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Anhänger, Pick Up, 3,5 t Lkw und Sonntagsfahrverbot mit Anhänger

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Highpower
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...und hat diesen Thread vor 4135 Tagen gestartet!


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1. BMW E 12 S 1 S - M 88, Nissan Navara D 40 , Fiat Punto.
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 09:22:41    Titel: Anhänger, Pick Up, 3,5 t Lkw und Sonntagsfahrverbot mit Anhä
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Hallo Leute.

Ich wusste nicht so recht wohin mit den Informationen aus dem Off Road Heft 5/ 14, halte aber diese Angaben für uns Alle, für sehr wichtig.









M.f.G.
Highpower

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MHNRT
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1. VW Crafter 2E noch 2x4
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 09:28:05    Titel:
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Jetzt wirds spannend....denn hier ( http://www.offroad-forum.de/viewtopic.php?t=65016&postdays=0&postorder=asc&start=15 ) stehen z.B. für die zulässige Gesamtmasse des Gespanns unter BE-Führerschein ganz andere Werte...

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GR_uß Matthias
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V8-Charly
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1. Volvo Kettenfahrzeug mit hydraulischen Anbaugeräten
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 10:17:46    Titel:
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Also dieses Sonntagsfahrverbot für LKW´s und auch PKW´s mit einer LKW-Zulassung gibts schon immer.
Wenn man nicht gerade seinen Minibagger am Sonntag mit in den Urlaub nehmen möchte, ist dies doch kein Problem!

Denn: ...ausgenommen vom Sonntagsfahrverbot sind Anhänger für Sport- und Freizeitzwecke - also so ziemlich alles, was ich am Sonntag ziehen möchte.

Selbst mein Firmen Bus (LKW-Zulassung und Firmenbeschriftung) und Anhänger dran wurde am Sonntag schon kontrolliert.
Da ich nachweislich einem Kumpel beim Umzug geholfen haben, war selbst dies ein "Freizeitzweck" und ich durfte direkt weiter fahren.
Vielleicht könnte es Probleme geben, wenn der Anhänger ausdrücklich (und im Fahrzeugschein vermerkt) auf "Baumaschinentransporter", "Imbissbude" oder andere, eindeutige Gewerbezwecke zugelassen ist.

Also nicht gleich nass machen.. Winke Winke

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Highpower
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...und hat diesen Thread vor 4135 Tagen gestartet!


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1. BMW E 12 S 1 S - M 88, Nissan Navara D 40 , Fiat Punto.
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 11:59:18    Titel:
 Antworten mit Zitat  

V8-Charly hat folgendes geschrieben:
Also dieses Sonntagsfahrverbot für LKW´s und auch PKW´s mit einer LKW-Zulassung gibts schon immer.
Wenn man nicht gerade seinen Minibagger am Sonntag mit in den Urlaub nehmen möchte, ist dies doch kein Problem!

Denn: ...ausgenommen vom Sonntagsfahrverbot sind Anhänger für Sport- und Freizeitzwecke - also so ziemlich alles, was ich am Sonntag ziehen möchte.

Selbst mein Firmen Bus (LKW-Zulassung und Firmenbeschriftung) und Anhänger dran wurde am Sonntag schon kontrolliert.
Da ich nachweislich einem Kumpel beim Umzug geholfen haben, war selbst dies ein "Freizeitzweck" und ich durfte direkt weiter fahren.
Vielleicht könnte es Probleme geben, wenn der Anhänger ausdrücklich (und im Fahrzeugschein vermerkt) auf "Baumaschinentransporter", "Imbissbude" oder andere, eindeutige Gewerbezwecke zugelassen ist.

Also nicht gleich nass machen.. Winke Winke


Hallo V8 -Charly.

Unabhängig von dem Ausgang der Kontrolle mit Deinem Auto, denn das ist keine Bestätigung einer Gewohnheit oder Meinung, gilt das Sonntags Fahrverbot auch für einen Pick Up, wenn dieser als Lkw zugelassen ist. Das Gewicht ist dabei unbedeutend.

Ich gehe davon aus, dass die Zeitschrift Off Road, diese Angaben genau ermittelt hat, weil auch der TÜV hier mitgezeichnet hat.
Ausgenommen ist davon, wenn dieser Pick Up als zugfahrzeug einen Schausteller Anhänger, oder eine fahrbare Wurstbude ziehen muß, die auch Sonntags bewegt werden muß, bzw. die von Dir benannten Anhänger, aber auch nur dann.

Ich habe mich auch für meinen Navara 3,0 Ltr. V6 vor der Zulassung zu einer Umschlüsselung vom Lkw zum Pkw entschlossen, weil eben dieses Sonntagsfahrverbot auch für das Auto selbst gilt. So meine Information. Dies wird aber bekanntlich sehr lasch gehandhabt.
Was aber nicht ausschließt bei einer Kontrolle entsprechende Weisungen der Polizei befolgen zu müssen, oder auch eine Strafe zu bekommen.
Ich bin kein Rechtgelehrter, aber für mich ist die Aufstellung in der Abbildung, deutlich genug.

M.f.G.
Highpower

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Donald Dark
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BeitragVerfasst am: 12.04.2014 12:16:22    Titel:
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Ähm... da muss ich V8-Charly zwar nicht in allem - aber zumindest beim LKW - rechtgeben.

Das Sonntagsfahrverbot gilt für Lkw ÜBER 7,5 Tonnen und Lkw mit Anhänger, dort ist das zgG. dann egal. Ich wage zu bezweifeln, dass Dein Navara so viel zgG. erreicht, somit kannst Du am Sonntag ohne Anhänger fahren soviel Du willst. Nur eben nicht mit und das ist dann auch der Punkt an dem ich Charly widerspreche. Das Gesetz legt fest, dass die Anhänger für Sport- und Freizeitzwecke BESTIMMT sein müssen. Also Moppedanhänger mit festen Schienen, Pferdehänger etc. Nur weil ich einen Hänger mit Grüngut wegfahre, weil es eben mein Hobby ist, am Wochenende meinen Garten umzugestalten oder auch z.B. der Umzug, gilt das noch lange nicht als Freizeitzweck. Dass die Kollegen da nen Auge zugedrückt haben ist schön für Dich Charly, allerdings keinerlei Referenz für andere.

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Highpower
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1. BMW E 12 S 1 S - M 88, Nissan Navara D 40 , Fiat Punto.
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 12:58:51    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Donald Dark hat folgendes geschrieben:
Ähm... da muss ich V8-Charly zwar nicht in allem - aber zumindest beim LKW - rechtgeben.


Hallo Donald Dark.

Zunächst freut es mich dass Du dich eingeklinkt hast .
Wie gesagt ich bin kein Rechtgelehrter, aber meine Info von der Behörde sagt, dass unabhängig vom Gewicht ein Lkw = ein Lkw ist.

Es muß wohl eine Verwaltungsvorschrift oder so etwas geben, die hier genaues sagt, aber nicht öffentlich ist. Deshalb gilt das auch für alle im Brief so bezeichndeten Fahrzeuge. So meine Auskunft bei der Behörde.

Ich selber habe schon zwei Pick Up auf der Autobahn mit diesbezüglicher Polizeibewachung im Bereich zur östereichischen Grenze gesehen und nach meiner Frage die Antwort Sonntagsfahrverbot erhalten.

Also was ist nun?
Ich habe mein Auto umgeschlüsselt, aber was ist nun? was gilt denn?

M.f.G.
Highpower

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V8-Charly
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1. Volvo Kettenfahrzeug mit hydraulischen Anbaugeräten
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 13:16:20    Titel:
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@highpower.. wie schon anfangs beschrieben, galt meine Aussage auch für PKW´s mit LKW-Zulassung.. also auch die von dir nochmal genannten Pick-Ups.
Das Geschriebene basiert auch nicht auf "Gewohnheiten", sondern auf schriftlichen Aussagen meiner Zulassungsstelle.
Der damals angehangene Anhänger war ein 750kg-Anhänger an einem 2,8to-Bus - Anhänger wurde auf 600 kg abgelastet wegen 100km/h-Zulassung. Gesamtgewicht Gespann war also unter 3,5to. Das gilt auch für Ausflüge am Wochenende mit meinem Patrol (ebenfalls LKW-Zulassung).

Damit waren sowohl für Zulassungsstelle, als auch für die Kontrollierenden die Sachlage "Private Zwecke" erfüllt.
Außerdem wurde kein Grünschnitt hobbymäßig befördert, sondern einmal hinterm Patrol Zelt und Co und das andere mal hinterm Bus Fahrräder und ein Komposter..

Ich gehe davon aus, vor einem "zweifelhaften" Anhängerausflug mit dem Pickup am Sonntag macht sich mal jeder für sich mal schlau.. z.B. bei der Zulassungsstelle und lässt sich ggf. was schriftlich geben. Bei mir hat es jedenfalls LEGAL so funktioniert.


Winke Winke
Alexander

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Donald Dark
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BeitragVerfasst am: 12.04.2014 13:58:29    Titel:
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Ich hab mich deswegen eingeschalten, weil ich einer von denen bin, die das u.a. kontrollieren.

Ich habe deshalb mal den entsprechenden § 30 der StVO angehängt und das wesentliche hervorgehoben. Damit sollte eigentlich alles recht eindeutig ersichtlich sein. Da braucht auch kein Amt oder sonster was unterschreiben, auf den Gesetzestext wird sich bezogen und dann kann Euch keiner was. Was dann "Grauzonenfahrten" wie schon oben beschrieben betrifft, ist wieder was anderes, aber hier ist die reine Zulassungsfrage "Lkw" unentscheident sondern eben ohne Anhänger die 7,5 Tonnen. Blöd isses insofern, das ohne Anhänger die 3,5 Tonnen entsprechend überschritten werden können und MIT Anhänger eben nicht.


§ 30
Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

.
.
.

Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und Transporte

Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.

Fahrzeuge:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
- Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten):
frische Milch und frische Milcherzeugnisse
frisches Fleisch und frisches Fleischerzeugnisse
frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
leicht verderbliches Obst und Gemüse

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V8-Charly
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1. Volvo Kettenfahrzeug mit hydraulischen Anbaugeräten
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 15:36:44    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Donald Dark hat folgendes geschrieben:
Ich hab mich deswegen eingeschalten, weil ich einer von denen bin, die das u.a. kontrollieren.

Ich habe deshalb mal den entsprechenden § 30 der StVO angehängt und das wesentliche hervorgehoben. Damit sollte eigentlich alles recht eindeutig ersichtlich sein. Da braucht auch kein Amt oder sonster was unterschreiben, auf den Gesetzestext wird sich bezogen und dann kann Euch keiner was. Was dann "Grauzonenfahrten" wie schon oben beschrieben betrifft, ist wieder was anderes, aber hier ist die reine Zulassungsfrage "Lkw" unentscheident sondern eben ohne Anhänger die 7,5 Tonnen. Blöd isses insofern, das ohne Anhänger die 3,5 Tonnen entsprechend überschritten werden können und MIT Anhänger eben nicht.



Die 3,5to dürfen nicht nur nicht überschritten werden (also auf der Waage), sie dürfen noch nicht mal die theoretisch zulässige Gesamtmasse darstellen. Das bedeutet: ZulGesGew LKW + ZulGesGew Anhänger müssen unter 3,5to liegen (egal, wieviel man nun geladen hat). (Wollte das nur für die Mitleser nochmal sagen)


Donald Dark hat folgendes geschrieben:

Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und Transporte

- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden




Nu hilf mir doch bitte mal weiter:
-Wir sind uns über den Gesetzestext ja einig und kennen den alle.
Das ich unter 3,5to bleibe ist auch logisch (deshalb ja u.A. auch die Ablastung des kleinen Anhängers).

Da ich den rein privaten Einsatz zu Freizeitzwecken jedoch bei der Zulassung nicht explizit eintragen lassen konnte (ist ein stinknormaler Anhänger mit Plane), holte ich mir eben noch eine schriftliche Bestätigung der Zulassungsstelle. Darin stand: bei privatem Einsatz darf der Anhänger auch Sonntags hinter einem LKW (Pkw mit LKW-Zulassung) bis Ges.Gew. nicht über 3,5to gezogen werden.
Wie soll nun der arme Beamte einen Anhänger zu Freizeitzwecken erkennen?

Ich möchte den Fred hier nicht totlabern, jedoch wird diese Diskussion nicht zum erstem mal geführt und wirkliche Antworten kann dir weder der Kontrollierende, noch die Zulassungsstelle geben.

Helft mir Hau mich, ich bin der Frühling

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BeitragVerfasst am: 12.04.2014 16:41:59    Titel: Anhänger ......
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Hallo Donald Dark / V8 Charly.

Ich bin mir selbst bisher mit der Anhängergeschichte nicht klar gewesen, gerade weil ich schon erlebt habe wie die Polizei teilweise darauf rummhackt, deshalb habe ich das hier angestoßen.

Danke für eure Erläuterungen. Wenn man angehalten wird steht man meistens auf dem Schlauch.

Aber Übung macht den Meister.

M.f.G.
Highpower

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BeitragVerfasst am: 12.04.2014 17:07:42    Titel:
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Ja Charly, wenn Du die schriftliche Genehmigung der Zulassungsstelle dabeihast, dann gilt das für Dich als Ausnahme. Dann ist das ja in Ordnung. Bei uns würde keine Zulassungsstelle einen derartigen Schrieb ausstellen, weil das dann praktisch nen Freibrief wäre und somit das Sonntagsfahrverbot unterläuft. Allerdings natürlich gut für Dich in diesem Falle, da bist fein raus. Ist aber - wie schon geschrieben - die Ausnahme.

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V8-Charly
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1. Volvo Kettenfahrzeug mit hydraulischen Anbaugeräten
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 18:25:32    Titel:
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Na ja.. der "Freibrief" ist nun schon sechs Jahre alt, den Hänger hab ich schon lange gegen einen neuen getauscht und mittlerweile wohne ich ganz wo anders..
Vor dem nächsten Treffen (OF-Treffen Pfingsten?) muss ich also auch wieder den ganzen Mist nochmal aufrollen.
Würde es eine Möglichkeit geben, den Anhänger entsprechend zuzulassen, würde ich das sofort machen.
Aber einen normalen offenen Kasten mit Plane trägt ja kein Mensch als "Freizeitanhänger" ein.. es ist zum heulen.. traurig

Wir kriegen das schon hin. Sollte ich was grundlegend neues erfahren, schreib ich nochmal was dazu.

Danke erstmal für die Anregungen Winke Winke

Liebe Grüße,
Alexander

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1. BMW E 12 S 1 S - M 88, Nissan Navara D 40 , Fiat Punto.
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 19:49:08    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo V8-Charly.

Bei uns fahren einige mit einem geschlossenen Pferdeanhänger mit einem Planverdeck durch die Gegend, das wäre ja eine Pferdesport Anhänger für Dich, zudem mit Tandem Achse. Eine Möglichkeit???

M.f.G.
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ChristianNO
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1. Toyota Hilux Arctic Trucks 37"
3. Unimog U1750L
4. Volvo TGB 11/11 Panzerjäger
5. Volvo BV202
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 20:36:12    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Wie sieht das eigentlich mit Norwegern aus ???

Der AT37 ist ein Varebil. Das ist weder ein PKW noch ein LKW.

Personbil = PKW
LKW = lastebil

Was sagen da denn die Spezialisten der Kontrollfraktion ?? rotfl rotfl rotfl

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The Survival of the fittest.
...............Charles Darwin
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Timhilux
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Fahrzeuge
1. Hilux mit Wohnaufbau
2. King Quad
BeitragVerfasst am: 12.04.2014 21:00:31    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Das bedeutet im Klartext wenn ich 2,8t zGg habe und einen 1,1t Hänger darf ich nicht unterwegs sein, egal mit welcher "Mission"….
Na ein Glück, dass ich einen PKW fahre… ;-)
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