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LKW-Umbau wegen Steuer...

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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)

...und hat diesen Thread vor 7229 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 16.11.2005 15:15:22    Titel:
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Hats ja recht- und wegen "Kalt" fällt Fensterausbau heut auch aus...
Aber Pads sind wieder da :-)
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gsmix
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BeitragVerfasst am: 22.11.2005 13:27:28    Titel:
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Hi,
so ganz einfach ist es mit dem Aluschweißen mit nem Teil aus dem Baumarkt dann doch nicht. Alu schweißt man mit AC Stahl mit DC Bei Alu braucht man richtig Leistung unter 200A bei 100% ED braucht man gar nicht anzufangen, da poppe äh beischlafe ich lieber!!! Beim 110er SW kann man auch einfach die 88er Seitenteile nehmen, so hab ichs gemacht !!!

Cheers

GSMIX

_________________
Cheers

GSMIX


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Eines der enttäuschendsten Dinge im Leben ist wohl etwas in einem Menschen gesehen zu haben, das nie existierte!
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tuensi
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BeitragVerfasst am: 22.11.2005 13:46:34    Titel:
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...ajoooo, AC stimmt schon... aber jenseits der 200 A bei 100 % ED.... holla, da bleibt ja nix mehr über von der Landy Karosse... wenn ich so Alu-Blechle (1-2 mm) schweiß, dann WIG zwischen 90 und 110 A, wobei 110 oft schon zu heftig ist....

_________________
...alles wird gut (irgendwann)!
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Beule
Birne geschält..............
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BeitragVerfasst am: 30.11.2005 20:31:26    Titel:
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@maulwurf,
geht das jetzt? mit den beischlaf steuernsparen ?
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)

...und hat diesen Thread vor 7229 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 30.11.2005 21:15:24    Titel:
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Hi Beule, Du mein Prinz, schön Dich hier zu sehen!

Ne, habs heut erst mal geknickt, weil die Versicherung deeuuuutlich teurer wird. Aber vieleicht mach ichs unabhängig davon (also den Umbau) weil die Fenster nicht dicht zu kriegen sind...
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Beule
Birne geschält..............
Offroader


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BeitragVerfasst am: 03.12.2005 18:13:01    Titel:
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wie jetzt fenster nicht dicht ?
die seitenfenster sind bei mir das einzigste was dicht ist.
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kaid90
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BeitragVerfasst am: 07.12.2005 10:21:38    Titel:
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Ich weiß zwar, dass Ihr lieber Fenster-zu-schweißen wollt, deshalb nur zur Info.

#65498, FG KÖLN vom 28.11.2005, 6 V 3715/05
Besteuerung von Geländewagen - Nach Wegfall von § 23 Abs.6a StVZO Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Normen
Bezüglich der Besteuerung von Geländewagen als Pkw bestehen nach
Wegfall von 23 Abs.6a StVZO ernsthafte Zweifel. Da in den sonstigen
nationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften keine Definition des Pkw
getroffen worden ist, sind die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen
massgeblich. (Aus den Gründen: ...Als für den Streitfall einschlä-
gige Bestimmung ist die EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der
der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 heranzuziehen, die die An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
triebserlaubnis für Kfz regelt. In deren Anhang II werden die Be-
griffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen in den
Gliederungspunkten A bis C vorgenommen. Danach werden Pkw der Klasse
M zugeordnet. Der gegenständliche "Land Rover" fällt hingegen unter
die sogeannten "AF Mehrzweckfahrzeuge". Der "Land Rover" hätte somit
als anderes Fahrzeug gem. § 8 Nr.2 KraftStG nach Gewicht besteuert
werden müssen. (Der Beschluss ist nicht rechtskräftig).

Viel Spaß aber dennoch beim poppen und schweißen ;-)
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)

...und hat diesen Thread vor 7229 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 07.12.2005 14:00:41    Titel:
 Antworten mit Zitat  

kaid90 hat folgendes geschrieben:
Ich weiß zwar, dass Ihr lieber Fenster-zu-schweißen wollt, deshalb nur zur Info.

#65498, FG KÖLN vom 28.11.2005, 6 V 3715/05
Besteuerung von Geländewagen - Nach Wegfall von § 23 Abs.6a StVZO Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Normen
Bezüglich der Besteuerung von Geländewagen als Pkw bestehen nach
Wegfall von 23 Abs.6a StVZO ernsthafte Zweifel. Da in den sonstigen
nationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften keine Definition des Pkw
getroffen worden ist, sind die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen
massgeblich. (Aus den Gründen: ...Als für den Streitfall einschlä-
gige Bestimmung ist die EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der
der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 heranzuziehen, die die An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
triebserlaubnis für Kfz regelt. In deren Anhang II werden die Be-
griffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen in den
Gliederungspunkten A bis C vorgenommen. Danach werden Pkw der Klasse
M zugeordnet. Der gegenständliche "Land Rover" fällt hingegen unter
die sogeannten "AF Mehrzweckfahrzeuge". Der "Land Rover" hätte somit
als anderes Fahrzeug gem. § 8 Nr.2 KraftStG nach Gewicht besteuert
werden müssen. (Der Beschluss ist nicht rechtskräftig).

Viel Spaß aber dennoch beim poppen und schweißen ;-)


http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Presse/presse_weitere/PresseFGs/01_12_2005.html
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