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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 6643 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 30.05.2007 11:11:25 Titel: 130ger zieht Hänger am Sonntag- Problem? |
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Zur Zeit hab ich aber auch Fragen ohne Ende:
Wir sollen für die Firma Lauche&Maas einen Hänger von Bad Kissingen zurück nach München schleppen mit dem Defender 130 (LKW).
Wie schauts da mit dem aus? Gibt es Ausnahmen? Welche Sorte Hänger betrifft das? | |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 6643 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 30.05.2007 11:14:28 Titel: |
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Sobald Du eine LKW-Zulassung hast, betrifft das jeden Hänger.
Ist nur die Frage ob sie Dich wirklich anhalten? | |
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 Pudding-Inside-Crew Archeofoppterix


Mit dabei seit Mitte 2005
| Fahrzeuge 1. LR110, F250 |
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Verfasst am: 30.05.2007 11:22:22 Titel: |
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Wenn der 130er als LKW zugelassen ist darfst du mit Anhänger am Sonntag nicht fahren. Egel wie schwer
Wir wurden vorletztes WE am Soonntag mit Anhänger angehalten
Sind aber kein LKW mehr .........
Legale Möglichkeit wäre eine Ausnahmegenehmigung.
Dazu hab ich aber keine weiteren Infos.
http://de.wikipedia.org/wiki/Sonntagsfahrverbot | _________________
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 Vertikalzeppelin, erdgebunden


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Limbach-Oberfrohna Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Landcruiser HZJ105  2. Volvo XC90  3. Mitsubishi Pajero V60 3.2DI-D 4. Opel Monty 3.5 V6 LPG  5. Air Patrol 2.0 Rallye  |
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Verfasst am: 30.05.2007 11:22:52 Titel: |
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Achterl hat folgendes geschrieben: | Sobald Du eine LKW-Zulassung hast, betrifft das jeden Hänger.
Ist nur die Frage ob sie Dich wirklich anhalten? |
Chance ist relativ groß, leider. Schon einige passiert.
Lieber vorher Ausnahmenehmigung versorgen. Hab aber keine Ahnung, welchen Aufwand das erfordert. | _________________ Leben ist draußen. Denn wer das Abenteuer sucht, darf den Luxus nicht fürchten.
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 Pudding-Inside-Crew Archeofoppterix


Mit dabei seit Mitte 2005
| Fahrzeuge 1. LR110, F250 |
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Verfasst am: 30.05.2007 11:24:29 Titel: |
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Ach so: Kostet 1 Punkt + 40.- Euro.
Würd ich nur machen wenn rein privates Interesse. | _________________
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 Vertikalzeppelin, erdgebunden


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Limbach-Oberfrohna Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Landcruiser HZJ105  2. Volvo XC90  3. Mitsubishi Pajero V60 3.2DI-D 4. Opel Monty 3.5 V6 LPG  5. Air Patrol 2.0 Rallye  |
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Verfasst am: 30.05.2007 11:26:09 Titel: |
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Baloo hat folgendes geschrieben: | Ach so: Kostet 1 Punkt + 40.- Euro.
Würd ich nur machen wenn rein privates Interesse. |
Vergiss nicht zu erwähnen, dass Du dann stehen bleiben musst! - Das ist das wirklich Blöde daran  | _________________ Leben ist draußen. Denn wer das Abenteuer sucht, darf den Luxus nicht fürchten.
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 6643 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 30.05.2007 11:29:28 Titel: |
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Stimmt es dass dieses Fahrverbot um 22h endet? | |
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 Ma muse m´amuse


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Yucca Valley, CA Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Jeep TJ Rubicon |
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Verfasst am: 30.05.2007 11:30:25 Titel: |
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L+M wird sicherlich eine Ausnahmegenehmigung für Euch einholen können. Viele Messen enden an einen Sonntag und die Aussteller müssen ja immer flux das Gelände/Hallen räumen.
Vom ausgenommen sind m.E. jedoch LKW mit Sportanhänger (Pferdetransporter, Bootsanhänger usw.)
Und Sonntagsfahrverbote enden für LKW's grundsätzlich am Sonntag ab 22:00 Uhr. | _________________ That’s quite enough!
Der Hirschauer |
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 Herr Nachbar


Mit dabei seit Ende 2005
| Fahrzeuge 1. LR 110 RHD 2. LR 1XX 3. Smart CDi 4. FFRR RHD |
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Verfasst am: 30.05.2007 11:33:27 Titel: |
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hier
§30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland vom 16.11.1970 in der jeweils gültigen Fassung sieht Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge (LKW) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Haupt-Ferienzeit im Sommer vor. Anliegen der Verordnung ist der Lärm- und Umweltschutz, sie schützt aber auch vor verstopften Straßen zu den Hauptreisezeiten.
Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.
Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen, die z.B. verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren, für die Infrastruktur notwenig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.), unter bestimmte andere Kreterien fallen oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§46 und 47 StVO die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Das Sonn- & Feiertagsfahrverbot
gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Feiertage im Sinne des §30 der StVO Absatz 3 sind:
- Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1.Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (nur in BW, BY, HE, NRW, RP und SL)
- Tag der deutschen Einheit
- Reformationstag (nur in BB, MV, SN, ST und TH)
- Allerheiligen (nur in BW, BY, NRW, RP und SL)
- 1. und 2. Weihnachtstag
Ciao myvatn | _________________ Frauen können die Stimmen von Werkzeugen nicht hören. |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 6643 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 30.05.2007 11:58:45 Titel: |
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Hirschauer hat folgendes geschrieben: | Vom ausgenommen sind m.E. jedoch LKW mit Sportanhänger (Pferdetransporter, Bootsanhänger usw.)
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nein sind genausowenig ausgenommen, gibt aber Strassenverkehrsbehörden die für diese Verwendungszwecke inzwischen Ausnahmengenehmigungen erteilen. | |
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 Standgasstuntman


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Dreiländereck NRW / Hessen / Rheinland-Pfalz
| Fahrzeuge 1. W906 Campulance  2. Suzuki Vitara 1.6 DDiS  3. Samurai HardTop  |
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Verfasst am: 30.05.2007 12:03:54 Titel: |
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heinz749 hat folgendes geschrieben: | Hirschauer hat folgendes geschrieben: | Vom ausgenommen sind m.E. jedoch LKW mit Sportanhänger (Pferdetransporter, Bootsanhänger usw.)
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nein sind genausowenig ausgenommen, gibt aber Strassenverkehrsbehörden die für diese Verwendungszwecke inzwischen Ausnahmengenehmigungen erteilen. |
Hab ich durch
MD21 mit Autotransporter.
Mit dem Veranstaltungskalender zum Strassenverkehrsamt, dort dem Sachbearbeiter
mein Anliegen geschildert und nach 15 min und 85€ ärmer, aber mit
einer unbefristeten Ausnahmegenehmigung wieder raus.
Begründung in der Genehmigung:
Teilnahme an Motorsportveranstaltungen | _________________ Gruß ........................
Henning
"Ich will schlafend sterben,wie mein Opa; und nicht kreischend und schreiend wie sein Beifahrer "
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest. |
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 Ma muse m´amuse


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Yucca Valley, CA Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Jeep TJ Rubicon |
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Verfasst am: 30.05.2007 12:07:07 Titel: |
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H+H (Heinz und Henning), danke für die aufklärenden Zeilen.  | _________________ That’s quite enough!
Der Hirschauer |
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