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Rechtliche Frage:
Bergen eines Fahrzeugs. Erlaubt?

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inspiron
Offroader
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Mit dabei seit Ende 2006


BeitragVerfasst am: 07.02.2007 18:49:59    Titel:
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flashman hat folgendes geschrieben:
Jepp. Ja
Aber gings nicht um die Frage, ob man seinen Freund, Bekannten helfen kann? Unsicher


ach so traurig
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basti
Querschläger
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1. Wellblechhütte Td5
2. Elektrobaukasten VW Grand Cali
BeitragVerfasst am: 07.02.2007 18:59:31    Titel:
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Find die Frage, wie man als Helfender rechtlich gestellt ist viel interessanter...

Von daher danke für den Beitrag, inspiron! (du heißt ja genauso wie mein alter Computer. seid ihr verwandt? Hau mich, ich bin der Frühling)
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jeeeki
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1. Patrol
BeitragVerfasst am: 07.02.2007 21:24:59    Titel:
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hier bei uns habe ich so was noch nie gehört. Letztens hat der ACL ( ist der luxemburgische ADAC) angerufen damit wir ihnen mit dem Schlepper helfen könnten. Unsicher
Wenn man irgendwo einem helfen geht der fest hängt,gibt es eine goldene Regel : Nie das Bergeseil selbst an dem anderen Fahrzeug anbringen.Das soll mal ruhig der Fahrzeugbesitzer tun denn wenn was kaputt ist......... ist man nachher der Dumme obwohl man nur helfen wollte

_________________
Gruss

Gilles
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Touareg
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BeitragVerfasst am: 07.02.2007 21:46:38    Titel:
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basti hat folgendes geschrieben:
...oder an den Touareg, dems beim Bergen die halbe Front weggerissen hat Obskur

Kann nicht. Vertrau mir

So oft wie wir in Marokko uns mit 20 m Gurt und sattem Anlauf aus dem Sand
gezogen haben und nix kaputt gegangen ist, unmöglich, vorher reißt das Seil. Ja

Gruß
andreas
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inspiron
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Mit dabei seit Ende 2006


BeitragVerfasst am: 07.02.2007 21:52:24    Titel:
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Hat auch damit zu tun, hatte mich nach meinem Dell Neuerwerb vor 7 Jahren bei einem Forum angemeldet und das war das erste was mir einfiel.
Mir ist allerdings nicht klar, wo der Unterschied zwischen "Bergen" und "Abschleppen" bestehen soll. Abschleppen ist zweifellos erlaubt also sollte es auch möglich sein, jemanden abzuschleppen der im Graben liegt. Zum Thema Strafe sei folgendes gesagt: Vor einiger Zeit kam ich auch zu einem Unfall und staunte nicht schlecht, als der Fahrer des Bergefahrzeugs, natürlich ein Nissan mit Winde, sein Windenseil in der Dämmerung über eine Fahrspur spannte. Das soetwas natürlich eine Strafe bringen kann ist klar, zu denken ist bei sowas auch an 315b StGB. Die gelbe Warnleuchte § 38 StVO ist wie mir scheint mehr eine Kannvorschrift, also man darf mit ihr eine Unfallstelle absichern, aber man muss nicht.
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Terrier
Er Richet Bezwinger
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1. Toyota HZJ 78
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5. CBR 900 RR
BeitragVerfasst am: 07.02.2007 22:02:04    Titel:
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inspiron hat folgendes geschrieben:
Hat auch damit zu tun, hatte mich nach meinem Dell Neuerwerb vor 7 Jahren bei einem Forum angemeldet und das war das erste was mir einfiel.



das macht doch nix !!

_________________
ja nee, is klaar !!
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Terrier
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BeitragVerfasst am: 07.02.2007 22:03:42    Titel:
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darf eigentlich jeder ein gelbes Rundumlicht bei Hilfe benutzen oder braucht das eine Zulassung.
Welche Bedingung muß man dann erfüllen ??

_________________
ja nee, is klaar !!
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inspiron
Offroader
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Mit dabei seit Ende 2006


BeitragVerfasst am: 07.02.2007 22:19:14    Titel:
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§ 52 StVZO:
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
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jeeeki
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1. Patrol
BeitragVerfasst am: 07.02.2007 22:23:41    Titel:
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ob die orange Rundumleuchte was bringt stelle ich mal in den Raum. Habe ja selbst 3 am Mähdrescher aber die bringen nicht wirklich was. traurig In engeren Strassen macht trotzdem niemand Platz obwohl ich schon fast im Strassengraben fahre.
Habe das gleich in anderen Foren gelesen wo Lohnunternehmer die Probleme auch haben.

Denke,dass ein Warndreieck was leuchtet mehr bringt.

_________________
Gruss

Gilles
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Touareg
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Status: Verschollen


BeitragVerfasst am: 07.02.2007 22:42:56    Titel:
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Wenn man nicht hilft obwohl man könnte und der Wagen im Graben vielleicht
noch gefährlich steht, käme auch unterlassene Hilfeleistung infrage? Unsicher

Wenn ich helfen kann, ohne mich selbst zu gefährden, dann helfe ich. Vertrau mir
Vorschriften hin und Vorschriften her. Ätsch

Gruß
andreas
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ldf
Finger weg von meinem Titel
Offroader


Mit dabei seit Mitte 2005
Wohnort: einwenig außerhalb der nördlichen Stadtgrenze Berlins
Status: Verschollen


BeitragVerfasst am: 08.02.2007 00:28:18    Titel:
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Wenn ich helfen kann, helfe ich. Man muß das Risiko, die eigenen Möglichkeiten und die Verkehrslage gut abschätzen. In all der Zeit in der ich so etwas mache, hat sich auch kein Schlepperfahrer beschwert.
Selbst, wenn wir auf der Autobahn mal jemanden wegholten, gab es keine Sorgen. Allerdings ging die Reise dann auch nur bis zur nächsten Abfahrt oder dem nächsten Parkplatz. Übrigens ist auch die Polizei
manchmal recht froh über so eine Aktion uns sichert dabei sogar das Heck.
Erfolgt so eine Bergung z.B. als vorbeugende Gefahrenabwehr oder als unentgeltliche Hilfeleistung, ist das Ok. Dumm ist es, wenn bei der Aktion etwas zu Bruch geht oder man den Betroffenen aufs Dach dreht.
Das kann Verwicklungen geben.

Der Gelbtriesel bringt einen schnell in den Ruf ein "Gelblichtspinner" zu sein. Und davon gibt es zu viele. (Man erinnere sich an den Trottel, der damit durch einen Stau donnerte und einem Fahrzeug eines Landesministers in die Quere kam.) Es gibt durchaus andere, z.T. bessere Sicherungsmittel, die weniger Diskussionsstoff mit der Rennleitung bringen.
Unbestritten kann sie eines von mehreren Sicherungsmitteln der Wahl sein. Allein ist sie nahezu sinnlos. §52 ist nix, worauf man sich dabei berufen sollte.

Einfache Grundregel: Solange das Fahrzeug steht, darf auch eine mobile Rundumleuchte drauf sein, bewegt sich das Fahrzeug damit, gibts Haue.

_________________
2006 waren es 12 Jahre Jeep mit Dieselmotor (XJ,ZG,WG) - heute ist es wieder ein 98er ZG, diesmal 5.2er
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