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 Doggys 4th life :-)


Mit dabei seit Anfang 2010 Status: Verschollen
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Verfasst am: 07.11.2014 00:57:36 Titel: |
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Schlicksurfer hat folgendes geschrieben: | Dirty Duck hat folgendes geschrieben: | Nach § 650 II BGB ist der Handwerker verpflichtet, dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages (in Deinem Fall des Angebots) zu erwarten ist, damit dieser entscheiden kann, ob unter diesen geänderten Bedingungen die Arbeiten noch durchgeführt werden sollen.
Ja nach Gericht ist eine wesentliche Überschreitung bei 15% bis 25% des Angebotspreises gegeben.
Ich würde an Deiner Stelle dem Handwerker anbieten, 15% Mehrpreis zu bezahlen. Falls er damit nicht einverstanden ist, die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten. Diese bedeutet im Übrigen nicht zwingend, zu einem Anwalt zu gehen. Man kann auch die Zahlung des Mehrpreises zurückhalten und nur den im Angebot ausgewiesenen Preis zahlen. Dazu ein entsprechendes Schreiben, dass man nicht auf die Mehrkosten hingewiesen wurde.
Kommt dann eine Mahnung und später irgendwann ein Vollstreckungsbescheid, legt man gegen diesen Widerspruch ein. Dann kommt es in der Regel zur Verhandlung, für die man aber auch keinen Anwalt braucht.
Bei dem geringen Streitwert halten sich die Gerichtskosten in Grenzen, Anwaltskosten fallen dann keine an.
Und für unser Besserwisserle "schlicksurfer": Ich habe Jura studiert. |
Ich habe mich zum Thema bewusst nicht geäußert - und deswegen hättest Du Dir den ebenso unberechtigten wie blöden Spruch am Schluss auch schenken können. |
Oje Schlicky,ich glaube du bist wirklich ne echte Nullnummer, mit Zertifikat! | |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 07.11.2014 01:11:00 Titel: |
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cactus hat folgendes geschrieben: |
Oje Schlicky,ich glaube du bist wirklich ne echte Nullnummer, mit Zertifikat! |
Moins
Du glaubst ernsthaft, ich wäre der Prototyp dieses Forums?  | |
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 Urgestein


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: SALZGITTER
| Fahrzeuge 1. LAND ROVER 109D 2,5 2. FIAT SEICENTO 3. E-BIKE |
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Verfasst am: 07.11.2014 20:19:13 Titel: |
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Schlicksurfer hat folgendes geschrieben: | cactus hat folgendes geschrieben: |
Oje Schlicky,ich glaube du bist wirklich ne echte Nullnummer, mit Zertifikat! |
Moins
Du glaubst ernsthaft, ich wäre der Prototyp dieses Forums?  |
nullnummer ist nicht gleich prototyp...............  | _________________
SIGGI109
NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER
LAND ROVER S III
mein teiledealer ?? natürlich  |
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 Offroader

Mit dabei seit Mitte 2013 Status: Verschollen
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Verfasst am: 08.11.2014 19:36:17 Titel: |
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Hollaa, tief durchatmen... runterfahren !!!!!!!!!!!!!!!
Ist doch bald Weihnachten, da haben wir uns alle wieder lieb  | |
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Verfasst am: 09.11.2014 02:35:50 Titel: |
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ist der immer noch da? Oh Mann
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 Offroader


Mit dabei seit Mitte 2014 Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. IBC Frontera 2.0i (1995) 2. W463 300GE (1990) 3. Alfa-Romeo 159 1.9JTDM (2008) 4. MB 230 CE (1983) 5. MB 220Sb (1963) |
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Verfasst am: 09.11.2014 10:22:54 Titel: |
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Dirty Duck hat folgendes geschrieben: |
Kommt dann eine Mahnung und später irgendwann ein Vollstreckungsbescheid, legt man gegen diesen Widerspruch ein. Dann kommt es in der Regel zur Verhandlung, für die man aber auch keinen Anwalt braucht.
Bei dem geringen Streitwert halten sich die Gerichtskosten in Grenzen, Anwaltskosten fallen dann keine an. |
Moin,
bin kein Jurist (!), gebe zu dem obigen Rat jedoch zu Bedenken, das in unserer Gesellschaft "hinter den Kulissen" manche Automatismen laufen, die dann wieder irgendwann greifen. Wenn Du zum Beispiel in ein paar Jahren einen Kredit anfragen solltest, kommt der ganze aktenkundige Kram wieder hoch - ob Du im Recht warst oder nicht, unterm Strich sreht nur "der zahlt nicht!"
Daher wirklich miteinander reden und sich einigen. Vielleicht reicht ja die Drohung, so vorzugehen, aus. Es sei denn, Dir ist das egal...  | _________________ Gruß
Jan |
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 ich Idiot...

Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Rennesøy, Norwegen Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. ML 270CDi W163 2. Mountainbike |
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Verfasst am: 09.11.2014 10:42:40 Titel: |
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Einfach reden erstmal, ruhig und vernuenftig, fragen wie es dazu kam, warum man als Kunde von dieser massiven Abweichung nicht informiert wurde etc pp. Klarmachen, dass man mit sowas als Endrechnung ohne Information der Firma in keinster Weise rechnen konnte und es nach Gesetz blabla ( halt aufschreiben wenn mans ichs nicht merken kann) hier eine massive Ueberschreitung vorliegen hat. Wbwarten was der Chef sagt, ob er von sich aus nen Kompromiss vorschlaegt, falls nicht den gesetzlich vertretbaren Uberschreitungsrahmen der Firma zugestehen aber auch sagen, dass man mit dem uebertrag nicht einverstanden und mangels Information und vertragsaenderung nicht bereit waere dies zu zahlen.
Es gibt da wohl noch irgendetwas, was sich "Zahlung unter Vorbehalt" nennt falls ich nicht ganz falshc liege, aber da muss man sich nochmal EXAKT kundig machen. Soweit es mir in Erinnerung ist, bedeutet dass, das sman zwar den betrag zahlt, aber nicht einverstanden ist und sich spaetere Rechtsschritte vorbehaelt um den zuviel gezahlten Betrag zurueck zu fordern. Vorteil waere wohl, dass man seinem Willen die Rechnung zu bezahlen in vollem Umfang Ausdruck verleiht und somit diese SchuFa?-Eintragung "der zahlt nicht" umgeht. Davon unberuehrt sind natuerlich dann die Dinge wie Schlichtung/Rechtsstreit um die zuviel bezahlten Gelder zurueck zu erhalten.
Allerdings GENAU kundig machen, das is nur was was ich mit der Zeit gehoert habe da es wohl von dem ein oder anderen Kunden angewandt wurde. (war ja nicht nur in einer Baufirma beschaeftigt...) | _________________
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 Offroader


Mit dabei seit Anfang 2007
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Verfasst am: 09.11.2014 21:59:16 Titel: |
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ich hatte ziehmlich genau die gleiche situation mit der etwa gleichen summe nur gings bei mir ums pflastern. der gute mann hatte alle wichtigen unterlagen war vor ort für´s aufmaß und gab sein angebot ab und war unter drei mitbewerbern der günstigste. aufgrund seines angebots bekam er den zuschlag. er meinte dann er könne nach aufwand abrechnen . ich habe damit gekontert dass man sich so hinterlistig einen auftrag erschleicht den man sonst nie bekommen hätte. ich habe mich bedankt und nie wieder was von ihm gehört. im vorfeld hatte er mir noch erklärt dass nur er die richtigen werte und massen ermitteln könne und er meine angaben nicht nutzen würde - er hatte einen zahlendreher in seiner kalkulation. dumm gelaufen. ich bin auch selbst ständig und wenn ich ein angebot abgebe ist das bindend da könnte man noch 10% draufschlagen, aber wie sieht denn sowas aus. die jungs vom bau sind anscheinend besonders schlau und glauben sie könnten sich da einen blanko scheck sicher.
wozu ein angebot erstellen wenn´s nicht bindend ist. | _________________ gruß gisli |
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 Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2008 Wohnort: Hochborn Status: Offline
| Fahrzeuge 1. MAN G90, Nissan Y61, div. Suzukis, Subaru WRX |
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Verfasst am: 10.11.2014 09:55:22 Titel: |
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In der Industrie läuft das nur so!
Angebote schreiben, bei denen nicht alles enthalten ist und hoffen das es der Kunde es nicht versteht oder ließt!
Später kommt dann die Nachforderung!
Gegen solche Angebote muss man sich dann mühevoll durchsetzen, in dem man sich mit dem Kunden zusammensetzt, alle Positionen mit dem Gegnerischen Angebot vergleicht, und dann feststellt, das der Mitbewerber deutlich teurer ist, als man selbst.
Die Einkäufer stehen dann meist mit einem langen Gesicht da! | _________________ Owner of the "Bastelbudenfred" |
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 Lichtschalter

Mit dabei seit Mitte 2006
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Verfasst am: 10.11.2014 11:26:39 Titel: |
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Team-Wildsau hat folgendes geschrieben: |
Angebote schreiben, bei denen nicht alles enthalten ist und hoffen das es der Kunde es nicht versteht oder ließt!
Später kommt dann die Nachforderung! |
Da muss ich gleich an die Großprojekte denken  | |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 11.11.2014 18:47:22 Titel: |
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Zitat: | im Angebot steht ganz unten: Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand.
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Damit ist eigentlich alles gesagt bzw. geschrieben. So was mitzumachen ist nicht clever, Du hättest hier sofort widersprechen müssen und den Handwerker nicht loslegen lassen sollen.
Du hast Ihm sozusagen einen Freibrief erteilt.
Ob er das mit dem dritten Mann ausgenutzt hat um einen Mitarbeiter zu "parken", der sonst nix zu tun hätte oder ob er mit dem dritten Mann unvorhersehbare Schwierigkeiten kompensiert hat, weis ich nicht, ist aber auch egal.
Zu klären wäre noch, ob es irgendwelche Dokumentationspflichten des Handwerkers gab, hier unterscheiden sich BGB und VOB.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, dann gilt BGB. Da muss er gar nix machen als seine Arbeit richtig und Du musst in diesem Fall bezahlen, was er abrechnet.
Du könntest höchstens irgend welche juristischen Winkelzüge veranstalten bis hin zur Klage. Der Erfolg wäre zweifelhaft.
Und nein, das ist ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung. | |
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 Urgestein


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: SALZGITTER
| Fahrzeuge 1. LAND ROVER 109D 2,5 2. FIAT SEICENTO 3. E-BIKE |
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Verfasst am: 11.11.2014 20:59:19 Titel: |
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.....es gibt aber immernoch die schiedsstelle der handwerkskammer..............könnte auch helfen.
denn kein handwerksmeister der was auf sich hält möchte sich übervorteilung vorwerfen lassen..............wenn er in der handwerksrolle eingetragen ist............ | _________________
SIGGI109
NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER
LAND ROVER S III
mein teiledealer ?? natürlich  |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 12.11.2014 05:26:57 Titel: |
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Schlichtungsstelle der Handwerkskammer ist keine schlechte Idee, kostet erst mal nichts.
Den Verweis auf die Handwerksrolle versteht' ich nicht, das Zimmerergewerk ist eintragungspflichtig, die Schlichtungsstelle schlichtet aber auch bei nicht eintragungspflichtigen Gewerken.
Die Verbraucherzentralen machen so was auch. Das kostet aber, je nach Leistungsumfang, zwischen ein paar und ein paar hundert Euro.
Reden mit dem Handerker geht immer, Nachfragen ist ja erlaubt. Allerdings wäre ich mit "Ich gebe Dir XYZ€ sehr vorsichtig,
das kann ein Schuss nach hinten sein. Damit stehst Du u.U. Du von einer Sekunde zur anderen in einem Rechtsstreit. | |
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 Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2010 Wohnort: Stolberg Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. VW T5.2 Seikel Camper 2. Honda MB 50 3. Yamaha XJ600N |
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Verfasst am: 12.11.2014 08:44:47 Titel: |
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Dirty Duck hat folgendes geschrieben: | Nach § 650 II BGB ist der Handwerker verpflichtet, dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages (in Deinem Fall des Angebots) zu erwarten ist, damit dieser entscheiden kann, ob unter diesen geänderten Bedingungen die Arbeiten noch durchgeführt werden sollen.
Ja nach Gericht ist eine wesentliche Überschreitung bei 15% bis 25% des Angebotspreises gegeben.
Ich würde an Deiner Stelle dem Handwerker anbieten, 15% Mehrpreis zu bezahlen. Falls er damit nicht einverstanden ist, die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten. Diese bedeutet im Übrigen nicht zwingend, zu einem Anwalt zu gehen. Man kann auch die Zahlung des Mehrpreises zurückhalten und nur den im Angebot ausgewiesenen Preis zahlen. Dazu ein entsprechendes Schreiben, dass man nicht auf die Mehrkosten hingewiesen wurde.
Kommt dann eine Mahnung und später irgendwann ein Vollstreckungsbescheid, legt man gegen diesen Widerspruch ein. Dann kommt es in der Regel zur Verhandlung, für die man aber auch keinen Anwalt braucht.
Bei dem geringen Streitwert halten sich die Gerichtskosten in Grenzen, Anwaltskosten fallen dann keine an.
Und für unser Besserwisserle "schlicksurfer": Ich habe Jura studiert. |
Perfekt auf den Punkt gebracht. Genau so würde ich es machen - Evtl. vorher noch zu einer Schiedsstelle gehen, damit habe ich bisher auch gute Erfahrungen gemacht. | |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 12.11.2014 10:49:38 Titel: |
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Wenn, wie wir weiter vorne lesen können, "Abrechnung nach Zeit und Materialaufwand" Bestandteil des Angebots ist, ist es nicht mehr ganz so einfach.
Eine Dokumentations- oder Meldepflicht gibt es nach BGB m.W. in diesem Fall nicht, das Fehlen unterschriebener Stundenzettel macht höchstens die Beweisbarkeit der korrekten Abrechnung an sich schwierig. Mehr aber auch nicht.
Dieses Angebot bedeutet sinngemäss " Wir kommen und bauen das Dach gemäss den Plänen, Du zahlst, was es kostet."
Man darf sich auf solche Angebote eigentlich nicht einlassen, einfach vor Beginn der Arbeiten auf ein echtes Festpreisangebot bestehen oder eine Deckelung bei Abrechnung nach Aufwand verlangen. Beides geht problemlos.
Bei Bauverträgen nach VOB ist das etwas anders.
Trotzdem würde ich die abschliesende Bewertung den Fachleuten überlassen, eigentlich sollte die Sache mit einem Anruf
bei der zuständigen Handwerkskammer in fünf Minuten zumindest grob geklärt sein. | |
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