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Kuzen Patrol als LKW zulassen und versteuern, unmöglich?

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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 04.04.2013 13:20:02    Titel:
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andis69 hat folgendes geschrieben:
also doch erst zum Finanzamt?


weiß man nich


vielleicht trifft man auf verstädnige Leute?

vielleicht weckt man schlafende Hunde?

kann keiner sagen

wenn er am Stichtag (steht im Gesetz) als PKW zugelassen war, gibs lt Gesetz keine Änderung mit besserer Steuer

gab aber schon welche da haben die im Finanzamt den Absatz nicht zu ende gelesen und es gab Gewichtssteuer

da wird ein guter Rat schwierig

ich würds einfach versuchen und ihn ändern und abwarten was passiert, schlimmstenfalls zahlst du weiter die 450 Euro, was auch nicht wirklich teuer ist andere zahlen da über 1000 (schlechter Trost)
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 04.04.2013 13:32:40    Titel:
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xenon hat folgendes geschrieben:
wenn er am Stichtag (steht im Gesetz) als PKW zugelassen war, gibs lt Gesetz keine Änderung mit besserer Steuer


Wo kann man das nachlesen?
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 04.04.2013 15:39:13    Titel:
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§2 Kfz-Steuergesetz
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 04.04.2013 15:54:24    Titel:
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xenon hat folgendes geschrieben:
§2 Kfz-Steuergesetz


Aha...

Kraftfahrzeugsteuergesetz hat folgendes geschrieben:


§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.



Wo steht da was von einem Stichtag?
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BeitragVerfasst am: 04.04.2013 16:09:35    Titel:
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18 (12)

weitere Auskünfte kosten dann ... Winke Winke
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Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 04.04.2013 16:21:52    Titel:
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Auch da steht nichts über einen Stichtag...gib doch mal bitte ein konkretes Textzitat an.
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andis69
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BeitragVerfasst am: 04.04.2013 22:47:55    Titel:
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es kann ja wohl nicht richtig sein dass das Fahrzeug als Pkw zu versteuern ist obwohl es ein Lkw ist und auch so genutzt wird.

Ich werde morgen mal beim Finanzamt anrufen.

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Gruß Andi


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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 05.04.2013 07:06:06    Titel:
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andis69 hat folgendes geschrieben:
es kann ja wohl nicht richtig sein dass das Fahrzeug als Pkw zu versteuern ist obwohl es ein Lkw ist und auch so genutzt wird.




Unter welchem Stein hast Du den gelebt? Das war jahrelang Standard, war von der Rechtsprechung abgesegnet. Und die tatsächliche Nutzung war für die Festlegung der Steuer noch nie ein Thema.
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Team-Wildsau
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BeitragVerfasst am: 05.04.2013 09:28:09    Titel:
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Jedes FA handhabt das wie es will.
Das ist seit Jahren so.

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BeitragVerfasst am: 05.04.2013 09:33:47    Titel:
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Team-Wildsau hat folgendes geschrieben:
Jedes FA handhabt das wie es will.
Das ist seit Jahren so.


...deswegen hat man es ja nun zum 12.12.2012 verbindlich geklärt:


2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."
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BeitragVerfasst am: 05.04.2013 10:09:30    Titel:
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Sir Landy hat folgendes geschrieben:
Team-Wildsau hat folgendes geschrieben:
Jedes FA handhabt das wie es will.
Das ist seit Jahren so.


...deswegen hat man es ja nun zum 12.12.2012 verbindlich geklärt:


2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."



Mir der Einschräkung des §18 abs 12

Zitat:
(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden
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andis69
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BeitragVerfasst am: 05.04.2013 10:34:09    Titel:
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mein Finanzamt ist heute wegen Problemen mit der Telefonanlage nicht erreichbar. Das Nachbar FA sagt, solange die techn. Vorgaben eingehalten werden und TÜV und LRA die Eintragung machen wird auch danach besteuert.

Mein TÜV sagt, Knackpunkt beim kurzen Patrol ist die Ladenfläche. Wenn diese mehr als 50% gemessen vom Gaspedal bis hinterkante Ladefläche hat ist alles okay. Nur noch Gurte und Sitze raus, Löcher zu schweißen,
Bordwand 30 cm hoch und alles ist gut.

Mal sehen was nächste Woche mein FA dazu sagt :-)

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Gruß Andi


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andis69
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BeitragVerfasst am: 05.04.2013 10:37:00    Titel:
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Ladefläche hab ich gerade gemessen. Von Gaspedal bis hintere Innenkante Heckklappe sind es 250 cm. Ladefläche bis hinter die Sitze ist 130 cm.

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Gruß Andi


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BeitragVerfasst am: 05.04.2013 10:59:27    Titel:
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123 hat folgendes geschrieben:
Mir der Einschräkung des §18 abs 12

Zitat:
(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden


Dann lies mal §2 Abs. 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung des KraftStG.

Und dann erklär, wo das Problem liegt.
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BeitragVerfasst am: 05.04.2013 12:25:03    Titel:
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Sir Landy hat folgendes geschrieben:
Auch da steht nichts über einen Stichtag...gib doch mal bitte ein konkretes Textzitat an.


hmh, etwas lesen musste du schon selbst Ätsch

hat 123 ja jetzt für dich getan und gepostet

stichtag nur insoweit als die Regelungen von diesem dann gelten, das hatte ich fahrzeugbezogen falsch in der Erinnerung
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