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Lohnrecht, oder so ähnlich ??

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DoD
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...und hat diesen Thread vor 6837 Tagen gestartet!


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1. Husaberg TE250
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BeitragVerfasst am: 16.11.2006 16:01:09    Titel:
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nee, erstens will ich das gar nich, und zweitens hatte ich 4 wochen kündigungsfrist, die 4 wochen hab ich urlaub abgefeiert.

Abmahnung muss soweit ich weiß schriftlich geschehn, dann steh ich bis dato bei null, ich hab zwischenzeitlich eine mündliche Abmahnung bekommen, weil da wirklich nen ganz schöner mist passiert is, aber nich nur mir, sondern meinem Kollegen genauso. . .

naja, und wegen der abfindung, hab ich da denn nen anrecht drauf ? ich meine, ich war ja erst wieder 13 monate angestellt


MfG

achso, auf jeden fall schonmal danke für die Tipps und eure hilfe dazu
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zorro
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BeitragVerfasst am: 16.11.2006 16:04:03    Titel:
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faustregel ist ein halbes bis 1 gehalt pro jahr der anstellung...bei so kurzer anstellugn eher ein halbes gehalt - sonst muss er sich an die kündigungsfristen halten und dir minimum drei monate noch das gehalt zahlen...weil fristlose kündigung in deinem fall nicht durchsetzbar ist vor dem arbeitsgericht

_________________
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Henning
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BeitragVerfasst am: 16.11.2006 16:12:25    Titel:
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zorro hat folgendes geschrieben:
faustregel ist ein halbes bis 1 gehalt pro jahr der anstellung...bei so kurzer anstellugn eher ein halbes gehalt - sonst muss er sich an die kündigungsfristen halten und dir minimum drei monate noch das gehalt zahlen...weil fristlose kündigung in deinem fall nicht durchsetzbar ist vor dem arbeitsgericht


So wie ich das verstanden habe, hat er aber fristgerecht gekündigt.

DoD hat folgendes geschrieben:
............die 4 wochen hab ich urlaub abgefeiert.



gesetzliche Kündigungsfrist 4Wochen. Ja

Diese verlängert sich erst ab 5 Jahre Betriebszugehörigkeit.

Ausnahme : Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag stehen andere Fristen.

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Gruß ........................
Henning
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Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest.
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zorro
Querdenker deluxe
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BeitragVerfasst am: 16.11.2006 16:43:12    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Henning hat folgendes geschrieben:
zorro hat folgendes geschrieben:
faustregel ist ein halbes bis 1 gehalt pro jahr der anstellung...bei so kurzer anstellugn eher ein halbes gehalt - sonst muss er sich an die kündigungsfristen halten und dir minimum drei monate noch das gehalt zahlen...weil fristlose kündigung in deinem fall nicht durchsetzbar ist vor dem arbeitsgericht


So wie ich das verstanden habe, hat er aber fristgerecht gekündigt.

DoD hat folgendes geschrieben:
............die 4 wochen hab ich urlaub abgefeiert.



gesetzliche Kündigungsfrist 4Wochen. Ja

Diese verlängert sich erst ab 5 Jahre Betriebszugehörigkeit.

Ausnahme : Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag stehen andere Fristen.


war von der alten regelung eines angestelltenvertrages ausgegangen, wo 3 monate angenommen wurden, wenn nichts längeres vereinbart war...hat isch ja auch einiges in den letzten jahren geändert....

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Hirschauer
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1. Jeep TJ Rubicon
BeitragVerfasst am: 16.11.2006 17:20:51    Titel:
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Karsten,
mal ein paar aufklärende Worte zu einem sehr umfangreichen Thema:

a) Kündigung:
In der Regel gilt bei einer Kündigung eine drei Wochen Frist für den Widerspruch gem. §4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Nichteinhaltung einer vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist kann bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen werden. Die sonst geltende Drei-Wochen-Frist bei Kündigungsschutzklagen muss aber in diesem Fall nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2005 nicht eingehalten werden (vgl. Pressemitteilung BAG Nr. 81/05).

=d.h. evtl. kannst Du beim Arbeitsgericht noch ein Kündigungsschutzklage einreichen. Egal ob Du dort wieder arbeiten möchtest oder nicht. Diese Kü-Schutzklage verhilft Dir vielleicht zu einer Abfindung oder/und zu einer Begleichung der Überstunden.

b) Überstunden:
Besteht eine Überstundenregelung und Du klagst die Vergütung für geleistete Mehrarbeit ein, muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25. November 1993, 2 AZR 517/93) jeder Arbeitstag nach Datum und Stunde genau aufgeschlüsselt sein und dargelegt werden, wie die Arbeitszeit gestaltet worden ist. Habt Ihr eine solche Überstundenregelung? Wenn ja, kannst Du jede einzelne Überstunden nachweisen, u.U. vom Vorgesetzten abgezeichnet.

Hast Du nur von Dir selbst geführte Überstundenlisten, dann wird das sehr schwer vor Gericht.

c) Abfindung:
Sollte das Arbeitsgericht die Kündigung deines Chefs abweisen, gilt Dein Arbeitsvertrag weiterhin. Da Du selbst schreibst, dass Du da nicht mehr arbeiten kannst/willst, kannst Du im Kündigungsschutzprozess, wenn Dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, beim Arbeitsgericht einen so genannten Auflösungsantrag stellen (§ 9 KSchG). Ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, die von der Rechtsprechung jedoch restriktiv ausgelegt wird, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis (in der Regel auf den Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist) aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.

Die Höhe der Abfindung gem. (§ 10 KSchG) rechnet sich gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit (höchstens 12 bis 18 Gehälter). In der Regel orientieren sich die Arbeitsgerichte bei den eher seltenen Auflösungsurteilen an der „Faustformel“ und machen einen vom Auflösungsverschulden der einen oder anderen Seite abhängigen Zu- oder Abschlag.

Der Faktor ob 0,5 oder 1,5 Monatsgehälter zugrunde gelegt wird, wird über Deinen Familienstand und Alter definiert und nicht über die Betriebszugehörigkeit.

Wenn Du nicht über 30 bist und ledig bist, wird das momentan um die 0,5 Gehälter pro Jahr liegen. Hast Du Familie und bist nicht über 30, dann zwischen 0,5 und 1,0. Bist Du über 50 und hast Familie kann es durchaus auch auf 1,5 Monatsgehälter rauslaufen. Ist aber nur eine grobe Faustregel und nicht verbindlich. Jeder Richter rechnet da anders, orientiert sich aber durchaus an dieser Systematik.

Die Sache mit dem Regress wegen dem Motorschaden ist schon ausreichend erläutert. Dein Ex-Chef hat hier keine Handhabe. Das ist sein Risiko und eine Angelegenheit seiner Haftpflicht. Du bist aus dieser Sache raus.

Winke Winke

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Der Hirschauer
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BeitragVerfasst am: 16.11.2006 17:34:05    Titel:
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hirschhauer, danke, das du das so gut belegn kannst, auch mit urteilen und gesetztesgrundlagen, wegen der Motor sache, da bin ich auf jeden fall schonmal sehr beruhigt, dann werd ich mich dahin gehend wohl nochmal mit ihm unterhalten, bevor ich wirklich den schritt zum Arbeitsgericht mache, weil, man darf auch nich vergessen, man sieht sich immer zwei mal im Leben, er hat nicht grad wenig Einfluss in der nächstgrößeren Stadt, auch arbeitstechnisch halt.

wegen der Abfindung werd ich mich wohl dann nochmal gaanz in Ruhe mit ihm zusammen setzten, oder hab ich da nur ein recht drauf, wenn ich quasi zu unrecht entlassen wurde ??

wegend en Überstunden, ich musste ja ohnehin Stemplekarten führen, welche dann in der Buchhaltung ausgewertet wurden und da auch noch liegen. nur wurden die Stunden nicht von meinem Chef abgezeichnet, das ich da war, da ich auch öfter mal nen paar Tage komplett allein inner Firma war

achso, ja, die Kündigungsfrist war Vertraglich 4 Wochen, und diese 4 Wochen hate ich halt frei.

MfG
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zorro
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BeitragVerfasst am: 16.11.2006 17:36:39    Titel:
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...aber du darfst das "abbummeln" des urlaubsanspruches nicht mit der kündigungsfrist verwechseln...wenn du mehr als 4 wochen resturlaub hattest stehen dir die tage zu - ggf. als auszahlung

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1. Jeep TJ Rubicon
BeitragVerfasst am: 16.11.2006 17:47:20    Titel:
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Absolut richtig von Dir: Man sieht sich immer zweimal im Leben und daher ist eine außergerichtliche Einigung mit Deinem Chef auf jeden Fall zu bevorzugen.

Einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung hast Du nicht, obwohl seit 1. Januar 2004 das Kündigungsschutzgesetz in § 1 a KSchG einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vorsieht, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Abfindungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der notwendig schriftlichen ( § 623 BGB) Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Und eine betriebsbedingte Kündigung hast Du doch nicht, oder?

Versuche trotzdem eine Abfindung im Paket mit den Überstunden auszuhandeln. Stempelkarten sind schon mal besser als eigene Listen, nur eine Garantie kann ich Dir nicht geben, dass jede dort registrierte Überstunde anerkannt wird. D.h. am Vormittag rumgesandetl und nix geschafft, daher hatte Mitarbeiter x am Abend eine Stunde länger bleiben müssen um fertig zu werden. KEINE Überstunde!!, da nicht betrieblich notwendig. Daher ist die Unterschrift vom Vorgesetzten ein sicheres Indiz, dass die Mehrarbeit betriebsbedingt geleistet werden musste.

Versuch mit Deinem Chef zu verhandeln. Ist meiner Erfahrung nach das Beste, außer Dein Chef gehört zu den ganz "cleveren", d.h. er glaubt alles machen zu können und willkürlich mit seinen MA umgehen zu können.

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1. Jeep TJ Rubicon
BeitragVerfasst am: 16.11.2006 18:04:17    Titel:
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Noch was zum Schluß: Lohnrecht gibt es nicht (zumindest kenne ich den Begriff nicht). Was Du zu klären hast wegen der Kündigung bewegt sich im Arbeitsrecht.

Winke Winke

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BeitragVerfasst am: 16.11.2006 18:07:03    Titel:
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Hirschauer hat folgendes geschrieben:
Noch was zum Schluß: Lohnrecht gibt es nicht (zumindest kenne ich den Begriff nicht). Was Du zu klären hast wegen der Kündigung bewegt sich im Arbeitsrecht.

Winke Winke


Hau mich, ich bin der Frühling danke, ich wusste heut morgen nich, wie ichs sonst umschreiben kann, damit jeder von vorn herein weiß, was ich meine, hat ja auch so geklappt, danke auf jeden fall schonmal an alle, die sich damit befasst haben, wenn jemand evtl nochn paar gesetztes Texte hat, wegen der Haftung des Motor schadens, das wär super, dann werd ich morgen versuchen das ich da nochmal vorbei fahr udn mich mit ihm nochmal unterhalten.

MfG Karsten
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1. Jeep TJ Rubicon
BeitragVerfasst am: 16.11.2006 18:14:08    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Wegen Schadensersatz bei Arbeitnehmer schau hier mal rein:

http://inhalt.monster.de/8626_de-DE_p1.asp

http://www.bartsch-partner.de/mb/texte/ka_it_sicherheit.de.html


So wie Du den Hergang beschrieben hast, tippe ich auf leichte Fahrlässigkeit und das geht nicht zu lasten des AN.

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