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 Schwerstarbeiter


Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Bielefeld Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. LR90ST/HT 300Tdi 2. Golf IV Fahriant 3. nen zerlegter SIII Ambulance Hybrid |
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Verfasst am: 14.09.2011 21:43:40 Titel: Re: Anhänger ziehen mit Klasse B ...oder BE machen ? |
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Mog9 hat folgendes geschrieben: |
Es braucht kein Anhänger abgelastet zu werden. Damit würde sich gar nichts ändern.
Mit den 3,5 t ist das tatsächlichr Gesamtzuggewicht gemeint. Das heißt das tatsächliche Gewicht des Zugfahrzeugs und das tatsächliche Gewicht des Anhängers mit Ladung.
Wenn ich also ein Leergewicht des Zugfahrzeugs von 1500 kg habe darf ich maximal 1.500 kg dranhängen einschließlich Ladung. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers spielt keine Rolle! |
Wie Sir Landy schon sagte: "Falsch", hier mal mit Quellenangabe: "§6 Fahrerlaubnisverordnung (FEV)":
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Sprich tatsächliche Masse ist uninteressant... (Nein, überladen steht auf einem anderen Zettel.)
Gruß Frank
P.S.: Am Stoppschild nicht vergessen wirklich den Anker zu werfen und nicht einfach langsam drüber rollen, dann heißt es nämlich: Heute leider kein Gewinn , passiert immer wieder gerne bei Bewerbern die schon nen paar Jahre auf den Strassen unterwegs sind... | _________________ Du böses, böses Auto du!
VT - #13 |
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Verfasst am: 14.09.2011 23:12:17 Titel: |
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die einzigen die es kapiert haben sind Sir Landy und Martl
das was Mog und Fuchs schreiben ist völlig falsch
so schwer ist das doch nicht
mitm B darf man Fahrzeuge ( Autos) bis 3,5t fahren
auch mit 750 kg Anhänger, dann wären es zwar 4250 kg, ist aber auch noch erlaubt
Hänger die schwerer als 750 kg sind, sind auch erlaubt,
aber das zulässige Gesamtgewicht des Hängers darf nicht höher sein als das Leergewicht vom
und beide zulässigen Gesamtgewichte zusammen dürfen die 3,5 t nicht übersteigen (das tatsächliche Gewicht vom Hänger hat hier nichts zu sagen)
(eventuell höhere zulässige Werte in den Fahrzeugpapieren haben nichts zu sagen, niedrigere schon, dann zählen diese)
mit dem E entfallen diese ganzen blöden rechnereien, außerdem entfällt die Beschränkung auf Einachser, somit sind auch echte Zweiachser ( Drehschemel) wie oben in dem einen Bild erlaubt, außerdem entfällt die Leer ZGG Regelung
mit dem alten 3er, darf man Fahrzeuge bis 7,5t fahren, plus jeden einachsigen Anhänger soweit es die Fahrzeugpapiere erlauben, dafür darf man mit dem 3er keine fahren, wer das will, muß ihn auf den Karten FS umschreiben lassen und erhält dann BE und C1E
da der C1E nur bis 12 t geht, kommt noch die Erweiterung <79 dazu, so das man wieder 7,5 t mit großem Tandemhänger fahren darf, insgesamt 18,7 t
der oben zitierte §42 der STVZO sagt nur was über die möglichen Fahrzeugkombinationen aus, hat aber nichts damit zu tun ob man das mit diesem oder jenen FS auch fahren darf, das muß jeder selber wissen | |
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Verfasst am: 14.09.2011 23:27:58 Titel: |
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Sir Landy hat folgendes geschrieben: | Geländewagen dürfen gem. §42 StVZO das 1,5fache Ihres zGG ziehen |
Das interessiert mich nun doch...
§42 StVZO sagt:
Zitat: | Die gezogene Anhängelast darf bei [...] Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts [...] des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.
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Also wohl doch nicht? Sonst wär ja kein "weder" drin.
Dann gehts also nicht, einen Suzuki mit einem Suzuki zu ziehen (zumindest nicht mit dem B Führerschein) | |
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Verfasst am: 14.09.2011 23:40:40 Titel: |
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das weder bezieht sich auf die Daten in den Papieren bzw den amtlichen Wert
kannst statt WEDER auch ODER sagen
er darf das 1,5 fache oder den vom Hersteller zugelassenen Wert nicht übersteigen | |
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 Schwerstarbeiter


Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Bielefeld Status: Verschollen
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Verfasst am: 16.09.2011 18:06:27 Titel: |
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DerGlonntaler hat folgendes geschrieben: |
mit dem E entfallen diese ganzen blöden rechnereien, außerdem entfällt die Beschränkung auf Einachser, somit sind auch echte Zweiachser ( Drehschemel) wie oben in dem einen Bild erlaubt, außerdem entfällt die Leer ZGG Regelung |
Beschränkung auf eine Achse am Anhänger, bzw. eigentlich max. 3 Achsen in der Kombination gibt es auch beim einfachen B nicht, gab es nur in der alten Klasse 3.
Quelle:
§ 6 Fahrerlaubnisverordnung
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
Gruß Frank | _________________ Du böses, böses Auto du!
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