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Lenk- und Ruhezeit im Wohnmobil über 7,5t
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Scap
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BeitragVerfasst am: 27.05.2021 11:00:01    Titel:
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Genau das schreibt die BAG ja auch selbst.
Lesen bildet. Grins


Und wenn man das nicht glaubt oder versteht, dann sucht man eben schnell die zwei betreffenden EU-Verordungen heraus:
1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R0165&from=EN
2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32006R0561&from=DE

Da hat man dann noch mehr Lesestoff - und weiss hinterher genausoviel wie vorher. Vertrau mir Heiligenschein

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Robert Stückle
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BeitragVerfasst am: 27.05.2021 12:12:22    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo, danke für Deine Mühe die Quellen zu nennen.
Leider finde ich keine Stelle in der steht (sinngemäß)
"Keine Pflicht zum betrieben eines digitalen Kontrollgerätes bei privat genutzten Wohnmobilen über 7,5t"
Bei den Ausnahmen finde ich auch kein Wohnmobil.
Oder lese ich falsch?

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Liebe Grüße Robert

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Scap
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BeitragVerfasst am: 27.05.2021 12:37:15    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Du liest falsch.

Es steht überall mehrfach ausdrücklich geschrieben, dass alle diese Regelungen NUR und AUSSCHLIESSLICH für die GEWERBLICHE Beförderung von Personen und Gütern gilt.

Nachdem du - wie ich annehme (und korrigiere mich bitte falls ich da falsch liege) weder ein Busreiseunternehmen noch eine Spedition hast und/oder mit deinem schweren WoMo auch nicht für ein solches Unternehmen gewerblich tätig bist ... muss ich wirklich noch weiterschreiben?

Man kann sich auch dort Probleme selber bauen wo es weit und breit keine gibt.


Nachtrag: jeder Prüfer der auch nur annähernd seinen Namen verdient hätte dich bereits vor langen mit einer klaren Antwort nach hause schicken müssen: "bau den Tachographen aus und vergiss ihn!"
Der wüsste aber auch wo er nachsehen müsste.
Mich hat die Suche (insgesamt) keine 10 Minuten gekostet.

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Robert Stückle
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BeitragVerfasst am: 27.05.2021 12:53:25    Titel:
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Hallo, danke für den Hinweis.
So herum hab ich es noch nicht gelesen.
Von meinem Tüv hab ich folgendes bekommen:
Auf Seite 12 Punkt 1.6 Wohnmobile


"Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t

müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).

Dies gilt nicht, wenn sie nach dem 01.01.2013 erstmals in

den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO)."

Quelle:
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblaetter/Leitfaden_Rechtsvorschriften_BLRB.pdf?__blob=publicationFile

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Scap
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BeitragVerfasst am: 27.05.2021 15:13:27    Titel:
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O Mann, die beim TÜV werden auch immer söder ...

§57a StVZO, 1) (wörtliches Zitat) :
Zitat:
(1) Mit einem nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fahrtschreiber sind auszurüsten
1.Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2.Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3.zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für
1.Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
2.Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
3.Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
4.Fahrzeuge, die in § 18 Absatz 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch die Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind,
5.Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist, genannt sind.


Und welche Verodnung ist das?
Etwas die die ich vorher gepostet habe? Nee, oder? Hau mich, ich bin der Frühling

Wenn die Brüder zu blöde zum Lesen sind sollen sie verdammt nochmal Würstchen verkaufen ... oder so.
Wenn sie das überhaupt jemals hinbekommen ... traurig

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Sierrakiller
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BeitragVerfasst am: 27.05.2021 21:43:50    Titel:
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Hallo zusammen!

siggi109 hat folgendes geschrieben:
ein wohnmobil ist doch recht nicht gewerblich. Kaffee Tasse schlürfen und in Ruhe nachlesen


Darf ich als alter Greis auch noch ein Tönchen mitreden? Da habe ich gehört, es soll auch gewerblich genutzte Wohnmobile geben! Heiligenschein Großes Lachen

Schönen Abend,

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BeitragVerfasst am: 27.05.2021 22:41:44    Titel:
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Komm Kürbis, ich hab auf Dich gewartet
Sierrakiller hat folgendes geschrieben:
Hallo zusammen!

siggi109 hat folgendes geschrieben:
ein wohnmobil ist doch recht nicht gewerblich. Kaffee Tasse schlürfen und in Ruhe nachlesen


Darf ich als alter Greis auch noch ein Tönchen mitreden? Da habe ich gehört, es soll auch gewerblich genutzte Wohnmobile geben! Heiligenschein Großes Lachen

Schönen Abend,



AHA,da weiß man doch gleich wo sich einige hier so auf bundesstrassen so rumtreiben................ Smile Ätsch

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mein teiledealer ?? natürlich
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Scap
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BeitragVerfasst am: 27.05.2021 22:47:55    Titel:
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Sierrakiller hat folgendes geschrieben:
Hallo zusammen!

siggi109 hat folgendes geschrieben:
ein wohnmobil ist doch recht nicht gewerblich. Kaffee Tasse schlürfen und in Ruhe nachlesen


Darf ich als alter Greis auch noch ein Tönchen mitreden? Da habe ich gehört, es soll auch gewerblich genutzte Wohnmobile geben! Heiligenschein Großes Lachen

Schönen Abend,



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CFeypel
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BeitragVerfasst am: 08.12.2024 13:19:16    Titel:
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Das habe ich zum Thema Wohnmobil und Fahrtenschreiber gefunden.

Auf Google eingeben: Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr pdf ( Bundesamt für Mobilität und Logistik)
Das ist Stand September 2023.

Demnach verstehe ich das so, dass Wohnmobile die einen Anhänger mit sich führen unter den Gütterverkehr fallen, jedoch nicht unter den gewerblichen Güterverkehr. Bedeutet ist das Wohnmobil 7,5 Tonnen schwer und der anhänger 3,5 Tonnen = 10 Tonnen Zuggewicht muss wohl ein Fahrtenschreiber verwendet werden. Gehe davon aus dass dann auch die Sozialvorschriften bezüglich Lenk und Ruhezeiten gelten, jedoch nicht das Sonntagsfahrverbot oder Nachtfahrverbot. So wie ich das verstanden habe, zählt es aber nur für Gespanne. Wiegt das Wohnmobil zb. 26 Tonnen bedarf es keinen Fahrtenschreiber.


Zudem habe ich mal nachgefragt beim BALM und bei der Polizei RLP



Leitfaden_Rechtsvorschriften_BLRB.pdf
 Beschreibung:

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 Dateigröße:  543.94 KB
 Heruntergeladen:  71 mal

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Sleepwalker
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BeitragVerfasst am: 17.12.2024 18:16:41    Titel: Fahrtenschreiber und Fahrerkarte für Womo?
 Antworten mit Zitat  

Das Thema wird im Allrad-LKW Forum auch gerade heiß diskutiert:
https://www.allrad-lkw-gemeinschaft.de/phpBB3/viewtopic.php?f=17&t=109854

Hier mal eine "aktuelle Zusammenfassung" eines Users:

Zitat:
Ich möchte die bisherigen Erkenntnisse (auch) kurz zusammenfassen:

- Zulassung des Fzg als Wohnmobil ohne Anhänger und auch über 7,5t --> kein Fahrtenschreiber, da dieses als Personenkraftwagen (M1) gilt und nicht unter die VO fällt
- Zulassung des Fzg als historisches (NUTZ)Fahrzeug --> kein Fahrtenschreiber da lt. VO (EU 561/2006 - Art. 32 lit i) ausgenommen (auch wenn damit nicht-gewerbliche Güterbeförderung erfolgt)
- Zulassung des FZg als Wohnmobil und ziehen eines Anhängers - wenn der Anhänger "Zubehör" geladen hat --> kein Fahrtenschreiber
- Zulassung des Fzg als Wohnmobil und ziehen eines Anhängers - wenn sonstige Güter transportiert werden und gesamt über 7,5t --> Fahrtenschreiber notwendig
- Zulassung des Fzg als Wohnmobil und unter 7,5t Verwendung zur nicht-gewerblichen Güterbeförderung --> kein Fahrtenschreiber notwendig (EU 561/2006 - Art. 32 lit h)
- Zulassung des Fzg als Wohnmobil und über 7,5t und Verwendung zur Güterbeförderung (Verwendung entgegen der Fahrzeugzulassung) --> Fahrtenschreiber notwendig bzw. Aufzeichnungspflicht der Sozialvorschriften.

Knackpunkt ist daher die jeweilige Argumentation hinsichtlich der Güterbeförderung im Fzg. bzw. am Anhänger - wenn man es schafft glaubhaft darzustellen, dass sich am Anhänger Zubehör befindet (z.B. Boot für den Urlaub oder Quad, der eigene PKW sollte ja auch noch plausibel Argumentiert werden können) könnte man einer entsprechenden Anzeige entgehen. Schafft man dies nicht, gibt es ja immer noch die Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung.

So wie es halt oftmals ist, kommt es auch stark auf die amtshandelnde Person darauf an. Aus den bisher vorliegenden "Erfahrungsberichten" zu diesem Thema geht mEn auch hervor, dass diese hier ebenso einen Klärungsbedarf sehen.

Weiters ist klarzustellen, dass die entsprechende EU-VO (EU 561/2006) den Zweck hat den Wettbewerb im Güter- und Personentransportwesen anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie Verkehrssicherheit zu verbessern - das Ziel dieser VO ist daher hauptsächlich wirtschaftlich motiviert - die Verkehrssicherheit, wie dies hier schon ins Treffen geführt wurde, ist dabei nicht vorrangig sondern ergibt sich eben durch diese Vorschriften. Wollte man durch diese VO die Verkehrssicherheit erhöhen, müsste man mEn alle Nutzfahrzeuge mit denen gewerblicher Güter- und Personentransport erfolgt diesen Regeln unterstellen - somit auch die Paketdienste, Taxi, Limousinenservice, usw. und weiters sämtliche Fahrzeuge ab einem Gewicht von 7,5t - da ja die Gefährdung gleich ist beim Fahren mit dem Wohnmobil, Feuerwehrauto, Schneepflug, ... - vor allem aufgrund von Übermüdung.

LG
Andy

Quelle: https://www.allrad-lkw-gemeinschaft.de/phpBB3/viewtopic.php?f=17&t=109854&start=90#p1122937

Wortlaut Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aus der die Befreiung für NUTZFAHRZEUGE mit H-Kennzeichen hervorgeht. Betrifft wahrscheinlich/vermutlich nicht die Wohnmobile mit H-Kennzeichen.

Artikel 3, Buchstabe i:
Zitat:

Artikel 3

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

......
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden


Quelle: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj/deu


Stellungnahme des BALM:

Zitat:
Sehr geehrter Herr Horsch
wie bereits telefonisch besprochen leite ich Ihnen die rechtlichen Erwägungen zu dem geschilderten Problem, wann ein Wohnmobil mit einem Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet werden muss, zu.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muss ein Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden allerdings die in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge.

Der Begriff der Güterbeförderung ist in der Verordnung selbst nicht definiert. Verstanden wird unter Beförderung das Fortbewegen bzw. Verbringen eines Gutes von einem Ort zum anderen. Zu den Gütern in diesem Sinne zählen alle beweglichen Sachen, unabhängig von deren Wert, wirtschaftlicher Bedeutung oder deren Verwendungszweck. Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug eine Lademöglichkeit für Güter besitzt, da dann davon ausgegangen wird, dass es regelmäßig der Güterbeförderung dient. Beförderung im Straßenverkehr wird laut Art. 4 lit. a VO (EG) 561/2006 definiert, als „jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs“.
Zur Klärung, ob die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Anwendung kommen, muss daher in einem ersten Schritt die Frage geklärt werden, ob das Wohnmobil der Personen- oder Güterbeförderung dient. Hat das Wohnmobil keinen Anhänger oder anderweitigen Lagerraum und weniger als acht Fahrgastplätze, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weder zur Personen- noch zur Güterbeförderung geeignet ist.

Somit sind in diesen Fällen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht anwendbar.

Ist das entsprechende Wohnmobil zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet, muss im nächsten Schritt danach unterschieden werden, welche zulässige Höchstmasse das Fahrzeug besitzt. Diese ist gemäß Art. 4 lit. m VO (EG) 561/2006 die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast. Fahrzeuge deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften des Straßenverkehrs ausgenommen nach Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006
Eine nichtgewerbliche Güterbeförderung ist gemäß Art. 4 lit. r VO 561/2006 „jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung, die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht“.

Beträgt die zulässige Höchstmasse eines Wohnmobils, mit oder ohne Anhänger, mehr als 7,5 Tonnen, sind die Sozialvorschriften des Straßenverkehrs anzuwenden und dementsprechend ist es u. a. mit einem Kontrollgerät auszustatten, wenn nicht eine Ausnahmeregelung des Art. 3 VO (EG) 561/2006 oder des § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einschlägig ist. Eine solche Ausnahme wird bei Wohnmobilen allerdings kaum eingreifen, da hiervon überwiegend Fahrzeuge in speziellen Einsatzgebieten und in bestimmten Aufgabenbereichen betroffen sind, wie beispielsweise Fahrzeuge der Feuerwehr oder der militärischen Streitkräfte.

Bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ist es daher für die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unerheblich, ob das Fahrzeug gewerblich oder ausschließlich privat genutzt wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006 und zum anderen aus dem Regelungszweck der Verordnung. Diese hat den Sinn und Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welche wiederum nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports abhängig ist, sondern von dem Gefahrenpotential eines Fahrzeugs. Mit steigendem Gewicht eines Fahrzeugs steigt auch die Gefahr für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es hinsichtlich der Bedeutung der Verkehrssicherheit angemessen, dass bei Gütertransporten von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 Tonnen, das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet werden muss.



Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=Q9XI2E030kE&t=437s

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Gruß Marcel

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BeitragVerfasst am: 17.12.2024 20:55:06    Titel:
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Geile Stellungnahme des BALM.

Im letzen Satz widerlegen die ihre eigene Argumentation.

Quintessenz: Kein Güterverkehr-Kein Kontrollgerät

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Cheers

GSMIX


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BeitragVerfasst am: 17.12.2024 21:10:41    Titel:
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Zeig mir mal ein Womo,
in dem keine Güter transportiert werden.

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BeitragVerfasst am: 18.12.2024 00:18:59    Titel:
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Na toll! – Was zur Folge hat, dass man, wenn man einen Reise-Lkw hat, versuchen wird, diesen auf Biegen und Brechen unter die 7,5 Tonnen zu drücken, um der Kontrollgerätpflicht zu entgehen.
Interessant wäre, was mit den großen, also den wirklich großen Womos ist, die hinten drin eine Garage haben, in denen "Güter" transportiert werden (können), beispielsweise ein mitgeführter Fiat 500 etc. Die müssten dann, wenn über 7,5 to, dann ja auf jeden Fall ein Kontrollgerät haben.
Interessant ist auch die Frage, wie es bei Womos unter 7,5 to ist, die vermietet werden oder beipielsweise zu einem Presse-Testfuhrpark gehören. Dann ist der Zweck des Fahrzeugs ja doch auch ein gewerblicher – nämlich die Erzielung von Mieteinnahmen bzw. die Erstellung von Test- und Fahrberichten, die (zumindest mittelbar) dem Geschäftszweck des Fahrzeughalters dienen, solche Gefährte zu verkaufen. Ist dann auch die Fahrt mit dem Ding gewerblich?
Die Ansicht des Andy aus dem Lkw-Forum, dass der Gütertransport kein solcher ist, wenn es sich beim transportierten Objekt um ein "Zubehör" des Fahrzeugs handelt, hat die Stellungnahme aus dem BALM nicht reflektiert. Wäre interessant, woher er diese Information hatte.

Die andere Sache ist freilich, ob das Kontrollgerät (muss man es eigentlich auch bei Fahrten außerhalb der EU benutzen?) wirklich so eine große Einschränkung darstellt ... Ich muss gestehen, dass ich bei Reisefahrten eigentlich nie die erlaubten Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten pflege ...

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BeitragVerfasst am: 18.12.2024 15:57:34    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:
Zeig mir mal ein Womo,
in dem keine Güter transportiert werden.


Schreibt das BALM doch selber: Hat das Wohnmobil keinen Anhänger oder anderweitigen Lagerraum und weniger als acht Fahrgastplätze, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weder zur Personen- noch zur Güterbeförderung geeignet ist.

Winke Winke

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BeitragVerfasst am: 18.12.2024 17:16:41    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo, in nahezu jedem Forum wird sowas gerade diskutiert.
Ich lasse es auf ein Verfahren ankommen.
Solange es kein Richterspruch hierzu gibt, alles sinnloses Gelaber.

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