 Schwerstarbeiter


Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Bielefeld Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. LR90ST/HT 300Tdi 2. Golf IV Fahriant 3. nen zerlegter SIII Ambulance Hybrid |
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Verfasst am: 02.05.2010 22:06:11 Titel: |
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Donald Dark hat folgendes geschrieben: | @böses Auto: Hmm, könnts sein, dass Du das ggf. mit den Bestimmungen zum Abschleppen und Schleppen verwechselst? Klaro, weder weiss ich noch krieg ich alle gesonderten Urteile mit und solche Fälle sind ja auch eher selten. Wenn Du´s findest, stells mal rein hier oder schicks mir, des interessiert mich. :)
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Mit Schleppen und Abschleppen hat das nichts zu tun, das ist ja bekanntermaßen nen ganz anderes Thema.
Den Text habe ich auch wiedergefunden, frag mich aber bitte nicht nach der Quelle, steht bei mir bei den Anmerkungen zum §29 StVZO:
"Nichtdurchführung HU keine Ordnungswidrigkeit, wenn Kfz zwecks Reparatur
auf nichtöffentlicher Verkehrsfläche abgestellt ist. Die Untersuchung von Kfz u
Anh ergibt sich grundsätzlich aus § 29 Abs 1. Nach § 29 Abs 1 müssen die Halter
von Fz, die ein eigenes amtliches Kennzeichen haben, ihre Fz in regelmäßigen
Zeitabständen untersuchen lassen. Zu diesem Zweck hat der FzHalter das Fz vor-
zuführen. Die Tatsache, dass das Fz im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung
nicht benutzt wird, berührt diese Vorführpflicht nicht, erst recht nicht die Benut-
zung lediglich in dem Rahmen, in dem die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
an sich entbehrlich gewesen wäre (§ 18 Abs 2)(Anmerkung: §18 StVZO wurde vor nen
paar Jahren mal gestrichen und steht jetzt in der FZV). Obwohl somit dem ersten Anschein
nach der FzHalter für das hier in Rede stehende u auf einem abschließbaren Hin-
terhof abgestellte Kfz mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden könnte, so ist
dies unter Berücksichtigung von § 1 Abs 1 Satz 1 StVG nicht der Fall, da das Fz,
sofern die Beschreibung zutrifft, nicht fahrbereit ist u repariert werden muss u soll.
Daher ist eine Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen entspr § 1 Abs 1 StVG nicht
möglich. Insofern ist festzustellen, dass durch die Nichtdurchführung der HU an
einem nichtfahrbereiten u auf einer nichtöffentlichen Verkehrsfläche abgestellten
Kfz ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand nicht erfüllt ist. (2006)"
Das Problem ist hierbei halt dass die Fuhre nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sein darf.
Gruß Frank | _________________ Du böses, böses Auto du!
VT - #13 |
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 Indernettschlaumeier


Mit dabei seit Anfang 2007 Wohnort: bei Coburg Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Ford F 250 Lariat SuperDuty 2. Chrysler C300 3. Citroen C3 4. 1400er Suzuki Intruder 5. Honda VFR 6. BMW GS1150 |
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Verfasst am: 02.05.2010 22:30:53 Titel: |
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Okay, klingt nicht schlecht.
Jetzt bleibt als Angriffspunkt der o.g. Argumentation noch der Zeitraum, der festlegt, in welchem das Fahrzeug repariert werden "muss". Also ab wann der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Dingen tatsächlich nich nur nen halbes Jahr wo rumsteht und keiner Bock/Zeit hat, was zu machen bzw. das Reparaturvorhaben nur als Vorwand gilt... Aber das is dann eher Auslegungssache bzw. von den örtlichen und persönlichen Gegebenheiten abhängig. Da brauchter darum jetzt hier auch garkeine Diskussion anfangen, jeder weiß mit gesundem Menschenverstand auch so, was ich meine! | _________________ Echte Männer essen keinen Honig, echte Männer kauen Bienen!!! |
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