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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 19.10.2012 15:10:15    Titel:
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4 x H7 = ca. 6.000 lumen.
1 x 20" Rigid LED-Bar = ca. 7.200 lumen.
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 19.10.2012 15:22:33    Titel:
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Dirty Duck hat folgendes geschrieben:
1 x 20" Rigid LED-Bar = ca. 7.200 lumen.


Hallo Claus,

das sind "calculated lumen", hat mit der tatsächlichen Lichtmenge leider wenig zu tun. Liest sich aber toll im Werbeprospekt Supi

Hilfreich wäre ein Ausleuchtungsdiagramm.
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 19.10.2012 15:26:15    Titel:
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Ich werd's in ein paar Wochen bei der Baja 1000 in Mexiko live erleben, wie gut oder schlecht die Light Bars sind Smile
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Trooper
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2. Defender 130
BeitragVerfasst am: 19.10.2012 15:34:17    Titel:
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sollst du denn immer die LED´s schlecht machen ? .....böser rotfl


aber ich kanns mir auch kaum vorstellen ... ich hab ja in letzter zeit auch viel mit LED, Hallogen und so rumgespielt , zwar nicht im autobereicht aber ist ja wurscht und bin der meinung das wenn man auf wirklich weite entfernungen licht machen will brauch man schon verdammt viele LEDs um an die anderen ranzukommen...im nahbereich sieht es anders aus .


und wenn man in der Ferne viel licht haben will brauchen die LEDs auch mehr strom als man denkt ...zumindest mehr als es rechtfertigen könnte das ich so viel kohle für so funzeln ausgeben würde ...klar inner Taschenlampe ist das ne tolle sache so viel licht mit kleinem akku und großer leuchtdauer aber am auto hab ich da noch keinen Gedanken dran verschwendet und das wird auch so bleiben solange ich für meine geld arbeiten muss.

aber andererseits ist der stromverbrauch der durch die LIMA mehr sprit brauch und der Luftwiederstand der auch einen höheren verbrach erzeugt extrem wichtig bei meinem Panzer Ätsch
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 19.10.2012 16:22:53    Titel:
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Trooper hat folgendes geschrieben:
sollst du denn immer die LED´s schlecht machen ? .....böser rotfl


Entgegen mancher Unkenrufe habe ich nichts gegen LEDs...hab mir gerade eine Hänsch Comet LED zugelegt - sensationell das Teil YES Bedeutend bessere Sichtbarkeit als die Gasentladungs-Version und mein antikes Drehspiegel-Lämpchen... Grins

Mich nervt bloß dieses andauernde "2 Trilliarden Lumen"...wenns schlicht und ergreifend nicht so ist. Das Resultat sieht man dann im Marktplatz, wenn die gerade erworbenen LED-Lampen postwendend wieder verkauft werden... rotfl

Aber das ist kein Thema, worüber man streiten sollte. Wie schon eingangs erwähnt schlage ich vor, einfach beim Fachhändler die Lampentypen vergleichen.

Dann findet jeder das für seine Zwecke passende Lämpchen, und jede Diskussion wird überflüssig Knuddel
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 19.10.2012 19:28:25    Titel:
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Dirty Duck hat folgendes geschrieben:

Sorry, aber bitte beendet mal die Halbwahrheiten hier,


Was du bis jetzt geschrieben hast,ist doch alles Wunschdenken.


Dirty Duck hat folgendes geschrieben:
sonst dürfte z.B. ein Wohnmobilbesitzer keine Außenleuchte unterhalb seiner Markise montieren


Das ist in §52 Abs.9 beschrieben.
Du solltest die Textverweise vielleicht einfach mal studieren.

Dirty Duck hat folgendes geschrieben:

Die Flutlichtmasten der Feuerwehr dürften sonst auch nicht zulässig sein.


Die Fahrzeugart nennt sich 04 7700 SO.KFZ FeuerwehrFz GeräteLicht GW-L
Findest du unter Fahrzeugklassen,auf der Seite des KBA
und ich gehe mal schwer davon aus,dass die Anbauten im Fahrzeugschein beschrieben sind.

Vielleicht ist mein Tüvver doch garnicht so doof
und seine Forderung nach Arbeitsscheinwerfern ohne Prüfzeichen,
ergibt sich,bei genauerer Betrachtung,aus dem PDF des AKE.

Was ist denn jetzt mit dem Kommentar von Braun/Konitzer?

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BeitragVerfasst am: 19.10.2012 20:52:04    Titel:
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Ich mag mich nicht streiten, aber:

Eine Vorzeltleuchte hat ja wohl kein E-Prüfzeichen, oder (darum ging es mir)? Und was, wenn sich der Wohnmobilbesitzer trotzdem einen Rückfahrscheinwerfer mit E-Zeichen als Vorzeltleuchte installiert? Wo ist die Rechtsgundlage, die das verbietet?

Zum Thema "Erlaubt ist, was in der StVZO drinsteht, nicht das, was nicht drinsteht": Zeig' mir doch mal bitte die Vorschriften über Dachträger in der StVZO.

Ein Prüfer hat schlichtweg keine Rechtsgrundlage (falls Du eine findest, wäre ich sehr interessiert. Ein PDF ist keine Rechtsgrundlage), getrennt geschaltete Scheinwerfer mit oder ohne E-Prüfzeichen nicht als Arbeitsscheinwerfer anzuerkennen. "Genehmigungszeichen: ohne" bedeutet schlichtweg, dass ein Genehmigungszeichen nicht notwendig ist, nicht, dass keines vorhanden sein darf.

Den Kommentar werde ich bei der nächsten Gelegenheit in der Bibliothek raussuchen.
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 19.10.2012 21:11:51    Titel:
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Dirty Duck hat folgendes geschrieben:


Ein PDF ist keine Rechtsgrundlage),


Kommt drauf an,wer es erstellt.
Der AKE ist ja nicht irgendein Haufen von Langweilern.


Dirty Duck hat folgendes geschrieben:
"Genehmigungszeichen: ohne" bedeutet schlichtweg, dass ein Genehmigungszeichen nicht notwendig ist,


Ist dir denn auch aufgefallen,welche Formulierung benutzt wird,
wenn ein Umstand tatsächlich freigestellt wird?

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BeitragVerfasst am: 19.10.2012 21:46:21    Titel:
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Nochmal: Eine Rechtsgrundlage kann ein Gesetz, eine Verordnung oder ein Urteil sein, ausnahmsweise auch (wie bei der StVZO) Anweisungen zur Ausführung einer Verordnung durch ein Ministerium, nicht aber ein Dokument einer mit der Ausführung einer Verordnung betrauten Organisation (AKE).

Es ist völlig unerheblich, was in diesem PDF-Dokument steht, sondern nur, was die StVZO vorgibt bzw. freistellt. Deshalb mein Hinweis auf die Dachträger. Die StVZO schweigt sich nämlich zu Dachträgern völlig aus. Heißt das, dass Dachträger unzulässig sind? Oder nur Dachträger mit ABE/EG-Typzulassung etc.? Nein, jeder kann sich seinen Dachträger selbst bauen, so lange die allgemeinen Vorgaben der StVZO (insb. §30 und §30c) beachtet werden.
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 19.10.2012 22:21:34    Titel:
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Dirty Duck hat folgendes geschrieben:
Die StVZO schweigt sich nämlich zu Dachträgern völlig aus.


Stimmt.Weil man davon ausgeht,dass diese abnehmbare Ladungsträger sind
und wie Ladung behandelt werden.
Dafür ist dann die STVO §22 zuständig.

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BeitragVerfasst am: 19.10.2012 22:48:19    Titel:
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Dirty Duck hat folgendes geschrieben:
nur, was die StVZO vorgibt bzw. freistellt. Deshalb mein Hinweis auf die Dachträger. Die StVZO schweigt sich nämlich zu Dachträgern völlig aus.


Wenn das alles ist ist ja alles in Ordnung.
Sie schweigt sich nämlich auch über die Anzahl der zulässigen Fernscheinwerfer aus.
Der Begriff "Fernscheinwerfer" ist ihr gänzlich unbekannt.

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BeitragVerfasst am: 20.10.2012 00:07:36    Titel:
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Zum Fernlicht steht doch alles in §50.

Und der Dachträger ist keine Ladung, da er ja durchaus auch fest mit dem Fahrzeug verbunden sein kann.

Es bleibt dabei: Die StVZO regelt manche Dinge nicht. Und da gibt es - wer hätte das in unserem Land gedacht - die Freiheit, etwas am Fahrzeug zu ändern, ohne auf Prüfzeichen und Zulassungen zu achten.

Falls Dein Prüfer Probleme hat, einen Scheinwerfer mit Prüfzeichen als Arbeitsscheinwerfer anzuerkennen, frage ihn doch mal nach der Rechtsgrundlage.
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U Corsu
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BeitragVerfasst am: 20.10.2012 08:50:31    Titel:
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Oder mal den Prüfer wechseln Winke Winke

Stephan

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BeitragVerfasst am: 20.10.2012 14:26:26    Titel:
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Dirty Duck hat folgendes geschrieben:
Zum Fernlicht steht doch alles in §50.



Kannst du dann mal sagen,in welchem Absatz die max.zul.Anzahl genannt wird?
Ich finds nicht.

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BeitragVerfasst am: 20.10.2012 14:55:13    Titel:
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Abs. (1) und (4), also 4 Stück.
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