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 fleißiger Bilderknipser


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Klostermansfeld Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Ford Explorer 4x |
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Verfasst am: 09.03.2009 12:15:13 Titel: Re: Auto abmelden - TUV? |
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skitty hat folgendes geschrieben: |
Ich dachte schon, ich müsst' leihweise die Nummernschilder von der Karre meiner mum abschrauben und damit zum Tüv gurken...  |
Um Gottes Willen ..... mach das ja nicht !!
Mit fremden Kennzeichen rumfahren wird bald schlimmer geahndet als Serienkillerei.
Zitat: | Folgen
Als Strafe sieht § 22 StVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Bei einer rechtskräftigen Verurteilung werden automatisch sechs Punkte im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamt dem Verurteilten zugeschlagen
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--> http://de.wikipedia.org/wiki/Kennzeichenmissbrauch
Dann lieber ohne.
Wobei hier (fahren ohne Kennzeichen zwecks TÜV-Abnahme und Zulassung) m.W. noch Voraussetzung ist, dass an dem TÜV-Tag das Fahrzeug auch gleich zugelassen wird.
Also direkt hin zum TÜV und dann weiter direkt zur Zulassungsstelle. Und das so vorschriftsmäßig wie´s nur geht.
Der TÜV-Prüfer bestätigte mir diese Vorgehensweise und auch mein Versicherungsvertreter. Muss also doch was dran sein ....
Um allen Eventualitäten aus dem Weg zu gehen, sollten aber doch Kurzzeitkennzeichen geholt werden. Dafür sind sie ja auch da. | _________________ viele Grüsse Falk |
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 Offroader


Mit dabei seit Anfang 2008 Wohnort: Schweinfurt Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Nissan Terrano I (WD21) 2. Suzuki GSF1200 Extremumbau |
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Verfasst am: 10.03.2009 10:47:12 Titel: |
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Also ich mach das immer so:
Auf die Zulassungsstelle und Fahrzeug zulassen. Das Fahrzeug wird auch zugelassen, bekommt allerdings keine Plaketten.
Die entgültige Zulassung bekommst du nach der HU.
Also praktisch zulassen --> zum TÜV --> wieder zur Zulassungsstelle --> fertig!
Prüfplakette:
Ablauf der Gültigkeit weniger als 2 Jahre --> zurückdatieren
Ablauf vor mehr als 2 Jahren --> ab Zeitpunkt der Vorführung zwei Jahre | _________________ [center]Jetzt hat mir aber einer nen Floh ins Ohr gesetzt ......... 300ZX TwinTurbo im Terrano[/center] |
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 fleißiger Bilderknipser


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Klostermansfeld Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Ford Explorer 4x |
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Verfasst am: 10.03.2009 19:43:32 Titel: |
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Auch ´ne Variante.
Ist wohl von der Zulassungstelle abhängig.
Bei uns wird ohne gültigen TÜV- und AU-Schein nix bearbeitet.
Muss mal das nächste Mal fragen, ob das ggf. auch so geht ...... | _________________ viele Grüsse Falk |
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 Das alte Autoleiden plus Gicht..


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 10.03.2009 20:20:49 Titel: |
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Nadi hat folgendes geschrieben: |
Also ich mach das immer so:
Auf die Zulassungsstelle und Fahrzeug zulassen. Das Fahrzeug wird auch zugelassen, bekommt allerdings keine Plaketten.
Die entgültige Zulassung bekommst du nach der HU.
Also praktisch zulassen --> zum TÜV --> wieder zur Zulassungsstelle --> fertig!
Prüfplakette:
Ablauf der Gültigkeit weniger als 2 Jahre --> zurückdatieren
Ablauf vor mehr als 2 Jahren --> ab Zeitpunkt der Vorführung zwei Jahre |
was heist immer ? 2 mal täglich ? 4 x im Monat ? oder das letzte mal vor 3 Jahren ?
Das in diesem kleinfürstlichem Land ja offenbar jeder macht was er will kann ich leider nur für Berlin sprechen.
Ohne gültige HU oder ASU keine Zulassung ! Weder Nummernschilder mit oder ohne Plakette - nix und Basta.
Was geht ist mit den zum Fahrzeug gehörenden Papieren und /oder noch vorhandenen (natürlich entstempelten) Nummernschildern und Doppelkarte (out) neuer von Versicherung zugewiesener Nummer beliebig oft (mit entstempelten oder gänzlich ohne) zum TÜV zu fahren und die nötigen Prüfberichte zu erhaschen.
Setzt voraus das alles im direkten Richten erfolgt. Und bestätigte Versicherung anhand Doppelkarte bzw. E-Nummer vorliegt.
Nach welchen Grundlagen jetzt bei TÜV-Prüfungen bei abgemeldeten Fahrzeugen vor oder zurückdatiert wird - keine Ahnung. Müsst ich meinen TÜVer fragen. Zumindest bei angemeldeten Fahrzeugen wird auf jeden Fall zurückdatiert. | _________________ ich hab keine Angst vor der globalen Erwärmung - ich hab Angst vor der globalen Verblödung ! |
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 Offroader


Mit dabei seit Anfang 2008 Wohnort: Schweinfurt Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Nissan Terrano I (WD21) 2. Suzuki GSF1200 Extremumbau |
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Verfasst am: 10.03.2009 23:20:48 Titel: |
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So, hab gegoogelt und den entsprechenden Text gefunden:
Zitat: | Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (§ 10 IV FZV). |
 | _________________ [center]Jetzt hat mir aber einer nen Floh ins Ohr gesetzt ......... 300ZX TwinTurbo im Terrano[/center] |
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 fleißiger Bilderknipser


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Klostermansfeld Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Ford Explorer 4x |
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Verfasst am: 11.03.2009 00:39:31 Titel: |
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........ Danke ! | _________________ viele Grüsse Falk |
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 Lichtschalter

Mit dabei seit Mitte 2006
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Verfasst am: 11.03.2009 10:30:48 Titel: |
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Nadi hat folgendes geschrieben: |
Prüfplakette:
Ablauf der Gültigkeit weniger als 2 Jahre --> zurückdatieren
Ablauf vor mehr als 2 Jahren --> ab Zeitpunkt der Vorführung zwei Jahre |
aber wenn man noch gültigen tüv hat und dann tüv macht, gilt das doch ab dem tüv-tag oder?
also zb tüv bis jan 2008-2010 aber man fährt schon im jahr 2009 hin, dann gilt das doch ab 2009-2011 oder?
wie sieht es bei der AU aus?
kenn da ein beispiel da war mal tüv und au nicht im selben jahr. da wurde dann ein jahr au überzogen und halt beim tüv datum die AU gemacht und somit der tüv/au wieder zusammen auf ein datum gelegt. | |
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 Offroader


Mit dabei seit Ende 2008 Wohnort: Dillenburg Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Suzuki Vitara S 2. Ford Puma 3. Suzuki Lj80 4. BMW F800GS ADV |
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Verfasst am: 11.03.2009 18:24:05 Titel: |
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@Nadi
Und was ist wenn der bei der HU durchfällt, behält mann die Schilder und kann damit dann später noch mal hin? Edit: Heißt das im Klartext das ich so ohne HU und ASU das Fahrzeug schon zulassen kann mit dem Versicherungsnachweis und ich bis zum bestehen der ASO und HU nur Prüffarten, an und Rückfahrt zur Hauptuntersuchung machen darf?
Bei angemeldeten Fahrzeugen wird auf jeden Fall zurückdatiert wenn der Prüftermin schon überfällig war. Das hatte ich letztes jahr als ich 2 Monate drüber war. Wenn mann früher hin geht wird das nicht verlängert sondern ist das dann ab Prüftag.
Ich gehe mal ganz stark davon aus das bei abgemeldeten Fahrzeugen nicht zurückdatiert wird. Mein LJ ist seit 1991 abgemeldet. Ich hab die Zulassungsstelle noch nicht so ganz überzeugt, aber verschiedene Prüfer haben mir gesagt das ich wegen der neu Reglung keine Vollabnahme machen muß wenn der Fahrzeugbrief noch vorhanden ist. Die hätten sich selber schon mit der Zulassungsstelle gestritten weil die sich teilwese noch nach alten Dienstanweisungen richten die nicht der aktuellen Gesetzeslage entspricht. | _________________ Auf diesem Planet leben Autos.
Sie haben zweibeinige Sklaven die sie hegen und pflegen,
sie gehen sogar für sie arbeiten. |
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 Offroader


Mit dabei seit Anfang 2008 Wohnort: Schweinfurt Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Nissan Terrano I (WD21) 2. Suzuki GSF1200 Extremumbau |
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Verfasst am: 12.03.2009 07:35:42 Titel: |
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Ich denke das der Text aufschlussreich und klar ist .... zumindest für den der ihn auch versteht.
Fakt 1: Du musst ZUERST zur Zulassungsstelle MIT Versicherungsbestätigung (Doppelkarte gibt es nicht mehr, man erhält nun eine spezielle Nummer) ..... das Fahrzeug wir im Sinne von Zulassen auch zugelassen. Du erhälst lediglich keine sichtbare Bestätigung am Fahrzeug (Wappen oder Prüfplaketten).
Fakt 2: Es sind alle Fahrten zulässig und abgesichert die zur Erlangung der Vorraussetzung der entgültigen Zulassung nötig sind! Also auch die Fahrt zu einem eventuell nötigen Widervorführungstermin beim "Sachverständigen"
Fakt 3: Die Einkaufsfahrt, der Wochenendausflug, selbst die Probefahrt ZWISCHEN dem Vorführungs- und Wiedervorführungstermin sind KEINE zur Erlangung der Vorraussetzung nötigen Fahrten!!! Du darfst mit dem Fahrzeug effektiv von/zur Zulassungsstelle, von/zum Sachverständigen und im Rahmen der Notwendigkeit von/zur Werkstatt fahren ...... und zwar jeweil auf DIREKTEN Weg!
Die Frage der Datierung ist klar gereglt und bereits nachzulesen:
HU länger als 2 Jahre abgelaufen ---> KEINE Zurückdatierung!
HU noch keine 2 Jahre abgelaufen ---> Zurückdatierung
Dabei spielt es KEINE Rolle ob das Fahrzeug an- oder abgemeldet war. In deinem Fall wohl auch völlig logisch, oder?
Abgemeldet 1991! Also wohl logisch das du nicht den Termin für 1993, 1995, 1997, 1999, 2001, 2003, 2005, und 2007 nachholen musst ..... oder?
Falsch ist ganz klar die Aussage deines Prüfers bezüglich der Neuregelung und das du keine Vollabnahme machen musst! Wenn dein Fahrzeug 1991 abgemeldet wurde, dann liegt das nach Adam Riese mit wohlwollen 17 Jahre zurück ...... die Daten werden beim Bundeskraftfartamt lediglich 7 (in Worten: SIEBEN) Jahre gespeichert ..... danach ist eine Vollabnahme nötig.
Es ist nur geändert worden das du nicht nach 12 Monaten immer wieder verlängern musst. | _________________ [center]Jetzt hat mir aber einer nen Floh ins Ohr gesetzt ......... 300ZX TwinTurbo im Terrano[/center] |
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 Offroader


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| Fahrzeuge 1. Nissan Terrano I (WD21) 2. Suzuki GSF1200 Extremumbau |
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Verfasst am: 12.03.2009 07:45:49 Titel: |
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Entsprechender Text zur Vollabnahme:
Zitat: | Bisher erlosch die Betriebserlaubnis automatisch nach 18 Monaten, so dass für die Wiederzulassung eine Vollabnahme nach § 21 StVZO erforderlich war. Eine solche Vollabnahme ist nach neuem Recht nur noch erforderlich, wenn für das Fahrzeug keine Datennachweise mehr vorhanden sind, weil die Fahrzeug- und Halterdaten im zentralen Fahrzeugregister gelöscht sind. Eine solche Löschung erfolgt jedoch erst nach 7 Jahren. Bei kürzeren Zeiträumen der Stilllegung genügt daher die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere sowie eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung, sofern diese inzwischen abgelaufen sind. Gutachten nach § 21 StVZO dürfen zukünftig von allen anerkannten Prüforganisationen erstellt werden. |
| _________________ [center]Jetzt hat mir aber einer nen Floh ins Ohr gesetzt ......... 300ZX TwinTurbo im Terrano[/center] |
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Mit dabei seit Anfang 2008 Wohnort: Schweinfurt Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Nissan Terrano I (WD21) 2. Suzuki GSF1200 Extremumbau |
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Verfasst am: 12.03.2009 07:49:38 Titel: |
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Korrektur zu meiner Angabe was Zurückdatierungen angeht! Ich lag mit meiner Behauptung falsch ..... hier die aktuell gültigen Vorschriften:
Zitat: | Seit 01.12.1999 erfolgt eine sog. „Rückdatierung“ im Rahmen der HU. Bei verspätet durchgeführter HU führt dies dazu, dass die Frist für die nächste HU mit dem Monat der Fälligkeit der letzten HU beginnt. Eine – wie bisher mögliche - HU-Fristverlängerung durch Hinausschieben der Untersuchung ist somit nicht mehr möglich. Es erfolgt vielmehr eine Rückdatierung des Beginns der HU-Frist. Wer z.B. sein Fahrzeug im November zur HU vorführen muss, sie jedoch erst im Januar durchführen läßt, bekommt die neue Plakette rückwirkend für November erteilt. Der Gesetzestext sieht von dieser Regelung keine Ausnahme vor. Vom zuständigen Arbeitskreis unter Beteiligung des BMV wurde jedoch zwischenzeitlich eine Empfehlung an die Prüfstellen dahingehend herausgegeben, dass bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen und bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen keine Rückdatierung erfolgen soll, wenn in der Zeit, in der die Fahrzeuge vorübergehend stillgelegt sind bzw. nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen dürfen, eine HU fällig wäre. In diesen Fällen soll die Frist für die nächste HU nicht mit dem Monat der zuletzt durchgeführten HU, sondern mit dem Monat, in dem die neue HU durchgeführt wird, beginnen.
Hinweis:
Die Rückdatierung erfolgt auch bei Überschreitung der Frist zur Abgasuntersuchung. |
Bitte beachten: EMPFEHLUNG! Also keine rechtsverbindliche Pflicht ..... deswegen der Ermessensspielraum des Prüfers in diesem Fall. | _________________ [center]Jetzt hat mir aber einer nen Floh ins Ohr gesetzt ......... 300ZX TwinTurbo im Terrano[/center] |
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Verfasst am: 12.03.2009 19:45:06 Titel: |
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§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Das ließt sich eher so als würden die das Landeswappen aufkleben halt nur nicht die von HU und ASU, sonst müßte mann nach bestehen der Prüfung ja noch mal hin. Kurzzeitkennzeichen hatte ich schon mal geholt aber die Prüfung nicht geschafft machjt insgesammt ca 70€, 1 Jahr Versicherung für meinen LJ ca 120€.
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
Der Prüfer sah den vorhandenen Fahrzeugbrief jetzt als Datenbestätigung an.
Ich versteh net so ganz warum die da so einen Scheiß drumm machen, wenn das nicht mehr im System ist sollen die das vom Brief abschreiben. Bei den Anmerkungen steht auch nur der Standarttext für dieses Modell. | _________________ Auf diesem Planet leben Autos.
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sie gehen sogar für sie arbeiten. |
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