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Befahren erlaubt / verboten
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 23.08.2007 14:00:05    Titel:
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also ist in S-H demnach jegliches befahren von wald verboten.
wie siehts mit feldwegen und ähnlichem aus?

wie ist denn wald eigentlich definiert? eine ansammlung von 3 bäumen? oder doch eher 50?
ist ein weg der entlang des waldrandes führt auch schon befahren des waldes?

fragen über fragen von einem der bei allem das nur annähernd verboten ist grundsätzlich sofort erwischt wird.

Winke Winke
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BookWood
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1. LR88 SIIA
BeitragVerfasst am: 23.08.2007 14:04:49    Titel:
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§ 25 (2) Satz 2 NWaldLG - Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung erläutert was Fahrwege sind. Und nur außerhalb dieser Fahrwege darf eben nicht gefahren werden. Der Weg muß eben auch ganzjährig für nicht geländegängige Kfz befahrbar sein.

_________________
Beste Grüße,
Peter
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grubber
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1. Pajero v60, Audi A4
BeitragVerfasst am: 23.08.2007 14:09:30    Titel:
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§2 Bundeswaldgesetz

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
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grus
Offroadkapitän
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BeitragVerfasst am: 24.08.2007 17:12:11    Titel:
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Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(Landeswaldgesetz - LWaldG)

Vom 8. Februar 1993
http://www.wald-mv.de/rechtundgesetz/lwaldg.html#%A728

§ 28

Betreten des Waldes

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

(2) Nicht gestattet ist das Betreten von

1 Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,
2 Pflanzgärten und Wildäckern,
3 Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
4 sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,
5 forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.

(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern ohne Motorantrieb ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich bzw. ordnungsgemäß gesperrt sind.

(6) Das Reiten und Kutschfahren im Wald ist auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein.

(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Motorsport ist im Wald nicht gestattet.

(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.

_________________
Seit 1991 Offroad in Polen - EntdeckerReisen in den Osten
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Baloo
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1. LR110, F250
BeitragVerfasst am: 24.08.2007 17:23:19    Titel:
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@Grus
Wie ist das eigentlich in Polen?

_________________
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grus
Offroadkapitän
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BeitragVerfasst am: 25.08.2007 00:30:22    Titel:
 Antworten mit Zitat  

In Polen ist es ganz einfach geregelt. Da es keine Bundesländer gibt, gilt nur ein Waldgesetz und das sagt:

Das Befahren des Waldes (auch auf Waldwegen) mit Motorfahrzeugen (das sind Autos, aber auch Quads oder Motorräder) und Pferdewagen ist verboten.

Ausnahme sind ausgeschilderte Wege auf denen das Befahren ausdrücklich erlaubt ist. (Die Beschilderung kann von Forstamt zu Forstamt unterschiedlich sein)

Parken und Abstellen von Fahrzeugen im Wald ist lediglich an besonders gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Forstleute haben hier übrigens polizeiliche Hoheitsrechte, können also auch ein Auto durchsuchen und zusätzlich gibt es eine Forstpolizei (Straz Lesny) mit etwa 1200 Bediensteten die zumeist in Geländewagen (von Niva, über Kia Sport bis hin zu Defender, Navarra und Hilux) die Einhaltung des Waldgesetzes kontrollieren.

Verstösse gegen das Waldgesetz können leicht einmal ein Strafmandat von 500zl (ca. 130,-EUR) und mehr sich ziehen.

Noch Fragen???

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siggi109
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BeitragVerfasst am: 25.08.2007 11:45:59    Titel:
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ohh,dann haben wir ja 10jahre glück gehabt Smile
nur EINMAL des landes verwiesen worden rotfl mit
geleitschutz von polizei und grenzschutz mit kalaschnikow
im anschlag Supi .
die übermacht war wohl zu gross.
2x polizei
2x grenzer
gegen
16 auto's
6 motorräder
Grins

ich nehme es ihnen nicht mal übel Ja

gruss siggi109 Heiligenschein

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The Jo
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BeitragVerfasst am: 25.08.2007 19:28:02    Titel:
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Hallo Leute...

Ihr macht mir Angst traurig

Da freu ich mich doch auf das stueck Sand vor meiner Haustuer.. (Rub al Khali)

Jo

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grubber
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BeitragVerfasst am: 27.08.2007 08:11:05    Titel:
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Forstleute haben hier übrigens polizeiliche Hoheitsrechte, können also auch ein Auto durchsuchen und zusätzlich gibt es eine Forstpolizei (Straz Lesny) mit etwa 1200 Bediensteten die zumeist in Geländewagen (von Niva, über Kia Sport bis hin zu Defender, Navarra und Hilux) die Einhaltung des Waldgesetzes kontrollieren.
förster haben in deutschland auch polizeirechte....
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siggi109
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BeitragVerfasst am: 27.08.2007 11:43:28    Titel:
 Antworten mit Zitat  

grubber77 hat folgendes geschrieben:
Forstleute haben hier übrigens polizeiliche Hoheitsrechte, können also auch ein Auto durchsuchen und zusätzlich gibt es eine Forstpolizei (Straz Lesny) mit etwa 1200 Bediensteten die zumeist in Geländewagen (von Niva, über Kia Sport bis hin zu Defender, Navarra und Hilux) die Einhaltung des Waldgesetzes kontrollieren.
förster haben in deutschland auch polizeirechte....


nur die polizei hat in deutschland polizeirechte.förster auf
keinen fall.ein bekanter von mir ist förster,der würde sich
freuen wenn's so wäre.

gruss siggi109 Heiligenschein

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grubber
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BeitragVerfasst am: 27.08.2007 11:55:37    Titel:
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klar, förster sind "ermittlungspersonen", das hiess früher "hilfsbeamte der staatsanwaltschaft".
in dieser eigenschaft haben sie das, was man allgemein polizeirechte nennt.
polizeirechte hat nicht nur die polizei, auch zB der zoll.
da wette ich mein auto drauf...
denn wenn ich mich irren würde, hätte mein beruf keine grundlage!!! Hau mich, ich bin der Frühling
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Touareg
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BeitragVerfasst am: 27.08.2007 12:11:10    Titel:
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Ich schicke Dir die Adresse, wo Du Dein Auto los wirst.

Förster dürfen nicht mehr, als der normale Bürger. Vertrau mir
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chrissy
.....ist wieder da!
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3. noch ´n paar andere Nissans und Suzukis
BeitragVerfasst am: 27.08.2007 12:14:42    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Touareg hat folgendes geschrieben:

Förster dürfen nicht mehr, als der normale Bürger. Vertrau mir


Doch. Auch Jäger haben das Recht, dich festzuhalten, bis die Polizie eintrifft.

_________________
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Touareg
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BeitragVerfasst am: 27.08.2007 12:16:46    Titel:
 Antworten mit Zitat  

chrissy hat folgendes geschrieben:
Touareg hat folgendes geschrieben:

Förster dürfen nicht mehr, als der normale Bürger. Vertrau mir


Doch. Auch Jäger haben das Recht, dich festzuhalten, bis die Polizie eintrifft.

Nein, es sei denn, sie hätten mich bei einer schweren Straftat erwischt.

Aber sie dürfen in ihrem Wald fahren.

P.S Jäger nicht immer glaich Förster! Vertrau mir


Zuletzt bearbeitet von Touareg am 27.08.2007 12:18, insgesamt einmal bearbeitet
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grubber
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BeitragVerfasst am: 27.08.2007 12:17:40    Titel:
 Antworten mit Zitat  

sorry, ihr irrt.
förster sind ermittlungspersonen: siehe link unten
ermittlungspersonen haben rechte aus der StPO: siehe link unten

StPO- maßnahmen sind zB durchsuchungen §102...


http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/24_Strafrecht/24_31_VOStA/VOStA.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/Vollzugskraft

mein auto bleibt hier Winke Winke Winke Winke Winke Winke
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