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Ford F350 Lkw/Pkw oder was?
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ChristianNO
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 12:22:28    Titel:
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na ja.....es wird Diskussionen geben.

Das meinte ich mit nicht störungsfreier Fahrt.

Wenn sich die Rennleitung aber nicht einsichtig zeigt und trotz PKW Eintragung den LKW gemäss obigem
Urteil zitiert, wirst du erstmal mit Anhänger auf dem Rastplatz stehen bleiben.

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jeepgärtner
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 12:43:26    Titel:
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mein senf, wenn ich hier die links lese ...
kann man den schei... nicht einfacher regeln? klare gewichtsgrenze zwischen PKW und LKW und gut Nee, oder? aber das wedren wir nicht ändern...


meine Meinung im speziellen:
wenn du ein Urteil hast, das er kein Lkw ist, ist er ein Pkw und du darfst schneller als 80 und Sonntags mit Hänger wie du willst.

@ChristianNO
Zitat:
Bei Womo mit Anhänger könnte es dich auch treffen, da folgendes im Leitfaden steht:

Zitat:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.6 Wohnwagenanhänger und anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.



woraus zitiertst du das? das würde mich ja mit meinem Pickup auch interessieren.
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Henning
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 12:50:36    Titel:
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jeepgärtner hat folgendes geschrieben:


woraus zitiertst du das? das würde mich ja mit meinem Pickup auch interessieren.


Dazu gibt es unendlich viele Quellen, u.A. hier: http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/Erlass_Sonntagsfahrverbot.pdf

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Henning
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Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest.
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...und hat diesen Thread vor 4739 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 23.08.2012 12:55:15    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Mit "Über 3,5t, damit darfst Du nur 80 fahren" bin ich nicht einverstanden. Das Sprinter-Urteil bezieht sich darauf, dass der genannte Sprinter zwar als Pkw zugelassen war, aber der Bauart nach (Einzelkabine, großer Laderaum etc.) als Lkw genutzt wurde.
Der F350 wird aber im Falle der Zulassung als Pkw auch als solcher genutzt, d.h. 6 Sitze zur Personenbeförderung, Ladefläche offen etc.
Damit gelten für den F350 die gleichen Kriterien wie z.B: für einen gepanzerten Mercedes G oder S. Die haben ebenfalls über 3,5t und sind selbstverständlich nicht auf 80 km/h beschränkt.
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muzmuzadi
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 12:57:14    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Das siehst du so aber ob der Uniformträger es im Ernstfall auch so sieht?

_________________
sebbo hat folgendes geschrieben:
generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :)
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jeepgärtner
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 13:08:56    Titel:
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steht so im gesetz, das er es so sehen muß: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_18.php
wenn man nicht gerade einen haufen Baumaterial transportiert.
bei dem sprinter war ja die art der Nutzung auch im Augenblick der "Tat" klar.
wenn der Sprinter 6 Plätze und Vollausstattung hätte würde die Argumentation auch schon nicht funktionieren.

Henning hat folgendes geschrieben:
Zitat:

jeepgärtner hat folgendes geschrieben:


woraus zitiertst du das? das würde mich ja mit meinem Pickup auch interessieren.


Dazu gibt es unendlich viele Quellen, u.A. hier: http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/Erlass_Sonntagsfahrverbot.pdf


ich finde es für Brandenburg nicht...?! und lt. eineigen Bekannten wird es in Brandenburg auch nicht so umgesetzt. ist das möglich?
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Henning
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 13:15:15    Titel:
 Antworten mit Zitat  

jeepgärtner hat folgendes geschrieben:


ich finde es für Brandenburg nicht...?! und lt. eineigen Bekannten wird es in Brandenburg auch nicht so umgesetzt. ist das möglich?


Scheint so zu sein Unsicher
Zitat:
Brandenburg: keine generelle Ausnahmegenehmigung. Unterstellte Behörden sind angewiesen, für im Katalog (s.o) genannte Fahrzeuge die Ausnahmegenehmigung ohne weitere Prüfung auszustellen. Hinsichtlich der Gebühren soll „etwas weniger“ veranschlagt werden als bisher. Gebührenrahmen ist gesetzlich vorgegeben. Entscheidung über die Höhe liegt bei den nachgeordneten Behörden.


Quelle: http://forum.buschtaxi.org/sonntagsfahrverbot-t28737-15.html

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...und hat diesen Thread vor 4739 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 23.08.2012 13:26:01    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Der EUGh hat klar festgestellt - Urteil vom 13.07.2006 (C-83/05), dass es bei der Einordnung Lkw oder Pkw nicht auf die Zulassung ankommt, sondern darauf, wie ein Fzg, das als Pkw zugelassen ist, tatsächlich genutzt wird.
Die Nutzung als Lkw für den Gütertransport muss mir also die Rennleitung dann erst einmal nachweisen. Viel Spaß dabei, auf den Prozess freue ich mich.
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jeepgärtner
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 13:32:14    Titel:
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Henning hat folgendes geschrieben:
jeepgärtner hat folgendes geschrieben:


ich finde es für Brandenburg nicht...?! und lt. eineigen Bekannten wird es in Brandenburg auch nicht so umgesetzt. ist das möglich?


Scheint so zu sein Unsicher
Zitat:
Brandenburg: keine generelle Ausnahmegenehmigung. Unterstellte Behörden sind angewiesen, für im Katalog (s.o) genannte Fahrzeuge die Ausnahmegenehmigung ohne weitere Prüfung auszustellen. Hinsichtlich der Gebühren soll „etwas weniger“ veranschlagt werden als bisher. Gebührenrahmen ist gesetzlich vorgegeben. Entscheidung über die Höhe liegt bei den nachgeordneten Behörden.


Quelle: http://forum.buschtaxi.org/sonntagsfahrverbot-t28737-15.html


mein Fazit heute:

mit meinem als Lkw zugelassenen und versteuerten MD22 in Brandenburg am Sonntag nicht mit Hänger!
in Bayern nur 80 mit dem als PKW zugelassen Sprinter-Kasten... Nee, oder?

@DirtyDuck
YES , und wo sind die Bilder vom Auto?
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Henning
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 13:32:41    Titel:
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An anderer Stelle habe ich dazu allerdings folgendes gefunden:
Zitat:
Die Länderarbeitsgruppe (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Vorsitz: Niedersachsen) hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Praxis hinsichtlich der Handhabung der Ausnahmegenehmigungen sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft einen Entwurf einer "Vereinbarung" zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen der §§ 30 Absatz 3 und 4, 46 Absatz 1 Ziffer 7 StVO erarbeitet1. Der Entwurf dieser Vereinbarung ist dem Bericht als Anlage beigefügt.


Hier der Link dazu: Verordnungsentwurf des Bundesrates

Und hier der Link zur Vereinbarung: Klick mich

In dieser Vereinbarung, die dem Anschein nach ja auch von Brandenburg getragen wird
sind auch die Regelungen mit den Anhängern zu Sportzwecken zu finden.

Im Zweifel würde ich mir die ausgedruckt ins Handschuhfach packen und hätte so eine
Argumentationshilfe bei evtl. Kontrollen zur Hand.

Im schlimmsten Fall handelt man dann in einem entschuldbaren Verbotsirrtum,
der normalerweise nicht strafbewehrt ist, weil man sich ja bei einer zuständigen
Bundesbehörde über die aktuelle Gesetzeslage schlau gemacht. Grins

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Henning
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Zuletzt bearbeitet von Henning am 23.08.2012 13:34, insgesamt einmal bearbeitet
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 13:33:39    Titel:
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jeepgärtner hat folgendes geschrieben:

ich finde es für Brandenburg nicht...?! und lt. eineigen Bekannten wird es in Brandenburg auch nicht so umgesetzt. ist das möglich?



Ja!

Das war eine Absprache der Landesverkehrsminister, haben halt nicht alle umgesetzt.

edit: Dieser Beschluss der Landesverkehrsministerkonferenz war schon 2007, der von @Henning verlinkte Antrag zur Änderung der StVO ist wohl die Fortsetzung davon, aber leider hat Beides keine Rechtskraft.


Zuletzt bearbeitet von am 23.08.2012 13:41, insgesamt einmal bearbeitet
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ChristianNO
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 13:37:35    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Henning hat folgendes geschrieben:
jeepgärtner hat folgendes geschrieben:


woraus zitiertst du das? das würde mich ja mit meinem Pickup auch interessieren.


Dazu gibt es unendlich viele Quellen, u.A. hier: http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/Erlass_Sonntagsfahrverbot.pdf


Ist der Erlass jetzt eigentlich bundeseinheitlich oder drohen einem da Überraschungen von Bundesland zu Bundesland ??


So grob im Hinterkopf hab ich da, dass das noch nicht einheitlich ist.

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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 13:44:47    Titel:
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da drohen Überraschungen!

Argumentationshilfe hin oder her. Der Sprinterfahrer hat auch gedacht, im Schein steht PKW und jetzt hat er Punkte...
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huebi
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BeitragVerfasst am: 23.08.2012 14:07:06    Titel:
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Na, dann bringe ich jetzt mal die Selbstfahrende Arbeitsmaschine zur Diskussion:

Ueber 3,5 t -> maximal 80 km/h solo.
Mit Anhaenger -> maximal 60 km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften, auch auf Autobahnen.
Kein Sonntagsfahrverbot.
Unterliegt nicht dem KFZ-Steuergesetz da zulassungsfrei.

Den PKW ueber 3,5 t finde ich am plausibelsten. Mit tatsaechlich 6 Sitzen und nur wenig oder keiner Ladung auf der Pritsche wird der auch als PKW genutzt und ist kein mit 2,5 t Zeitung vollkestopfter Sprinter.
Die Steuern sind etwas hoeher als normalerweise beim PKW aber das wird durch den Nutzwert und den geringeren Wertverlust mehr als ausgeglichen.

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Das Leben ist zu kurz für schlechtes Werkzeug und "vernünftige" Autos.
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