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 Abenteurer

Mit dabei seit Mitte 2005 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 6597 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 22.07.2007 10:13:38 Titel: Immobilienkauf mit Bauleistung |
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Jemand kauft eine alte Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Gem. Kaufvertrag
werden auch Bauleistungen vereinbart, sowohl am Gemeinschafts- als auch
am Sondereigentum. Zu zahlen ist in 3 Raten, einmal für die Altsubstanz,
dann für die Bauarbeiten und letztendlich für die Arbeiten an den Außenanlagen.
Die Wohnung ist bereits vom Käufer bezogen.
Die Zahlung für die Altsubstanz ist erfolgt. Die Bauarbeiten sind weit
fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen und in vielen Dingen
mangelhaft. Für die Bauarbeiten ist ein BGB-Werkvetrag geschlossen,
kein VOB-Vertrag. Die Zahlung für die Bauarbeiten wird verweigert,
da diese noch nicht abgeschlossen und mangelhaft sind. Eine Mängelanzeige
mit angemessener Fristsetzung zur Fertigstellung und Mängelbeseitigung
ist erfolgt. Die Frist ist fruchtlos abgelaufen, der Verkaüfer hatte jedoch
zwischenzeitlich für die Mängelbeseitigung eine eigene spätere Frist
angegeben. Auch diese Frist ist fruchtlos abgelaufen. Der Verkäufer fordert
nun trotzdem die Zahlung und droht mit Zinskosten.
Der Käufer wird nicht zahlen und erneut eine Frist für die Fertigstellung
und Mängelbeseitigung stellen.
Verstreicht auch diese wieder fruchtlos, strebt der Käufer einen
Rücktritt vom Kauf samt Schadensersatz für Umzug, Modernisierungsarbeiten,
etc. an.
Hat er eine Chance, vom Kauf zurückzutreten und seinen vergeblichen
Aufwand ersetzt zu bekommen?
Bitte keine Rechtsberatung, die ist hier verboten, nur Meinungen oder
Erfahrungen.
Gruß
andreas | |
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 Abenteurer

Mit dabei seit Mitte 2005 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 6597 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 23.07.2007 12:33:29 Titel: |
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 Mr. Kaffeebar

Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Mönchengladbach Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Fahrrad, Chrysler Voyager, Honda CB500F |
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Verfasst am: 23.07.2007 13:33:24 Titel: |
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Meine Meinung : Keine Chance ... Freunde von mir stecken wegen ähnlichem bereits in der Insolvenz bzw. dann auch noch folgend Privatinsolvenz, auch wegen Baumängeln bzw. weil die Bank an den Bauträger eigenmächig überwiesen hat und der Neubau Kernschrott ist.
Auf dem Rechtswege sich zu einigen dürfte in Deutschland ein Lotto-Spiel sein, ggf. kann man versuchen beidseitig eine Lösung z.B. Treuhandkonto oder ähnliches einzurichten.
Gruß
Holger | |
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 Abenteurer

Mit dabei seit Mitte 2005 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 6597 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 23.07.2007 13:43:38 Titel: |
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Klingt übel, da steht die Bank aber mit in der Pflicht.
Nach meiner Kenntnis muss eine Bauleistung, die nach
BGB-vertrag zu erbringen ist, erst bezahlt werden, wenn
die Leistung vollständig und mängelfrei erbracht wurde.
Nach VOB sieht es deutlich schlechter aus, aber hier
gilt BGB.
Und wenn der Verkäufer im Recht wäre, hätte er keine
4 Monate gewartet sondern gleich per Klage/Anwalt
gehandelt.
Gruß
andreas | |
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Verfasst am: 23.07.2007 14:17:19 Titel: Re: Immobilienkauf mit Bauleistung |
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Touareg hat folgendes geschrieben: | Bitte keine Rechtsberatung, die ist hier verboten, nur Meinungen oder
Erfahrungen. |
ich befürchte "Meinungen" helfen hier nicht weiter...  | |
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 Abenteurer

Mit dabei seit Mitte 2005 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 6597 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 20.08.2007 13:27:22 Titel: |
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Hier gibt es wohl nur Bauträger, die ähnlich arbeiten?  | |
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 XJ-Ikone


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: 25497 Prisdorf
| Fahrzeuge 1. AMC Jeep Cherokee XJ |
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Verfasst am: 20.08.2007 13:47:21 Titel: Re: Immobilienkauf mit Bauleistung |
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Touareg hat folgendes geschrieben: |
Hat er eine Chance, vom Kauf zurückzutreten und seinen vergeblichen
Aufwand ersetzt zu bekommen?
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Wenn man mal von der Tatsache absieht, daß Gerichte Urteile fällen - wenn sie müssen, denn jeder Vergleich ist weniger Arbeit für Richter - und nicht Recht sprechen, sieht nach meinem Dafürhalten (Bei "drei" Juristen im Hause...) die Chance für den Rücktritt vom Kauf nicht so schlecht aus. Kann aber dauern, wenn die Gegenseite die richtigen Winkeladvokaten einschaltet.... | _________________ Zynismus ist der geglückte Versuch, die Welt so zu sehen, wie sie wirklich ist.
Der Wunsch, Andersdenkende an den Bäumen baumeln zu sehen, hat schon oft zur Tat geführt..... |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 20.08.2007 13:50:47 Titel: |
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...und in dem Moment wo Du das Urteil gegen den Bauträger in Händen hälst meldet er fix Insolvenz an und macht mit der nächsten Firma weiter.....  | |
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 Abenteurer

Mit dabei seit Mitte 2005 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 6597 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 20.08.2007 13:59:23 Titel: |
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Zitat: | BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Eben wegen der Insolvenzgefahr erfolgte keine Zahlung.
Da der Bauträger bislang auf die Einschaltung eines Anwaltes verzichtet hat,
scheint meine Annahme weitgehend richtig zu sein. Und es handelt sich um
ein sehr großes Immobilienimperium im Hintergrund, die mit Sicherheit
über "gute" Winkeladvokaten verfügen.
Gruß
andreas | |
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 Goldener User des Jahres!


Mit dabei seit Mitte 2005
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Verfasst am: 20.08.2007 16:07:07 Titel: |
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Nach BGB schuldet er die vollständige, mängelfreie Leistung. Wenn Leistung nicht erbracht (abgenommen), dann keine Zahlung. Er muss dann nachweisen, dass er seinen Teil des Vertrags komplett erfüllt hat. BGB ist sehr Auftraggeber-Freundlich (z.B. bis zu 30 Jahre Haftung und Gewährleistung für verdeckte Mängel), daher arbeitet eigentlich jede Baufirma nur auf Basis der VOB.
So hab ich das jedenfalls noch im Hinterkopf, Baurecht ist schon ne Weile her. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
Owning a fully kitted 4x4 doesn't make you an "offroader" or "overlander" just like owning a piano doesn't make you a "musician" |
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 Goldener User des Jahres!


Mit dabei seit Mitte 2005
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Verfasst am: 20.08.2007 16:10:37 Titel: |
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Ich schätze aber, dass die wie du schreibst zu einem nicht unwesentlichen Teil bereits erbrachten Leistungen im Zweifelsfall gegen die noch offenen oder fehlerhaften Leistungen aufgerechnet werden, dies aber im Zweifelsfall erst nach Gutachterverfahren. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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 Abenteurer

Mit dabei seit Mitte 2005 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 6597 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 20.08.2007 16:13:25 Titel: |
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So ist das, gibt gerade ein frisches Urteil dazu aus Lübeck.
Das BGB wird der Kasus Knacktus sein. Der Verkäufer hat nach
VOB beauftragt, aber nach BGB verkauft. Zum Jahresende hat
er dann wegen MwSt-Erhöhung möglichst viel abgerechnet und
nun kommen seine Auftragnehmer nicht mehr zur Mängelbeseitigung,
teilweise sind se schon pleite.
Gruß
andreas | |
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 Goldener User des Jahres!


Mit dabei seit Mitte 2005
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Verfasst am: 20.08.2007 16:15:51 Titel: |
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Achso, da die Frage ist, ob er eine Chance hat vom Kauf zurückzutreten: Prinzipiell kann er natürlich wandeln, aber das wird sicher auch vom exakten Wortlaut im Vertrag abhängen. Ggf. kann er nur den zweiten und dritten Teil des Vertrags wandeln, keine Ahnung. Spätestens hier macht es definitiv Sinn, einen Anwalt im Vorfeld einzuschalten. Die haben das gelernt. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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 Abenteurer

Mit dabei seit Mitte 2005 Status: Verschollen
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Verfasst am: 20.08.2007 16:58:05 Titel: |
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Erstmal wird jetzt versucht, alle Miteigentümer an einen
großen Tisch zu bekommen um das weitere Vorgehen
abzustimmen und möglichst gemeinschaftlich gegen
den Verkäufer anzugehen. Einige haben wohl schon
bezahlt und ärgern sich nun nur noch, da nichts
passiert.
Gruß
andreas | |
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 Abenteurer

Mit dabei seit Mitte 2005 Status: Verschollen
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Verfasst am: 14.01.2008 17:28:51 Titel: |
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Reaktionen der Miteigentümer =
Mittlerweile gibt es ein Sachverständigengutachten über
die Mängel am Gemeinschaftseigentum im Bereich des
Sondereigentums und ein Anwalt wurde seitens des
Käufers auch eingeschaltet. Der Verkäufer wollte wegen
der zurückbehaltenen Kaufpreisrate vom Vertrag
zurücktreten, offenbar hätte er die Wohnung wegen
großer Nachfrage für wesentlich mehr Kohle schnell
erneut verkaufen können, samt Mängeln.
Bis die Sache durch ist, ist der Käufer bestimmt Rentner ....
Gruß
andreas | |
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