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Bearbeitungsgebühr rechtens

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Eljot
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Wohnort: Bayern


...und hat diesen Thread vor 6397 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
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BeitragVerfasst am: 22.01.2008 13:49:07    Titel: Bearbeitungsgebühr rechtens
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ist es rechtens dass ein Spediteur bei Stornierung eines Auftrags eine Bearbeitungsgebühr verlangt, die mehr als 1/3 der Transportkosten ausmacht? Unsicher

Konkret gehts darum dass ich ner Spedition per Email den Auftrag gegeben hab
ein Paket im Ausland abzuholen. Kostenpunkt knapp 300Euro!!
Muss dazu sagen dass der genaue Lieferzeitpunkt erst später ausgemacht werden sollte!!
Als ich die Email geschickt habe, kam ne Bestätigung mit Info dass bei Stornierung
eine Bearbeitungsgebühr von 100euro + MwSt fällig wird!! Hau mich, ich bin der Frühling
Also erst nachdem ich den Auftrag gegeben hab!! traurig

Kann er jetzt von mir so ne hohe Gebühr verlangen wenn ich zurücktrete!? Unsicher

danke, martin

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...wer ohne Narrheit lebt ist nicht so weise wie er glaubt!! :-)

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BlueGerbil
Le gerbil plus bleu
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Mit dabei seit Ende 2005
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Fahrzeuge
1. Taxi
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BeitragVerfasst am: 22.01.2008 13:59:08    Titel:
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Nach meinem Rechtsverständnis kann eine nachträglich dem Kunden zur Kenntnis gebrachte Klausel nicht Bestandteil eines Vertrages sein.

Meint: Widersprich der Auftragsbestätigung, damit sollte die Sache aus der Welt sein.

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Fux muß man sein!

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Knud
Füschmobb
Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2005
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BeitragVerfasst am: 22.01.2008 15:00:31    Titel:
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Moin!

Innerhalb einer Frist (14 Tage? 30 Tage) kannst du von solchen Verträgen zurücktreten.

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cu Knud

Offroad Gemeinschaft Nord e.V. mit eigenem Fahrgelände bei Grevesmühlen
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Eljot
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BeitragVerfasst am: 22.01.2008 17:54:21    Titel:
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hört sich ja alles garnicht so schlecht an!! Smile

Knud hat folgendes geschrieben:
Moin!

Innerhalb einer Frist (14 Tage? 30 Tage) kannst du von solchen Verträgen zurücktreten.


wär jetzt noch interessant ob 14 oder 30tage!? Vertrau mir bei mir sinds nämlich 18!! Hau mich, ich bin der Frühling

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Knud
Füschmobb
Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2005
Wohnort: Preetz


BeitragVerfasst am: 22.01.2008 18:28:16    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Moin!

14 Tage, wenn ....

http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht

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cu Knud

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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 23.01.2008 00:17:49    Titel:
 Antworten mit Zitat  

14 tage.

aber wenn du die AGB vor der auftragsbestätigung nicht bekommen hast oder in den AGB von der bearbeitungsgebühr nichts steht, dann musst du das auch nicht zahlen.

bei sowas kann man sich aber auch bei der verbraucherzentrale helfen lassen wenn die spedition jetzt darauf bestehen sollte.
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Stephan_P
Offroader
Offroader


Mit dabei seit Mitte 2007
Wohnort: Rhauderfehn
Status: Verschollen


BeitragVerfasst am: 23.01.2008 00:52:06    Titel:
 Antworten mit Zitat  

In welchem Jahrhundert soll den die Lieferrung abgeholt werden? Ätsch

Gruß Stephan

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Eljot
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BeitragVerfasst am: 17.03.2008 08:11:31    Titel:
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...der spass geht weiter! Wut

hatte dem spediteur geschrieben dass ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch mache und somit von der Sache zurücktrete. Vertrau mir

von ihm kam dann folgender text und eine rechnung für die stornogebühr: Vertrau mir

§ 415
Kündigung durch den Absender

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
1.
die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder

2.
ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

Nee, oder? Unsicher Unsicher

hab dann geschrieben dass ich meinen vertrag nicht kündige, sondern lediglich widerrufe!! Ja Ja

dann hab ich wochenlang nix mehr gehört und gestern kam ne email dass die rechnung noch immer nicht bezahlt wurde und sie an Inkasso übergeben haben!!! Unsicher Unsicher Unsicher

muss ich jetzt mit nem schlägertrupp vor der tür rechnen, bzw. brauch ich nen anwalt!? Obskur Obskur

alles banditen!! Wut Wut

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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 17.03.2008 08:17:07    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Das Inkasso-Büro wird versuchen, Druck auszuüben. Ob Du darauf reagierst ist Deine Sache.
Erst wenn vom Amtsgericht ein Umschlag kommt mit dem Inhalt, dass die generische Seite einen Titel gegen Dich erwirken will, musst Du unbedingt Widerspruch einlegen. Diesen musst Du auch begründen. Das machst Du dann am besten mit Hilf eines Anwalts.
Wenn Du den Widerspruch nicht einlegst, dann wird mit Ausstellung des Titels die Forderung rechtskräftig, egal ob die zuvor rechtens war oder nicht.
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BeitragVerfasst am: 17.03.2008 08:58:22    Titel:
 Antworten mit Zitat  

nicolas-eric hat folgendes geschrieben:
Das Inkasso-Büro wird versuchen, Druck auszuüben. Ob Du darauf reagierst ist Deine Sache.
Erst wenn vom Amtsgericht ein Umschlag kommt mit dem Inhalt, dass die generische Seite einen Titel gegen Dich erwirken will, musst Du unbedingt Widerspruch einlegen. Diesen musst Du auch begründen. Das machst Du dann am besten mit Hilf eines Anwalts.
Wenn Du den Widerspruch nicht einlegst, dann wird mit Ausstellung des Titels die Forderung rechtskräftig, egal ob die zuvor rechtens war oder nicht.


danke für den hinweis!! Smile

die frage is aber die stornogebühr rechtens is!? Unsicher

trifft der tolle §415 zu und is somit ein widerruf nicht möglich?!!? Vertrau mir

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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 17.03.2008 09:04:41    Titel:
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ob die 2-wöchige widerrufs-frist, die bei wareneinkäufen übers netz, telefon, fax,... gilt, auch für dienstleistungen wie warentransport gilt, das weiss ich nicht.
frag dazu am besten mal bei deiner zuständigen verbraucherzentrale nach.
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 17.03.2008 10:04:29    Titel:
 Antworten mit Zitat  

§ 415
Kündigung durch den Absender

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
1.
die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder

2.
ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

hast du diesen text vor auftragserteilung gelesen?...oder als schriftstück vom spediteur bekommen?...oder bist du drauf hin gewiesen worden? wenn ja wirst zahlen bestimmt zahlen müssen.
du hast die spedition beauftragt, das heißt für die spedition...lkw organisieren oder umdisponieren, route planen und kostenrechnung. also aufwand... wären die 100 euronen ne aufwandsentschädigung wenn du zurück trittst. sowas lassen die sich gut bezahlen... auch wenn kein abholtermin ausgehandelt wurde.
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BeitragVerfasst am: 17.03.2008 10:17:52    Titel:
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OffRoad Coswig hat folgendes geschrieben:

hast du diesen text vor auftragserteilung gelesen?...oder als schriftstück vom spediteur bekommen?...oder bist du drauf hin gewiesen worden? wenn ja wirst zahlen bestimmt zahlen müssen.
du hast die spedition beauftragt, das heißt für die spedition...lkw organisieren oder umdisponieren, route planen und kostenrechnung. also aufwand... wären die 100 euronen ne aufwandsentschädigung wenn du zurück trittst. sowas lassen die sich gut bezahlen... auch wenn kein abholtermin ausgehandelt wurde.


genau das ist der punkt!! Vertrau mir

VOR auftragserteilung hab ich weder AGB, vertragsbedingung noch sonst irgendein schriftstück bekommen. erst NACHDEM ich den auftrag erteilt habe wurde mir per email mitgeteilt dass ich bei Storno 150euro löhnen muss!!! Wut Obskur


ziemlich unseriös die geschichte!! Argsssss

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BeitragVerfasst am: 17.03.2008 10:23:16    Titel:
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hat die spedition ne homepage? oder wie bist du an die gekommen?
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BeitragVerfasst am: 17.03.2008 10:29:25    Titel:
 Antworten mit Zitat  

OffRoad Coswig hat folgendes geschrieben:
hat die spedition ne homepage? oder wie bist du an die gekommen?


Vertrau mir http://www.dtsostwest.de/

das lustige is dass selbst auf der homepage nix von AGB, etc. steht!! Obskur

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