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Fahrzeug schleppen
Wie ist da die Rechtslage?

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Matthias
Verdienter Held der Arbeit
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...und hat diesen Thread vor 6071 Tagen gestartet!


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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 21:54:11    Titel: Fahrzeug schleppen
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Servus,

ich stehe vor folgender Problematik:

Ein gebraucht erworbenes Fahrzeug ist vom Vorbesitzer nach Hause zu holen, Distanz Straße ca. 50 km. Dieses Fahrzeug hat einen Motorschaden und wurde kürzlich abgemeldet.

Ideal wäre dazu natürlich zugfahrzeug und Hänger, was wir aber derzeit nicht haben, müsste man mieten.

Da erscheint es natürlich als brauchbare Möglichkeit, dieses Fahrzeug einfach zu schleppen, aber nun frage ich mich, wie da die Rechtslage aussieht?

Darf ich ein Fahrzeug einfach so über öffentliche Straßen ziehen, wenn es abgemeldet ist? Brauch ich dazu rote Nummern oder Kurzzeitkennzeichen?

Alles recht verwirrend.

2 Personen mit Führerschein CE sind zur Bewältigung des Transportes vorhanden. Heiligenschein
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grafe
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:00:29    Titel:
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wir haben den zweiten (?) Patrol mal durch limbach geschleppt, ohne nummer, ohne alles. ich glaube mich zu erinnern, dass nach meiner recherche vorhe rmir sehr flau im magen war, weil das geschleppte fahrzeug wohl doch dringend eine eigenen versicherung benötigt.

50km ist auch nicht ohne, ich würde da kein risiko eingehen.

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Bome
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:15:14    Titel:
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also soweit ich weiß muss das auto mindestens bremslichter und funktionierende bremsen haben. wenn das fahrzeuge keine bremse hat musst du es mit einer stange abschleppen. und die fahrzeuglenker müssen natürlich auch einen führerschein haben.
ich glaube mich zu erinnern das mir das mein vater mal so erzählt hat, und der arbeitet bei ÖAMTC.

_________________
Zitat:
wenn man keinen TüV hat, is man das Arschloch und wenn mans eingetragen hat, is man das Arschloch, das alles eingetragen kriegt... bzw. heisst es gleich wieder "Gefälligkeitsgutachten"... Supi

Zitat:
Ach Leute scheissts euch doch net an. Als ob die Welt gleich untergehen würde. Nee, oder? Wie gesagt man kann sich auch zu Tode fürchten.

Zitat:
Zedern-Menschen haben die Neigung, alleine durchs Leben zu gehen. Zwar haben sie Freunde, aber die wichtigsten Phasen des Lebens stehen die Zedern alleine durch.
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borsti
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:16:09    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hänger wäre das Beste. Aber die Verwaltungsbehörde kann dir ne Genehmigung erteilen mit der du ohne Zulassung des zu schleppenden Fahrzeugs selbiges schleppen darfst.

_________________
Alle schimpfen auf Beamte, dabei tun die doch nix.........



Stefan
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Bobycarfahrer
edeler Dosenspender
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:20:08    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Es gab mal ein gestzt, das wenn beide fahrzeuge mit einer schleppstange fest verbunden sind und der fahrer des zugfahrzeuges im Besitz des LKW scheines ist, dann braucht das geschlepte fahrzeug nicht angemelded sein.

Weis aber nicht ob es das noch gibt und wo das stande.

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cu Bobycarfahrer
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fongs
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:35:30    Titel:
 Antworten mit Zitat  

@ohu

schau mal hier rein...

http://public.wuapaa.com/wktirol/2008/files/verkehr_abschlepp-regeln.pdf

Zitat:

Da das abzuschleppende Fahrzeug nicht unbedingt angemeldet sein muss, ist auch eine Versicherung
nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings sollte man hier daran denken, dass es finanzielle Folgen
haben kann, wenn das nicht versicherte Auto auf das des Zugfahrzeugs auffährt.


die Frage ist jetzt nur...ist DAS irgendeine PDF Datei....ist das amtlich???

_________________
Gruss Fongs


Es ist Zeit...neue Wege zu gehen !!
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reihensechszylinder
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:37:51    Titel:
 Antworten mit Zitat  

hallo, hier mal ein kleiner Auszug aus der StVZO...

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen
Fahrzeugen, die abgeschleppt werden
, und von Abschleppachsen) dürfen
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,wennsie durch
Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und
durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder
Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr
zugelassen sind.

und weiter gehts...

§ 33 Schleppen von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug
bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die
Verwaltungsbehörden (Zulassungsstellen) können in Einzelfällen Ausnahmen
genehmigen.
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende
Sondervorschriften:
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt
werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug
erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden
Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres
Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die
Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren.
3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen
Zug im Sinne des § 32.
4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug
als Kraftfahrzeug.
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t
dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am
geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger
nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu
sein.

Nach meinem Verständnis sollte also das schleppen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges kein rechtliches Problem darstellen. Soweit ich weiß, wäre das geschleppte Fahrzeug im Zweifelsfalle über das schleppende Fahrzeug versichert.
Ich persönlich habe zwar noch keine 50 km mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug zurückgelegt, aber schon sehr oft kurze Strecken geschleppt. Gab nie irgend ein Problem. Am besten mit Stange und auf jeden Fall Autobahn meiden, denn da ist schleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt....

...Viel Erfolg...

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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:43:40    Titel:
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Ich hab schonmal ein Fahrzeug über 200km geschleppt - Ne Freude ist das nicht. Eigentlich isses enorm anstrengend. Noch öfter wurde ich geschleppt, auch mehrmals und über 100km - Das ist noch anstrengender. Unsicher

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Bome
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:46:09    Titel:
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mein vater hat mich auch schonmal geschleppt *stolz* rotfl mit nem 6-7 m gurt war nicht so lustig, fahrzeug war zwar angemeldet aber das licht ging nicht und ich habe ja keinen führerschein

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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:55:44    Titel:
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Das klingt doch ganz gut. Das zu schleppende Fahrzeug müsste Brems- und Lichttechnisch noch in Ordnung sein, und dann spar ich mir auch

Schon klar, dass das Schleppen nicht die eleganteste Methode ist, aber auf die Schnelle muss es wohl sein.

Stange ist klar, weil die Gefahr des Hintenreinbrummens ist sicher nicht ohne, grade auf einer längeren Strecke.
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 22:59:17    Titel:
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ich denke, ihr solltet damit keine Probleme haben...

....was wird denn eigentlich geschleppt??

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...schraub nie an einem Ding, das ging...
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 23:12:26    Titel:
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Ein VWBus, T3, nichtmal mit Allrad. Nee, oder? rotfl
Wird ein Freundschaftsdienst.



Was meinte Borsti mit Genehmigung?
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 21.12.2008 23:20:44    Titel:
 Antworten mit Zitat  

ohu hat folgendes geschrieben:
Ein VWBus, T3, nichtmal mit Allrad. Nee, oder? rotfl
Wird ein Freundschaftsdienst.



Was meinte Borsti mit Genehmigung?



Och ich dachte was cooles für die Breslau Obskur
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 23:23:15    Titel:
 Antworten mit Zitat  

ich nehm an, Absatz 1 von §33...oder???

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Lutz
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BeitragVerfasst am: 21.12.2008 23:23:27    Titel:
 Antworten mit Zitat  

ohu hat folgendes geschrieben:
Ein VWBus, T3, nichtmal mit Allrad. Nee, oder? rotfl
Wird ein Freundschaftsdienst.



Was meinte Borsti mit Genehmigung?


Steht doch unter §33(1) Vertrau mir

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... es gibt immer was zu verbessern ...

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