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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 6716 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 24.03.2007 14:29:27 Titel: Rechtslage Nebelscheinwerfer v. und hi. |
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Hallo,
kann michmal einer (eventuell mit Verweis auf den entsprechenden §) darüber aufklären, wann man das vordere Nebellicht nutzen darf?
Hinten darf man ja nur bei unter 50m Sicht soweit ich mich erinnere.
Aber vorne? schon bei Sichtbehinderung mit mehr als 50m Sichtweite?
Danke für Eure Hilfe.
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 Guter Forengeist


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Gelnhausen Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Nissan MD 22-leider verkauft...ich weine immer noch..war der beste der besten)- 2. Garry Fisher Tassajara(arbeitslos weil zu faul) 3. Dacia Logan 4. 425er Quad von TGB verkauft..... |
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Verfasst am: 24.03.2007 14:44:35 Titel: |
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http://www.fahrtipps.de/stvo/stvo_17.php | _________________ „Man irrt immer, wenn man nicht die Augen schließt, um zu verzeihen oder um sich selbst zu erkennen.“
Maurice Maeterlinck, Pelléas et Mélisande |
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 Mr. 250.000 km


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Overath Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Land Cruiser J12 2. Yamaha FZ1 3. Bayliner 2052 4. `n altes Mokick 5. Hercules Yuma MTB |
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Verfasst am: 24.03.2007 15:38:46 Titel: |
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hab` die Tage einen Experten im Radio gehört:
Nebelschlussleuchte: Bei Sichtbehinderung DURCH NEBEL und einer Sichtweite unter 50 m - dann darf auch nur max 50 km/h gefahren werden (Sichtweite und Anhalteweg)
Nebelscheinwerfer: Bei Sichtbehinderung ALLGEMEIN und Sichtweite unter 100m - nicht erlaub innerhalb der geschlossen Ortschaft.
Neuerdings dürfen die Nebelscheinwerfer einzeln leuchten wenn Sie als "adaptives Kurvenlicht" geschaltet sind - dann auch innerhalb der Ortschaft und beim stehenden Auto dürfen Sie ferngeschaltet mit der Schlüsselfunktion gekoppelt werden.
Paragraphen kann ich Dir keine nennen, war ein Experte vom AVD (?) glaube ich.
Grüße
Heinz | _________________ hoffentlich werd` ich nie erwachsen...
www.Landcruiserfreunde.de |
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 Erntehelfer


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Zurich Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1.  Land Rover Defender TD5 2.  Fahrrad |
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Verfasst am: 24.03.2007 16:42:46 Titel: |
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machs einfach nicht bei regen an, den das nervt gewaltig. | _________________ Panamericana von Nord nach Sued. Start: May 2017
granviaje.ch |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 6716 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 24.03.2007 19:02:38 Titel: |
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bueti hat folgendes geschrieben: | machs einfach nicht bei regen an, den das nervt gewaltig. |  | |
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 Offroader


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Innsbruck Status: Offline
| Fahrzeuge 1. 1.Toyota Hilux DoKa Starrachser, 2.Yamaha 660 XT/R, 3.MTB Hardtail |
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Verfasst am: 25.03.2007 21:37:50 Titel: |
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Bei uns in Österreich darfst du die vorderen Nebelscheinwerfer sogar als Tagfahrlicht benutzen.
ANDY | _________________ abenteuer.wandern
Natur - Abenteuer - Spass
www.bluezook.twoday.net |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 6716 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 25.03.2007 22:55:54 Titel: |
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nicht in geschlossenen ortschaften?
wenns hier mal schneit odre stark regnet fahren sogar die blau-weissen benz der rennleitung mit nebellicht.
in § 17- 3 beim oben genannten link steht nur was von schlechter sicht. nichts on innerorts / ausserorts.
darum geht es aber. ein befreundetes pärchen (beide polizisten) hatten sich deswegen am freitag abend in der wolle. anscheinend scheinen einige ein knöllchen auszustellen wenn man innerorts mit nebellicht fährt, vor gericht würde das aber nicht stand halten. | |
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 Offroader


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Filderstadt Status: Verschollen
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Verfasst am: 29.03.2007 09:57:16 Titel: Rechtslage Nebelscheinwerfer vo/hi... |
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Hi zusammen,
§ 17, 1, 2, 3 der StVO regeln eindeutig den Gebrauch der Nebelscheinwerfer, wie auch in dem o.a. Link auch deutlich ersichtlich ist.
Dabei ist nirgends erwähnt, dass die Benutzung dieser nur ausserhalb geschlossener Ortschaften erlaubt ist. Hört die erhebliche Sichtbehinderung automatisch mit dem Vorbeifahren am Ortseingangsschild auf? Natürlich nicht - deshalb dürfen sowohl Nebelscheinwerfer als auch ~rückleuchten innerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden, wenn deren Benutzung durch die Wetterverhältnisse erlaubt sind.
Ich hatte selbst schon bei einer routinemässigen Kontrolle mit einem Jungpolizisten zu diesem Punkt eine Diskussion, der mir wegen "missbräuchlicher Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen" - bei dichtem Nebel innerhalb der Ortschaft eingeschaltete Nebelscheinwerfer - unbedingt ein Verwarnungsgeld verpassen wollte. Nachdem der Streifenführer auf unsere Diskussion aufmerksam wurde und hinzu kam, wurde der Jungpolizist in meinem Beisein belehrt, dass ich Recht hatte. Er entschuldigte sich für die Unkenntnis seines Begleiters und wünschte mir eine gute Weiterfahrt. Auch solche netten Polizisten gibt es noch - das möchte ich an dieser Stelle auch mal sagen!
Grüssle
Jürgen | _________________ let the good times roll ... |
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 Halogenjunkie


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Dillenburg im sonnigen LDK; 50°4x´xx´´N 8°2x´x´´ Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. BMW E83 X3 35D |
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Verfasst am: 29.03.2007 10:37:49 Titel: Re: Rechtslage Nebelscheinwerfer vo/hi... |
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ROADwerk hat folgendes geschrieben: | Auch solche netten Polizisten gibt es noch - das möchte ich an dieser Stelle auch mal sagen!
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Sind aber selten (leider). | _________________ Gruß
Micha
Geht nicht, gibts nicht
Discovery, der bessere Defender.
Holzblog
Es waren einmal:
Die Schöne
und das Biest |
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 Lieblingsbeifahrerin

Mit dabei seit Ende 2005
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Verfasst am: 29.03.2007 10:58:20 Titel: |
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Also in dem Fahrschultheoriebuch steht:
Nebelscheinwerfer: Nebelscheinwerfer dürfen inner- und außerorts bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen eingeschaltet werden. (keine genaue Angabe der Sichtweite)
Nebelschlussleuchte: Darf nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite ausschließlich durch Nebel weniger als 50 m beträgt. | |
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 Offroader

Mit dabei seit Anfang 2007
| Fahrzeuge 1. Toyota HZJ 78 2. Toyota KDJ 120 3. Regal 2000 5,0 Merc. |
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Verfasst am: 29.03.2007 11:20:41 Titel: |
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Mich regen die ganzen tiefergelegten Golfs, Opels und alten 3er BMWs deren Fahrer fast im Auto liegen und meinen wie cool das ist mit den Nebelscheinwerfern rumzufahren jedenfalls tierisch auf
Gruß
Martl | |
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 Mr. 250.000 km


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Overath Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Land Cruiser J12 2. Yamaha FZ1 3. Bayliner 2052 4. `n altes Mokick 5. Hercules Yuma MTB |
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Verfasst am: 29.03.2007 11:23:44 Titel: Re: Rechtslage Nebelscheinwerfer vo/hi... |
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ROADwerk hat folgendes geschrieben: | ... der mir wegen "missbräuchlicher Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen" - ..... |
In DEM Fall wäre es natürlich auch eine Frage des Fingerspitzengefühls seitens des Beamten gewesen, aber oftmals wünsche ich mir GENAU DIESEN POLIZISTEN .....
Wenn ich sehe, wieviele Hirnis bei uns in der Gegend bei jedem Wetter mit Nebelbeleuchtung rumfahren, im Regen munter mit 4 X 55 Watt den Gegenverkehr anstrahlen oder weils cool aussieht mit vier Lampen zu fahren ...... .... | _________________ hoffentlich werd` ich nie erwachsen...
www.Landcruiserfreunde.de |
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 Grasschützer


Mit dabei seit Ende 2006 Wohnort: Wien/Österreich Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Nissan Terrano 2. Scott Octane 3. Genesis Zeus 4. Kraftstoff H2Team |
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Verfasst am: 29.03.2007 11:47:32 Titel: |
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bluezook hat folgendes geschrieben: | Bei uns in Österreich darfst du die vorderen Nebelscheinwerfer sogar als Tagfahrlicht benutzen.
ANDY |
Aber NUR wenn sie in der Fahrzeugfront integriert sind!
gilt nicht!
Auch verständlich wenn z.B. ein Geländewagen mit 6500k Lampen in Augenhöhe in den Rückspiegel strahlt.
Hatte ich schon Probleme mit den 21W Tagfahrlichtbirnen! | |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 6716 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 29.03.2007 16:48:32 Titel: |
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ich will nicht wie die 3er BMW proleten den ganzen tag mit standlicht und nebelscheinwerfern rumfahren. so etwas afind eich selber ziemlich armselig. obwohles mich nicht stört, weil ich so hoch sitze, dass mich selbst fernlicht kaum stört.
in minem konkreten fall geht es darum, dass ich im hamburger hafengebiet nachts bei nebel und bindfaden-regen unterwegs war und einem blau-weissen nichts besseres einfiel als mirt ein 20 euro ticket wegen der nebel-leuchten auszustellen. ich war zu dem zeitpunkt aber zu müde zum protestieren. mitlerweile hab ich aber einspruch eingelegt mit hinweis auf die von euch genannte paragrafen.
andere autos haben die nebelscheinwerfer halt fast über dem boden wo sie kaum blenden. ich habe sie halt auf 1 m höhe. aber sie sind vom bosch dienst ausgerichtet und den adac licht-test haben die auch absolviert. die meisten denken halt wenn ein GW mit lampen auf der stoßstange fährt dass das fernlicht ist und blenden dann selber auf umeinen darauf aufmerksam zu machen. danach tuts denen leid, weil sie durch mein fernlicht selber nicht mehr sehen können wenn ich zurück blinke. | |
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 Das alte Autoleiden plus Gicht..


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 29.03.2007 19:09:37 Titel: |
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Nebelscheinwerfer in 1 m Höhe sind aber relativ sinnfrei ? Da bringen sie dir nichts und anderen geht das nur auf den Sack. Nebelscheinwerfer müssen, um überhaupt etwas zu bringen so tief möglich, was wiederum bei einem Geländewagen schwierig bzw unmöglich ist, vorausgesetzt er soll auch artgerecht eingesetzt werden. | _________________ ich hab keine Angst vor der globalen Erwärmung - ich hab Angst vor der globalen Verblödung ! |
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