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 .....ist wieder da!


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Landsberg am Lech
...und hat diesen Thread vor 6160 Tagen gestartet!
| Fahrzeuge 1. Datsun Patrol K160 (3,3D, 1979) 2. Suzuki Jimny GJ 3. noch ´n paar andere Nissans und Suzukis |
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Verfasst am: 08.10.2008 20:14:19 Titel: Ein Pkw ist kein Boot |
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"Die Benutzung eines Pkw als Boot" stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar und ist somit auch nicht durch eine Neuwagengarantie abgedeckt. Dieser Argumentation eines beklagten Händlers ist kürzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht gefolgt (Az.: 4 U 185/07). Es wies die Klage eines Neuwagenkäufers ab, der die Reparaturkosten von über 7.250 Euro für einen Wassereintritt in seinen GR von dem Händler ersetzt haben wollte. | _________________
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 08.10.2008 20:32:48 Titel: |
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Die Kumpels am Stammtisch haben ihm gesagt dass ein Land Rover undicht ist deshalb hat er sich für die Mecklenburgische Seeplatte ein gekauft
Das nächste mal sollte er es besser mit einem Volvo versuchen....Volvo PENTA  | |
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 Schwerkranker Araber


Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: In dä Nä fo Fädd
| Fahrzeuge 1. Nissan Navara 2. Mercedes SL |
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Verfasst am: 09.10.2008 19:28:50 Titel: |
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Mein kann echt nicht schwimmen?  | _________________ Alle schimpfen auf Beamte, dabei tun die doch nix.........
Stefan |
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 .....ist wieder da!


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Landsberg am Lech
...und hat diesen Thread vor 6160 Tagen gestartet!
| Fahrzeuge 1. Datsun Patrol K160 (3,3D, 1979) 2. Suzuki Jimny GJ 3. noch ´n paar andere Nissans und Suzukis |
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Verfasst am: 09.10.2008 19:44:50 Titel: |
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borsti hat folgendes geschrieben: | Mein kann echt nicht schwimmen?  |
Doch eine gewisse Zeit schon. Versuch aber nicht, später noch mit Garantieansprüchen zu kommen.  | _________________
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 Standgasstuntman


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Dreiländereck NRW / Hessen / Rheinland-Pfalz
| Fahrzeuge 1. W906 Campulance  2. Suzuki Vitara 1.6 DDiS  3. Samurai HardTop  |
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Verfasst am: 09.10.2008 19:52:52 Titel: |
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Nun ja, es kommt sicher darauf an, was repariert wurde und wo Wasser eingetreten ist.
Ich weiß jetzt nicht wie tief die Wattiefe beim ist, aber wenn ich bei
angenommenen 50cm Wattiefe in eine Pfütze mit 40cm Wassertiefe einfahre
und durch Wassereintritt ins Getriebe/Achse wird diese/s beschädigt, so sehe ich
keinen Grund, weswegen da ein nicht bestimmungsgemässer Gebrauch
vorliegen sollte, auch wenn man bei 40cm Wassertiefe durchaus schon
ein Boot hätte benutzen können.
Was nun tatsächlich Grund der Klage des Fahrzeugbesitzers war geht aus dem Eingangsbetrag
ja nicht hervor, daher isses müssig darüber zu spekulieren ob die Klage zu
Recht abgewiesen wurde, denn bekanntermassen sind aber Recht haben und
Recht bekommen zweierlei Sachen  | _________________ Gruß ........................
Henning
"Ich will schlafend sterben,wie mein Opa; und nicht kreischend und schreiend wie sein Beifahrer "
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest. |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 11.10.2008 12:48:02 Titel: |
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 Offroader


Mit dabei seit Anfang 2006 Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. LandCruiser KZJ90 |
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Verfasst am: 11.10.2008 13:09:09 Titel: |
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@ Henning
Der hat eine Wattiefe von löblichen 70cm.
Angeblich waren es weniger als 50cm.
Das Urteil | |
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 Standgasstuntman


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Dreiländereck NRW / Hessen / Rheinland-Pfalz
| Fahrzeuge 1. W906 Campulance  2. Suzuki Vitara 1.6 DDiS  3. Samurai HardTop  |
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Verfasst am: 11.10.2008 14:02:14 Titel: |
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Ahhh, danke
Wie es war weiß man nicht, es scheint aber zumindest nachvollziehbar, dass die Klage abgewiesen wurde.
Zitat: | Die Annahme des Landgerichts, jede Über-schreitung eines Wasserstandes von 70 cm am Pkw stelle einen unsachgemäßen Gebrauchdar, |
Daraus schließe ich, dass 50 cm i.O. sind, so wäre auch meine Meinung gewesen.
Zitat: | Denn die festgestellten Schäden ließen auf einen Wasserstand von deutlich mehr als 70 cm schließen; dies zeige insbesondere die Nässe beim Fensterheberin Höhe von ca. 100 cm. Vermutlich sei der Kläger stecken geblieben und habe die Türen ge-öffnet. Es fehle daher an einer Undichtigkeit, mithin an einem Mangel. Jedenfalls könne derKläger die Reparaturkosten wegen § 814 BGB nicht zurückverlangen. |
Nachvollziehbare Argumentation.
Wenn es denn so war, dann eben Pech gehabt  | _________________ Gruß ........................
Henning
"Ich will schlafend sterben,wie mein Opa; und nicht kreischend und schreiend wie sein Beifahrer "
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest. |
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