGÄNZUNG - klugscheissmodus an:

3,5to +750kg Anhänger
oder
zGG PKW+zGG Anhänger= 3,5to und zGG Hänger <=zGG PKW

sonst brauchst den BE, dann PKW bis 3,5to und Hänger was das Auto hergibt......

modus off.....

Daher: CE YES - darunter fängt man garnicht erst an Heiligenschein

Aber mit dem Ford bist du von irgendwelchen Fahrverboten für solo-Fzg ausgenommen. darftst also fahren wann du möchtest. Aber da er mehr als 3,5to zGG hat darfst halt bloß 80km/h fahren.

Sonntags keine Hänger - fertig. Aber bei der Brücke brauchst ja normal auch keinen......

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Ciao

Tom

- wo ein TATRA da ein Weg - zumindest danach
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BeitragVerfasst am: 17.07.2007 10:26:38    Titel:
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danke für die zahlreichen antworten.


also das ich nun nachts fahren darf ist klar. Ätsch

ich bin allerdings besitzer eines "neumodischen " führerscheins der klasse B

das fahrzeug darf laut papiere 4,3t wiegen. hat aber so wie er da steht jetzt ein gewicht von ca 3tonnen.

also darf ich ihn fahren oder nicht? das wäre interresant zu wissen! Hau mich, ich bin der Frühling

im fahrzeug sind keine gurte verbaut, deswegen frage ich ob welche eingebaut werden müssen, der tüv hats nicht bemängelt aber vieleicht auch gar nicht gesehen.


grüsse 16er blech
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BeitragVerfasst am: 17.07.2007 11:00:06    Titel:
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Gurte sind erst ab einem bestimmten Baujahr im LKW vorgeschrieben. Wenn Baujahrbedingt keine vorhanden sind müssen und können auch keine angelegt werden, dann stirbt man eben wie ein Mann Hau mich, ich bin der Frühling
Allerdings hast du das klitzekleine Problem das du den Vogel mit 4.3T zulässigem Gesamtgewicht und deinem FS Klasse B erst garnicht in Bewegung setzen darfst. Du müsstest das Teil auf 3,5T zGG beim TÜV ablasten lassen und die Papiere ändern. Dann brauchst du allerdings Gurte, darfst aber auch schneller als 80 fahren.
Wahlweise kannst du auch den FS C1 machen, bis 7,5t

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BeitragVerfasst am: 17.07.2007 11:06:30    Titel:
 Antworten mit Zitat  

16er blech hat folgendes geschrieben:
danke für die zahlreichen antworten.


also das ich nun nachts fahren darf ist klar. Ätsch

ich bin allerdings besitzer eines "neumodischen " führerscheins der klasse B

das fahrzeug darf laut papiere 4,3t wiegen. hat aber so wie er da steht jetzt ein gewicht von ca 3tonnen.

also darf ich ihn fahren oder nicht? das wäre interresant zu wissen! Hau mich, ich bin der Frühling

im fahrzeug sind keine gurte verbaut, deswegen frage ich ob welche eingebaut werden müssen, der tüv hats nicht bemängelt aber vieleicht auch gar nicht gesehen.


grüsse 16er blech


Nein siehe unten,

sollte aber in der Fahrschule beigebracht worden sein!

anderes auch noch vergessen?

Klasse B
Kein Vorbesitz, (Einschluß: M, S und L), ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).

Keine Befristung der Besitzdauer

@terranoman
man, also ich, sollte richtig lesen
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