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Gerichtsurteil zur Besteuerung eines Fahrzeugs (LR) nach AF1


 
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flashman
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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 16:18:15    Titel: Gerichtsurteil zur Besteuerung eines Fahrzeugs (LR) nach AF1
 Antworten mit Zitat  

Zur allgemeinen Kenntnisnahme. Quelle: User "emes" aus dem 4x4-treff.de
Dürfte für viele sehr interessant sein. Hab das OCR-Document nochmal als Attachement rangehangen.

Zitat:
G Köln 6. Senat, Beschluß vom 28. November 2005, Az: 6 V 3715/05
KraftStG 2002 § 8 Nr 2, KraftStG 2002 § 2 Abs 2 S 1, StVZO § 23 Abs 6a, EWGRL 156l70, EGRL 116/2001
Streitjahr: 2005
Einstufung des Land Rover als anderes Fahrzeug - Begriffe des Kraftfahrzeugsteuergesetzes richten sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften
Orientierungssatz
1. Ein Land Rover ist als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht zu besteuern.
2. Die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs 6 a StVZO ist im Streitfall die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6 2.1970 in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 heranzuziehen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt.
3 Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 333/05)
Fundstellen
EFG 2006, 444-445 (Leitsatz und Gründe)


Weitere Fundstellen
StE 2005, 806 (red. Leitsatz)

Diese Entscheidung zitiert
BFH 26. August 1997 VII R 60/97 Vergleiche
BFH 1. August 2000 VI I R 26/99 Vergleiche

Langtext Tatbestand
1 Der Antragsteller hält seit Mai 2000 einen Geländewagen vom Typ "Land Rover" Der Wagen hat einen Ottomotor (Hubraum 4.554 ccm) mit geregeltem Katalysator und einer Leistung von 218 PS/160 kWh bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Er hat vier Seitentüren und eine Hecktür sowie fünf Sitzplätze. Im Fahrzeugbrief ist er als "PKW geschlossen" bezeichnet.
2 Der Antragsgegner (FA) hatte das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert. Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2005 stufte er den Wagen ab 01.05.2005 nunmehr als PKW nach § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ein und besteuerte ihn dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Die Neueinstufung begründete er mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005. Über den hiergegen erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.
3 Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Bescheid von der Vollziehung auszusetzen: Er sei rechtswidrig, da sein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als "anderes Fahrzeug" gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen sei. Für die Klassifizierung von Kraftfahrzeugen verweise das Kraftfahrzeugsteuergesetz in

4 § 2 Abs. 2 Satz 1 auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Zu den maßgeblichen Vorschriften gehöre
auch die EU­Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 in Verbindung mit der Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970, welche die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand habe. In deren Anhang II würden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen vorgenommen. Danach sei das fragliche Fahrzeug - ausweislich des Gliederungspunktes C - als so genanntes "Mehrzweckfahrzeug" der Klasse "M 1 AF" einzuordnen. Ein solches Mehrzweckfahrzeug werde jedoch dann nicht
als solches der Klasse "M 1" (Personenkraftwagen) angesehen, wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze habe und die Formel P - (M + N x 68) > N x 68 erfülle (P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz). Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, wie die konkrete Berechnung nach dieser Formel zeige:
5 2.810,00 kg - (2.100,00 kg + 4 x 68) > 4 X 68
6 "10 438 > 272
7 Der "Land Rover" sei mithin, da er nicht in die Klasse "M1" gehöre, verkehrsrechtlich kein Personenkraftwagen und falle somit kraftfahrzeugsteuerrechtlich in die Rubrik "andere Fahrzeuge". Da die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalte, könne der Wagen folglich nur nach § 8 Nr. 2 KraftStG besteuert werden, also nach Gewicht.
8 Der Antragsteller beantragt,
9 die Vollziehung über Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom
10 01.05.2005 bis zum 05.05.2006 vom 08.08.2005 auszusetzen,
11 soweit die Steuer höher als € ... festgesetzt ist;
12 hilfsweise, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
13 Das FA beantragt,
14 den Antrag abzuweisen.
15 Die Einstufung des fraglichen Fahrzeugs nach den EU-Richtlinien, wie sie der Antragsteller vorgenommen habe, sei für die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung ohne maßgebliche Bedeutung. Es komme kraftfahrzeugsteuerrechtlich auf diese verkehrsrechtliche Einstufung nicht an Der Bundesfinanzhof habe noch im Urteil vom 08. Februar 2001 VII R 73/00 - unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung - ausdrücklich festgelegt, dass die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugart keine Bindungswirkung habe. Vielmehr hätten die Finanzämter eine eigenständige steuerrechtliche Würdigung vorzunehmen. Dieses Prüfungsrecht sei auch nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO nicht entfallen Da mit dieser rechtlichen Änderung sowohl die Kraftfahrzeugkategorie "Kombinationsfahrzeug" als auch die Gewichtsgrenze von 2 800 kg aufgegeben worden sei, habe eine neue kraftfahrzeugsteuerrechtliche Würdigung des betroffenen Fahrzeugs vorgenommen werden müssen. Danach handele es sich nach den Vorgaben des BFH um einen PKW, weil es die Merkmale eines PKW aufweise Die Einstufung als anderes Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr 2 KraftStG habe nach dem 01.05.2005 nicht mehr beibehalten werden können.
Entscheidungsgründe
16 Der Antrag ist begründet.
17 Nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen Hiervon ist im Streitfall auszugehen.
18 Die vom FA im Bescheid vom 08.08.2005 vorgenommene Einstufung des "Land Rover" als Personenkraftwagen (ab dem 01.05.2005) ist unzutreffend Der Wagen ist ein "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG Er ist folglich - wie schon bisher - nach Gewicht zu besteuern.
19 Der Begriff "Personenkraftwagen" ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Infolgedessen ist auf diesen Begriff § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG anzuwenden, der besagt, dass sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechtes - wenn nichts anderes bestimmt ist - nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten (ständige BFH-Rechtsprechung; u.a. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBI II 1997, 744). Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein Personenkraftwagen ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die verkehrsrechtliche Vorschrift § 23 Abs. 6 a StVZO zurückgegriffen und hieraus seine "PKW-Definition" entwickelt (vgl. u.a. Urteil vom 01. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m.w.N.).
20
Derartige verkehrsrechtlichen Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6 a StVZO hätte das FA folglich auf geltende Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts für die steuerliche Einstufung des fraglichen Fahrzeugs zurückgreifen müssen. Seine Annahme, mit dem ersatzlosen Wegfall der (einzigen) nationalen PKW-Begriffsbestimmung habe nunmehr ein beliebiger und definitionsfreier Beurteilungsspielraum vornehmlich nach Gesichtspunkten der äußeren Fahrzeugerscheinung zu erfolgen, ist unzutreffend. Sie widerspricht nicht nur dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Vorrangs von Gesetzen, sondern auch -
aufgrund der zwingenden Anordnung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG - der Bindung an die verkehrsrechtlichen Vorschriften.

21 Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung ist die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (ABI. L 42 vom 23.02.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 20011116/EG vom 20. Dezember 2001 (ABI. L 18/1 vom 21.01.2002, S. 39) heranzuziehen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt. In deren Anhang II werden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen in den Gliederungspunkten A - C vorgenommen. Danach werden Personenkraftwagen der Klasse M1 zugeordnet. Das sind Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und höchstens acht Sitze außer dem Fahrersitz haben. Abweichend hiervon gelten indes - nach C. 1. - so genannte "AF Mehrzweckfahrzeuge" (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) dann nicht als Personenkraftwagen (Klasse M1), wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze haben und außerdem die Voraussetzungen der "Bedingung" P - (M + N x 68) > N x 68 erfüllen (C. 1. b.). Der "Land Rover" des Antragstellers erfüllt diese Bedingungen. Er gilt mithin nicht als der Klasse M1 zugehöriger Personenkraftwagen. Es hätte folglich keine Hubraumbesteuerung vorgenommen werden dürfen. Ob das Fahrzeug, wie der Antragsteller vorträgt, sogar als Geländefahrzeug (Symbol G) im Sinne von A. 4.1 anzusehen ist, kann dahinstehen. Beide Fahrzeugkategorien "AF Mehrzweckfahrzeug" (in der besonderen Variante) und "Geländefahrzeug (Symbol G)" sind nach Gewicht zu besteuern, weil "andere Fahrzeuge" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG.
22 Es steht auch außer Frage, dass die besagte EU-Richtlinie von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist, und zwar spätestens ab dem 01.07.2002 (Art. 4 Abs. 1 RiLi 2001/116/EG). Dass sie vom deutschen Gesetzgeber auch umgesetzt worden ist, belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO (z.B. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs.
1 Satz 7, § 30a Abs. 4 Nr. 1) sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs 6 a StVZO, in denen es unter I. 1. u.a. heißt: "Der Regelungsinhalt des
23 § 23 Abs. 6 a StVZO ist nicht mit den in der Richtlinie 70/156/EWG vorgegebenen und von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwendenden Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen für Fahrzeuge der
Klasse M1 (Personenkraftwagen) vereinbar . ." Schließlich nimmt auch der Gesetzesantrag des Landes NRW vom 12.04.2005 (BR-Drucksache 229/05) zur Änderung u.a. des § 2 KraftStG ausdrücklich auf die Richtlinie als geltendes Recht Bezug.
24 Die Ansicht des FA, es komme kraftfahrzeugsteuerrechtlich "auf diese verkehrsrechtliche Einstufung" nicht an, verkennt, dass bei der Erörterung der Bindung der Finanzbehörde zwischen den verkehrsrechtlichen Vorschriften an sich und den Feststellungen der Verkehrsbehörden, also der Anwendung verkehrsrechtlicher Vorschriften
durch die Verkehrsbehörden zu unterscheiden ist. Letztere sind in der Tat für die Finanzämter nicht verbindlich (ständige Rechtsprechung; u.a. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBI II 1997, 744 m w N ) Zur Heranziehung von geltenden EU-Richtlinien sind die Ämter indes - aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 2 KraftStG - rechtlich verpflichtet
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs 1 FGO.
26 Die Beschwerde wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).



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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 16:51:10    Titel:
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Heisst das jetzt ich kann beim FA. mit der kopie des urteils eine neue steuerberechnung beantragen und werde wieder nach gewicht besteuert?

Das wär ja zu schön um wahr zu sein... (wahrscheinlich hab ich nur wieder das für mich positive rausgelesen)

gruss

brian

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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 16:59:52    Titel:
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Moin!

Für Pro-Allrad ist dies ein Baustein für die Einsprüche die da bereits laufen. Wenn ich mich recht entsinne. Irgendwas war aber damit, dass man damit nicht einfach jeden Geländewagen wieder auf Gewichtsbesteuerung bekommt.

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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 17:07:02    Titel: Re: Gerichtsurteil zur Besteuerung eines Fahrzeugs (LR) nach
 Antworten mit Zitat  

flashman hat folgendes geschrieben:

...nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Die Neueinstufung begründete er mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005. Über den hiergegen erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.


Diese Stelle ist der Knackpunkt!

Über den §23 Abs. 6a wird erst noch das Urteil gefällt (vermutlich im Spätsommer diesen Jahres) und für einen positiven Bescheid sieht´s nicht sehr gut aus Vertrau mir

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flashman
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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 17:17:50    Titel:
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Emes schrieb mir noch, dass sein FA letztendlich abgelelehnt hatte mit der Begründung, man sehe sich nicht an EU-Richtlinien gebunden. Unsicher

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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 17:17:53    Titel:
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Die Gewichtsformel muß passen, dann ist bis auf weiteres Gewichtsbesteuerung.

Jetzt geht das vor den BundesFinanzgerichtsHof in München, der entscheidet dann.

Inzwischen läuft ja das Gesetzgebungsverfahren für ein neues Kraftfahrzeugsteuergesetz die erste Fassung kam nicht durch den Bundestag.

der Grundtenor war der das man möchte das alles was nach Personenbeförderung aussieht, auch wenn es zu gelassene LKW´s sind oder Wohnmobile, bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5to soll als PKW besteuert werden.


Gruß Christof
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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 17:25:20    Titel:
 Antworten mit Zitat  

buckdanny hat folgendes geschrieben:


der Grundtenor war der das man möchte das alles was nach Personenbeförderung aussieht, auch wenn es zu gelassene LKW´s sind oder Wohnmobile, bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5to soll als PKW besteuert werden.


Gruß Christof


Das haben wir ja jetzt schon. Siehe Pick Up Doppelkabiner Vertrau mir

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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 17:38:23    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Ja aber dann wird es festgeschrieben dann steht im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht PKW und andere sondern in dem Gesetzentwurf wurden diese, die PU´s und andere, ja schon genannt.

bis jetzt diente ja diese Flächenformel als Grundlage.

Gruß Christof
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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 19:06:36    Titel: Re: Gerichtsurteil zur Besteuerung eines Fahrzeugs (LR) nach
 Antworten mit Zitat  

Zitat:

8 Der Antragsteller beantragt,
9 die Vollziehung über Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom
10 01.05.2005 bis zum 05.05.2006 vom 08.08.2005 auszusetzen,
11 soweit die Steuer höher als € ... festgesetzt ist;
12 hilfsweise, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.


Das ist der Knackpunkt um den es geht in diesem zitierten Fall vom November des Jahres 2005: Um die Aussetzung des Vollzuges! Mehr nicht. Das hier hat absolut garnix mit einem Urteil zu AF zu tun. Es besagt lediglich das das Finanzgericht Köln für den Bereich Köln entschieden hat das die Vollziehung überKraftfahrzeugsteuer auszusetzen ist bis ein Urteil zum Thema AF gefällt wurde, mehr nicht. Das ganze gibt es inzwischen übrigens auch für den Bereich Bremen.
Interessant ist jedoch die Begründung welche vom Finanzgericht Köln gegeben wird, da wird nämlich die Klagebegründung zu AF von Proallrad zitiert.
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BeitragVerfasst am: 04.04.2006 20:07:52    Titel:
 Antworten mit Zitat  

@Thorsten: Danke, dass hatte ich ganz überlesen. Winke Winke

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