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Kennzeichen am Dachträger

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Bart
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...und hat diesen Thread vor 5519 Tagen gestartet!


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1. japanisch, und neuerdings auch amerikanisch
BeitragVerfasst am: 18.07.2010 18:55:37    Titel: Kennzeichen am Dachträger
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Servus!

hab da mal ne Frage, ist es zuläss bei einem als !PKW! zugelassenen Fahrzeug das vordere Kennzeichen auf der Höhe des Dachträgers zu montieren Unsicher

Hab da in der letzten Zeit unterscheidliche Meinungen gehört. Deswegen würd ich mich freuen wenn jemand was "offizielles" hätte des ich evtl wenn ichs so veretz im Fzg mitführen kan falls ich mal in eine Kontrolle komme Ja

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BlueGerbil
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Fahrzeuge
1. Taxi
2. Toyota LeihCruiser
BeitragVerfasst am: 18.07.2010 18:57:52    Titel:
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Es gibt keine Regelung über eine Maximalhöhe des vorderen Kennzeichens.


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Maverick
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1. LR 110 TD5 Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
BeitragVerfasst am: 18.07.2010 19:33:34    Titel:
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bei mir meinte die Tante der Zulassungsstelle damals nur: "sie müssen es halt beleuchten" Unsicher


Ihr vorgesetzter sagte mir dann es sei ok, muss eben nur lesbar sein und um auf nummer sicher zu gehen soll ich halt nochmal beim TÜV vorbeifahren.


und der Herr vom TÜV meinte es sei ok,

ich solle folgendes mit mir mitführen (für unwissende Polizisten):

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D".

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen „CD" und „CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

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Gruß Erik

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flashman
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BeitragVerfasst am: 18.07.2010 19:34:57    Titel:
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Seit wann werden gleich vordere Kennzeichen beleuchtet? rotfl
Zudem ist das Thema hier mehrfach unglaublich umfangreich abgehandelt worden. Anbringung oben: OK.

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Maverick
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1. LR 110 TD5 Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
BeitragVerfasst am: 18.07.2010 19:39:29    Titel:
 Antworten mit Zitat  

flashman hat folgendes geschrieben:
Seit wann werden gleich vordere Kennzeichen beleuchtet? rotfl
Zudem ist das Thema hier mehrfach unglaublich umfangreich abgehandelt worden. Anbringung oben: OK.



naja. ich musste laut lachen, hab mir zwei Arbeitscheinwerfer auf der Motorhaube vorgestellt die das Nummernschild anstrahlen. Hau mich, ich bin der Frühling rotfl

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Bart
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1. japanisch, und neuerdings auch amerikanisch
BeitragVerfasst am: 18.07.2010 21:32:36    Titel:
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Gibts da auch was Hochoffizielles als PDF weild an würd ich den TÜV ausser vor lassen Heiligenschein

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mneeland
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1. Golf 3ex BW. und nun nen zuzuki 413 mit umbau auf 16v
BeitragVerfasst am: 18.07.2010 21:51:04    Titel:
 Antworten mit Zitat  

das ist besagte anlage 4. die sagt abba nur was über das kennzeichen aus
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/anlage_4.htm

das hier dürfte helfen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31970L0222:DE:NOT

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mneeland
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1. Golf 3ex BW. und nun nen zuzuki 413 mit umbau auf 16v
BeitragVerfasst am: 18.07.2010 22:17:11    Titel:
 Antworten mit Zitat  

hier das wichtigste denke ich

2.4 ist interessant



1 . FORM UND ABMESSUNGEN DER ANBRINGUNGSSTELLEN FÜR DIE AMTLICHEN KENNZEICHEN AN DER RÜCKSEITE

Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche , die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist :

Länge 520 mm

Höhe 120 mm

oder

Länge 340 mm

Höhe 240 mm

2 . LAGE DER ANBRINGUNGSSTELLEN UND ANBRINGUNG DER KENNZEICHEN

Die Anbringungsstellen sind so zu gestalten , daß sachgemäß angebrachte Kennzeichen folgende Merkmale aufweisen :

2.1 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längsachse

Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs liegen .

Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht links von der senkrecht und parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene durch den Punkt liegen , an dem der Fahrzeugquerschnitt , Breite über alles , die grösste Ausdehnung erreicht .

2.2 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs

Das Kennzeichen steht senkrecht oder fast senkrecht zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs .

2.3 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Senkrechten

Das Kennzeichen steht senkrecht ; Abweichungen bis zu 5 * sind zulässig . Soweit es auf Grund der Fahrzeugform erforderlich ist , kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein , und zwar :

2.3.1 . um höchstens 30 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt .

2.3.2 . um höchstens 15 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn mehr als 1,20 m beträgt .

2.4 . Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn

Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m ; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen . Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden , so darf der Abstand grösser sein als 1,20 m ; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen , wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist , und darf keinesfalls 2 m überschreiten .

2.5 . Geometrische Sichtbedingungen

Es muß möglich sein , das Kennzeichen in dem gesamten Raum zu erkennen , der von folgenden vier Ebenen begrenzt wird : zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens , die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30 * nach aussen bilden , einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens , die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 * nach oben bildet , und einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens ( liegt jedoch der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,20 m über der Fahrbahn , so muß die letztgenannte Ebene mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 * nach unten bilden ) .

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yellowsuse
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1. Suzuki sj 413
BeitragVerfasst am: 18.07.2010 23:05:39    Titel:
 Antworten mit Zitat  

mneeland hat folgendes geschrieben:


2.4 . Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn

Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m ; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen . Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden , so darf der Abstand grösser sein als 1,20 m ; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen , wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist , und darf keinesfalls 2 m überschreiten .



Hoecker, Sie sind raus!!!!!! geht ums vordere kennzeichen nicht hinten rotfl

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Cäsar
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BeitragVerfasst am: 19.07.2010 10:26:19    Titel:
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Naja, da findet der spitzfindige Beamte aber sicherlich schnell heraus, dass der Dachgepäckträger ja nicht dauerhaft befestigt ist und somit das Kennzeichen ja auch nicht dauerhaft befestigt ist...... Nee, oder?


aber warum werdet Ihr andauernd angehalten von den freundlichen? Respekt

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Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 19.07.2010 11:06:49    Titel:
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Cäsar hat folgendes geschrieben:
Naja, da findet der spitzfindige Beamte aber sicherlich schnell heraus, dass der Dachgepäckträger ja nicht dauerhaft befestigt ist und somit das Kennzeichen ja auch nicht dauerhaft befestigt ist...... Nee, oder?


aber warum werdet Ihr andauernd angehalten von den freundlichen? Respekt


man kann einen (Eigenbau-)Dach-(gepäck)träger doch dauerhaft befestigen..im Einzelfall muss er halt eingetragen werden, wenn er fest mit der Karosse verbunden is Ja

und somit is das Kennzeichen auch fest am Fahrzeug Supi
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siggi109
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BeitragVerfasst am: 19.07.2010 11:35:20    Titel:
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Cäsar hat folgendes geschrieben:
Naja, da findet der spitzfindige Beamte aber sicherlich schnell heraus, dass der Dachgepäckträger ja nicht dauerhaft befestigt ist und somit das Kennzeichen ja auch nicht dauerhaft befestigt ist...... Nee, oder?


aber warum werdet Ihr andauernd angehalten von den freundlichen? Respekt





DAS ist doch ein wiederspruch in sich
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mneeland
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1. Golf 3ex BW. und nun nen zuzuki 413 mit umbau auf 16v
BeitragVerfasst am: 19.07.2010 22:56:27    Titel:
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yellowsuse hat folgendes geschrieben:

Hoecker, Sie sind raus!!!!!! geht ums vordere kennzeichen nicht hinten rotfl


Hau mich, ich bin der Frühling Verdammt hab ich doch glatt überlesen. Hau mich, ich bin der Frühling

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Cäsar
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BeitragVerfasst am: 20.07.2010 08:00:32    Titel:
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siggi109 hat folgendes geschrieben:
Cäsar hat folgendes geschrieben:
Naja, da findet der spitzfindige Beamte aber sicherlich schnell heraus, dass der Dachgepäckträger ja nicht dauerhaft befestigt ist und somit das Kennzeichen ja auch nicht dauerhaft befestigt ist...... Nee, oder?


aber warum werdet Ihr andauernd angehalten von den freundlichen? Respekt





DAS ist doch ein wiederspruch in sich
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JA, hallo. Wo ist den da der Wiederspruch?

Natürlich ist bei ordnungsgemässem, dauerhaft befestigtem Dachgepäckträger das Kennzeichen natürlich auch dauerhaft befestigt. Aber Ordnung muss ja sein im Staate D!

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Sander
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BeitragVerfasst am: 20.07.2010 10:27:57    Titel:
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Alles, was nur mit einem Werkzeug zu entfernen ist, ist dauerhaft befestigt Vertrau mir
Schraubenschlüssel zum Beispiel sind Werkzeuge

Auch eine Stoßstange, an der das Kennzeichen befestigt ist; ..... ist mit Werkzeug demontierbar ......
ist das Kennzeichen deshalb etwa nicht "dauerhaft befestigt" ?

Ein mit von Hand ohne Werkzeug ( Knebelschrauben ... etc. ) zu lösender Dachträger ist nicht dauerhaft befestigt.
Spannschlösser sind keine dauerhafte Befestigung; ..... obwohl man dazu ein ( primitives ) "Werkzeug" braucht.


Manfred
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