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fahrtenschreiber pflicht ????

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kurt (eljot )
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...und hat diesen Thread vor 6715 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. lj 80 1,6 (kermit 3 )
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BeitragVerfasst am: 21.03.2007 15:25:43    Titel: fahrtenschreiber pflicht ????
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hab neulich gehört das es für ****pkw**** über 2,8 tonnen die gewerblich angemeldet sind eine fahrtenschreiberpflicht - bzw die pflicht ein fahrtenbuch zu führen, gibt.

das kann doch net sein , Fällt unseren politikern überhauptnichts vernünftiges mehr ein ?

was soll das bringen ?

mfg Kurt
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Henning
Standgasstuntman
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1. W906 Campulance Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
2. Suzuki Vitara 1.6 DDiS Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
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BeitragVerfasst am: 21.03.2007 15:27:57    Titel: Re: fahrtenschreiber pflicht ????
 Antworten mit Zitat  

kurt (eljot ) hat folgendes geschrieben:
hab neulich gehört das es für ****pkw**** über 2,8 tonnen die gewerblich angemeldet sind eine fahrtenschreiberpflicht - bzw die pflicht ein fahrtenbuch zu führen, gibt.

das kann doch net sein , Fällt unseren politikern überhauptnichts vernünftiges mehr ein ?

was soll das bringen ?

mfg Kurt



imho liegt die Grenze bei 3,5to

Sinn des Ganze ist die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu kontrollieren.

_________________
Gruß ........................
Henning
"Ich will schlafend sterben,wie mein Opa; und nicht kreischend und schreiend wie sein Beifahrer "
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest.
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Mog9
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BeitragVerfasst am: 21.03.2007 15:32:56    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Das EG Kontrollgerät ist ab 3,5 t Pflicht. Gilt nur für gewerbliche Fahrten. Bei privater Nutzung braucht man es nicht!
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 21.03.2007 15:46:28    Titel:
 Antworten mit Zitat  

also ein bekannter mit einem sägewerk hat einen auf 7.5 to abgelasteten LKW (wegen führerschein der fahrer) mit dem im näheren umfeld holz ausgefahren wird. der muss keinen fahrtenschreiber nutzen weil der wagen nur für lieferungen im näheren umfeld benutzt wird.
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Falte
Der Falte-Faktor
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Fahrzeuge
1. Terrano
BeitragVerfasst am: 21.03.2007 16:49:22    Titel:
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da gibts ein paar sonderregeln,

aber nicht mehr lange

_________________
wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein
.


SHIT_Expectations
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sj-pickup
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1. Landcruiser HDJ 80 pickup
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BeitragVerfasst am: 21.03.2007 18:05:14    Titel:
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Falte hat folgendes geschrieben:
da gibts ein paar sonderregeln,

aber nicht mehr lange

was heisst hier nicht mehr lange?
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Kini
Unterirdisch!
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1. Mercedes Vito 115 CDi 4x4
BeitragVerfasst am: 21.03.2007 19:29:00    Titel:
 Antworten mit Zitat  

gilt auch für Fahrzeuge unter 3,5 t, wenn ein Anhänger dran hängt und ich glaub, weiter als 50 km von daheim weg ist.

Kini

_________________
"Aber sie beschützen uns doch vor Terroristen!" liegt nur eine Schublade über "Aber er hat doch Autobahnen gebaut."
Nie so tief bücken!

auf twitter von @haekelschwein


Kein Popel mehr.


Straßen sind Ausdruck unseres Unvermögens, eigene Wege zu finden!
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grafe
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5. Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ? Polaris 500HO
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BeitragVerfasst am: 21.03.2007 19:38:17    Titel:
 Antworten mit Zitat  

wir hatten mal nen vw t4 in der firma, der war natürlich ohne fahrtenschreiberpflicht. mit 2 tonnen anhänger und gewerblicher nutzung hat sowohl unser fahrer als auch der im betrieb fuhrparkverantwortliche jeweile glaube 3 punkte bekommen, als in einer kontrolle festgestellt wurde, dass bei der kombi auch dieser vw einen fahrtenschreiber braucht Unsicher

_________________
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Mog9
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BeitragVerfasst am: 21.03.2007 21:57:52    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Die Pflicht zum EG kontrollgerät besteht ab 3,5 t Gesamtzuggewicht, allerdings nur für LKW! Wenn der als LKW zugelassene Pick Up oder VW Transporter mit 2,5 t Gewicht einen Anhänger mit mehr als 1t tatsächlichem Gewicht zieht und die Fahrt nicht Privat ist, muß er einen Fahrtenschreiber aktivieren unabhängig von der Entfernung, d.h. auch wenn er nur 1 km vom Hof ist!
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siggi109
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Wohnort: SALZGITTER


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1. LAND ROVER 109D 2,5
2. FIAT SEICENTO
3. E-BIKE
BeitragVerfasst am: 21.03.2007 23:22:53    Titel:
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auch da gibt' ausnamen.wenn der lkw nur dazu benutzt wird material zu einer baustelle zu
bringen und die überwigende zeit zur montage des material's ist,braucht man kein EG-kontrollgerät.
steht in irgendeinem paragrafen.ein bekannter von mir hat immer die kopie davon mit.er fährt
LT 45 4x4 manchmal mit 3,5t anhänger.............. Ja

gruss siggi109 Heiligenschein

_________________
SIGGI109

NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER

LAND ROVER S III






mein teiledealer ?? natürlich
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kurt (eljot )
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...und hat diesen Thread vor 6715 Tagen gestartet!


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BeitragVerfasst am: 22.03.2007 06:46:30    Titel:
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hi
also meinem Nachbarn haben Sie am Montag letzte woche mit seinem Sprinter , der als pkw zugelassen ist und ein zulässiges gesamt gewicht von unter 3,5 tonnen hat ,80 Euro abgeknüpft weil er ( als chef ) damit gewerblich unterwegs war ohne anhänger aber ca 150 km vom Firmensitz entfernt.

Als begründung dafür nannten sie halt die fahrtenschreiber .bzw fahrtenbuchpflicht .

mfg kurt
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Mog9
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BeitragVerfasst am: 22.03.2007 08:11:50    Titel:
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Da doch einige Unklarheiten herrschen möchte ich mal einen Auszug aus dem Gestz posten:


Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

* Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

* Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

* Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

* Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

* Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

* Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

* besonderen Pannenhilfefahrzeuge;

* Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

* Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

* Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:

* Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

* Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

* Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in der jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;

* Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

* Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen -einschließlich des Fahrers- zu befördern.




Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 1 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Ist ein EG-Kontrollgerät bzw. ein Fahrtenschreiber in diesen Fahrzeugen vorhanden, dann muß dieser auch in diesen Fällen benutzt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).

Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:

* Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

* Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

* zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

Dies gilt wiederum nicht für

* Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

* Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

* Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

* Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,

* Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)


Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:

Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall die Schaublätter der letzten 15 Tage, an dem er gefahren ist,


EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.
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BeitragVerfasst am: 22.03.2007 13:29:10    Titel:
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mfg kurt



Hallo

80 € vor Ort an wen?

sollte der BAG gewesen sein.

Verwarnungsgelder gehen bis 35 € mehr darf ein PVB direkt vor Ort nicht, Verwarnungsgelder sind freiwillig, der Beamte muss darauf hinweisen.


bei mehr sollte Er einen Bussgeldbescheid bekommen haben, kann Er aber nicht von einem PVB, im Bussgeldbescheid steht dann auch die Rechtsgrundlage für das Bussgeld drin.
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sj-pickup
Offroader
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5. landcruiser bj 42
BeitragVerfasst am: 22.03.2007 19:25:22    Titel:
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ich habe ne baugeschäft,und unter anderem ne 7,5t lkw mit ne 11t anhänger.so lange ich nicht weiter als 50 km von meinem firmensitz fahre ,brauche ich keinen tachograf.
bin letztes jahr mit dem anhänger zwischen 80 und 90 kmh (ich weiss das nur 60 erlaubt sind )gefahren und habe das polizei auto hinter mir nicht rechtzeitig gesehen ,naja was dan folgt ist ja klar. nach dem ich bis dato glaubte die regelung mit die 50km nur bis 7,5 t ging habe ich meine tachoscheibe brav ausgefühlt .
hätte ich das nicht gemacht ,hätte ich einige euros und einen punkt mir gespart.
im endefekt brauche ich keine tachoscheibe wenn ich nicht mehr als 50 km weg fahre, egal wie schwer das fahrzeug ist.
man lernt nie aus.
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Mog9
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BeitragVerfasst am: 23.03.2007 09:37:39    Titel:
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@sj pickup

Das sthet auch bei den Ausnahmen drin:
Vertrau mir * Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
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