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Fahrschullehrer unter uns?


 
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Peggy
Offroader
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Mit dabei seit Mitte 2005
Wohnort: Vogtland


...und hat diesen Thread vor 5439 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 07.10.2010 16:14:24    Titel: Fahrschullehrer unter uns?
 Antworten mit Zitat  

Mein Fahrer ist unter 21 und hat den LKW-Führerschein mit Berufskraftfahrer gemacht.

Er darf also über 7,5 t mit Anhänger fahren - privat ... gewerblich nur bis 7,5 t

Es gibt aber einen Gesetzestext, in dem steht, dass er unter 21 gewerblich das 1,5-fache des Zugfahrzeuges - also die 7,5 t - anhängen darf.

Ich brauche dringend diesen Text zum Nachweis. Kann mir jemand weiterhelfen?

_________________
Peggy

"Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für das Auge unsichtbar."
(Antoine de Saint-Exupéry)
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DerGlonntaler
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Mit dabei seit Ende 2008
Status: Offline


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1. VW Amarok Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
BeitragVerfasst am: 07.10.2010 18:10:45    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo Peggy

diesen Text mit der 1,5 fachen Anhängelast gibt es, hat aber mit dem Alter nix zu tun

der Gesetzgeber erlaubt an jedem LKW mit durchgehender Bremse (also Druckluft) die 1,5 fache Anhängelast, somit kann man mit nem 7,5t mit 18,75t Gesamtzuggewicht rumfahren

aber, das gilt nur für Besitzer des alten grauen 3er oder Besitzer der Klasse CE bzw auch für C1E, wenn es C1E aus altem Bestand sind, also umgeschrieben von ehemaligen Klasse 3, dann steht da noch die Zahl 79 dahinter

mit nem neuen C1E darf man nur bis 12t Gesamtzuggewicht fahren. also 7,5 t plus Anhänger

wenn Dein Fahrer die BKF erfolgreich abgeschlossen hat, dann darf er auch unter 21 gewerbliche LKW fahren, ohne Einschränkungen, also auch 40 t, wenn er den CE hat, hat er nur C1E, dann darf er nur 7,5 mit Hänger aber nur bis 12t Gesamtzuggewicht

hier noch ein offizieller Text

Zitat:
Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre.


Gruß Mani
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Bobycarfahrer
edeler Dosenspender
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2005
Wohnort: Paderborn


BeitragVerfasst am: 07.10.2010 18:55:27    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Moin moin

Hat er auch die Prüfung bei der IHK abgelegt, so das er gewerblich LKW Fahren darf???

Dies sollte ja eigentlich ein Bestandteil der Ausbildung sein.

Sonst wird er unter die 12 Tonnen Regelung fallen wenn er nicht angestellter einer Spedition ist und dort alles Fahren darf.

_________________
cu Bobycarfahrer
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