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Müssen Nebelscheinwerfer funktionieren??

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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 19:47:24    Titel:
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ja die ref. zahl steht auf der streuscheibe. ich hab alle mit 37.5.

das mit max. 4 scheinwerfern steht da auch nicht drin, hatte das auch schon mal gesehen. mein tüver zeigte mir aber in seinen unterlagen, dass in D maximal 4 gleichzeitig erlaubt sind. eine neuere EU regelung besagt, dass es maximal 6 (inkl. nebellicht) sein dürfen.bis die aber in nationales recht umgesetzt wird gilt das nur für neuwagen mit einer EU zulassung ab dem datum des inkraft tretens der EU richtlinie.
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borsti
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 19:49:48    Titel:
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Muri hat folgendes geschrieben:
borsti hat folgendes geschrieben:
Aber als Arbeitsscheinwerfer gibt keine leistungsgrenze


Stimmt, aber die darfst om Verkehr auch net in Betrib nehmen...deswegen auch "Arbeitsscheinwerfer" und net "Fahrscheinwerfer".........


Warum willst Du den Such-/ Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt benutzen? Obskur

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Stefan
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 19:51:16    Titel:
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borsti hat folgendes geschrieben:
Muri hat folgendes geschrieben:
borsti hat folgendes geschrieben:
Aber als Arbeitsscheinwerfer gibt keine leistungsgrenze


Stimmt, aber die darfst om Verkehr auch net in Betrib nehmen...deswegen auch "Arbeitsscheinwerfer" und net "Fahrscheinwerfer".........


Warum willst Du den Such-/ Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt benutzen? Obskur


Weil man Arbeit sucht Unsicher

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Gruß,xxxxxxx
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 19:51:55    Titel:
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den suchscheinwerfer darfst du währen der fahrt benutzen wenn du andere nicht blendest, z.b. zum lesen von strassenschildern oder hausnummern.
arbeitschainwerfer darfst du hingegen nicht nutzen, es sei denn du bist müllabfuhr, abschleppdienst oder strassenausbesserungsbetrieb...
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Muri
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 19:54:33    Titel:
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borsti hat folgendes geschrieben:
Muri hat folgendes geschrieben:
borsti hat folgendes geschrieben:
Aber als Arbeitsscheinwerfer gibt keine leistungsgrenze


Stimmt, aber die darfst om Verkehr auch net in Betrib nehmen...deswegen auch "Arbeitsscheinwerfer" und net "Fahrscheinwerfer".........


Warum willst Du den Such-/ Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt benutzen? Obskur


Weil ein Suchscheinwerfer auch während der Fahrt bedienbar ist........(mittels Gelenk Befestigt...)
Oder glaubst du etwa Such=Arbeitsscheinwerfer??

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borsti
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 19:56:03    Titel:
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nicolas-eric hat folgendes geschrieben:
den suchscheinwerfer darfst du währen der fahrt benutzen wenn du andere nicht blendest, z.b. zum lesen von strassenschildern oder hausnummern.
arbeitschainwerfer darfst du hingegen nicht nutzen, es sei denn du bist müllabfuhr, abschleppdienst oder strassenausbesserungsbetrieb...


Wenn ich andere nicht blende kann ich ja auch meinen Arbeitsscheinwerfer einschalten, weil ja niemand da ist.

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Caruso
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 19:57:11    Titel:
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nicolas-eric hat folgendes geschrieben:


das mit max. 4 scheinwerfern steht da auch nicht drin, hatte das auch schon mal gesehen. mein tüver zeigte mir aber in seinen unterlagen, dass in D maximal 4 gleichzeitig erlaubt sind. eine neuere EU regelung besagt, dass es maximal 6 (inkl. nebellicht) sein dürfen.bis die aber in nationales recht umgesetzt wird gilt das nur für neuwagen mit einer EU zulassung ab dem datum des inkraft tretens der EU richtlinie.


Ich sag doch,der Tüvver gehört ausgemustert.
http://www.dekra.de/live/mediendatenbank/psfile/datei/32/AKE_Licht4303533ce5ecb.pdf
Der AKE setzt sich zusammen aus Vertretern von TÜV,Dekra und ich weiß nicht wem.
Die beraten darüber,wie EU-Richtlinien mit der STVZO einhergehen können.
Und Licht ist abgehakt.
ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger

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Muri
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 19:59:21    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:
nicolas-eric hat folgendes geschrieben:


das mit max. 4 scheinwerfern steht da auch nicht drin, hatte das auch schon mal gesehen. mein tüver zeigte mir aber in seinen unterlagen, dass in D maximal 4 gleichzeitig erlaubt sind. eine neuere EU regelung besagt, dass es maximal 6 (inkl. nebellicht) sein dürfen.bis die aber in nationales recht umgesetzt wird gilt das nur für neuwagen mit einer EU zulassung ab dem datum des inkraft tretens der EU richtlinie.


Ich sag doch,der Tüvver gehört ausgemustert.
http://www.dekra.de/live/mediendatenbank/psfile/datei/32/AKE_Licht4303533ce5ecb.pdf
Der AKE setzt sich zusammen aus Vertretern von TÜV,Dekra und ich weiß nicht wem.
Die beraten darüber,wie EU-Richtlinien mit der STVZO einhergehen können.
Und Licht ist abgehakt.
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reg dich net auf.....dort wird auch ein Fzg aufgelastet indem es mit Gewichten bestückt wird und dann eine Runde ums Prüfzentrum gefahren.........ohne Prüfung der Federn, Aufhängungen oder der LI Zahl des Reifens-...

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Caruso
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 20:17:49    Titel:
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nicolas-eric hat folgendes geschrieben:


aber 2 zusatz fernlichter sind eigentlich sowieso immer verboten.
die serienfernlichter eines jeden PKW haben eine referanzzahl von 37.5, damit ist das maximum am wagen mit 75 ausgenutzt.
man müsste die serienlichter auf 17.5 zurück rüsten und dann auch nur 17.5er extra fernlichter montieren m im rechtlichen rahmen unter 75 zu bleiben.



Ich hab grad mal nachgesehen.
Ich habe bei den H4 Hauptscheinwerfern und den H3 Zusatzfern. jeweils 17,5.
Darf also 4 Fernlichter betreiben und laut AKE auch meine Nebel.
Hängt die Refferenzzahl von den Leuchtmitteln ab?
Welche kommen bei dir rein?

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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 20:32:46    Titel:
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HÄ ? Obskur

Kann das mal einer zusammenfassen, was nun gesichert (sprich gesetzlich klar belegbar) ist ?

Ich fang mal an...

1. "Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird." (§49a (1) StVO)

2. "Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein" (§52 (1) StVO)

3. "Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein." (§52 (2) StVO)

Ansonsten kenne ich auch diese Dekra Zusammenfassung (4 Fernscheinwerfer, Maximale Leutstärke Referenzahl 75, Arbeitsscheinwerfer "egal" etc.) - aber hat jemand die 76/756/EWG und wie sie heißen mögen zur Hand um direkt darauf zu belegen ? Weil der Dekra Schrieb scheint mir kreuz und quer zusammengewurstet und zudem unverbindlich zu sein.
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 20:35:14    Titel:
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die ref. zahl hat was mit der streuscheibe zu tun. meine als 17.5er leuchten viel weniger intensiv und auch nicht annähernd so weit.
leuchtmittel dürfen nur die legalen auf der packung angegbenen rein.
ich hab 130W birnen drin, sind ja arbeitslampen, da ist das ja eh egal.


@muri:
dass der LI und die federn nicht geprüft wurden hab ich ja nicht gesagt. aber die federn sind z.b. in HD ausführung und laut OME katalog für fast 180 kg zuladung mehr jeweils vorn und hinten. die tragkraft pro reifen beträgt 1150 kg, das reicht locker für 2.81 tonnen zGG.
darüber hinaus wurde eine ausgiebige probefahrt gemacht mit diversen brems- und ausweichtests.
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 20:36:58    Titel:
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Zitat:
Hängt die Refferenzzahl von den Leuchtmitteln ab?


Nein, Scheinwerferabhängig. Meine Hella gibts es zB als 17,5 und 37,5 und sind beides die selben Leuchtmittel.



Mich interessiert das hier auch alles recht akut da ich momentan mit 2 Fern- (ab Werk), 2 Nebel- (ab Werk), 2 Abblend- (ab Werk) und 2 Fernscheinwerfern (zusätzlich) rumfahre. Leuchtstärke wird eingehalten, TÜV hat dem ganzen keinen Blick gewürdigt.

Jetzt bastel ich gerade aber an 4 Arbeitsscheinwerfern auf dem Dach rum (getrennt geschaltet) - kann mir aber die Mühe sparen, wenn nun irgendeine Bestimmung doch was dagegen hat.
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 20:46:32    Titel:
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@Delta:Das ist schon alles korrekt so.
Les dir mal den Link durch,der ist nicht von der Dekra sondern vom ArbeitskreisE...
keine Ahnung wie das heißt.Ach ja,das KBA ist auch daran beteiligt.
Etwas verbindlicheres dürfte es wohl nicht geben.

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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 20:46:44    Titel:
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ja dieses schreiben von er dekra ist recht zusammengewürfelt.
wenn mans genau wissen will, dann kann man bei TÜV/DEKRA nachfragen. die haben zum thema licht ganz ausführliche vorschriften mit vielen bunten bildern. da kann man genau sehen, was erlaubt ist und was nicht. vor ort lassen die einen auch gerne in den entsprechenden hefter rein sehen.
darüber hinaus ists wohl immer noch ermessens-sache ob ein TÜVer nun deutsche bestimmungen befolgt, oder abweichende europäische.
mir hatten 2 z.b. die eintragung verweigert, weil der reifen über stand (laut D gesetzen verboten). der dritte hats dann problemlos abgenommen, weil laut EU richtlinie nur die lauffläche abgedeckt sein muss.

nochmal zum abdecken der arbeits-scheinwerfer. der TÜV will es eventuell haben. der polizei ists eh egal, werde fast wöchentlich kontrolliert.
zur not habe ich einen 4er pack KC überzieher im kofferraumligen, dann war ich eben grad zuvo in der wäsche oder im gelände (je nachdem wie der wagen aussieht) und hab vergessen die wieder drauf zu setzen. das ist besser als vor ort das diskutieren anzufangen.
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BeitragVerfasst am: 26.02.2008 22:20:19    Titel:
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Delta8 hat folgendes geschrieben:


1. "Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird." (§49a (1) StVO)



Du hättest den Nebensatz fett unterlegen sollen.
Da steht nämlich drin,dass es nicht in Ordnung ist,vor dem Lichteinschalten anhalten,aussteigen,ein Schleifchen lösen und ein Mützchen abziehen zu müssen.
ständige Betriebsfertigkeit

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