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 Ma muse m´amuse


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Yucca Valley, CA Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Jeep TJ Rubicon |
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Verfasst am: 21.12.2005 10:13:22 Titel: |
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Jetzt ist's wohl amtlich, dass die Änderung bei der Besteuerung für Firmenwagen nur für Selbständige und Freiberufler gilt.
Für AN mit Dienstwagen ändert sich nix.
Vorgenanntes steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, welcher heute tagt und vermutlich die große Koalition auch hier die Spuren des Schmusekurses zwischen Schwarz/Rot zeigen wird. Allso alles wird gut, zumindest für die AN. Auf die Selbständigen kommt die Nachweispflicht, dass das KFZ zu mehr als 50% genutzt wird, definitiv zu. | _________________ That’s quite enough!
Der Hirschauer |
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 Dachbox mit Rädern


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: 61197
| Fahrzeuge 1. Muli mit Schnarchkapsel....Mit echtem Allradantrieb. |
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Verfasst am: 21.12.2005 10:30:12 Titel: |
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Hirschauer hat folgendes geschrieben: | Jetzt ist's wohl amtlich, dass die Änderung bei der Besteuerung für Firmenwagen nur für Selbständige und Freiberufler gilt.
Für AN mit Dienstwagen ändert sich nix.
Vorgenanntes steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, welcher heute tagt und vermutlich die große Koalition auch hier die Spuren des Schmusekurses zwischen Schwarz/Rot zeigen wird. Allso alles wird gut, zumindest für die AN. Auf die Selbständigen kommt die Nachweispflicht, dass das KFZ zu mehr als 50% genutzt wird, definitiv zu. |
Habs heute morgen auch gelesen.........  | _________________ Gruß
Marc |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 21.12.2005 10:48:48 Titel: |
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*schweissvonstrinwisch* Na, endlich mal ne AN-freundliche Entscheidung... | |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 21.12.2005 10:52:34 Titel: |
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Dazu gleich mal ein Frage an Sir Hirschauer.
Angenommen ein nebenberuflicher Kleinunternehmer hat neben seinem PKW den er nicht ins Geschäft einbringt und auch keine Kosten dafür geltend macht noch einen als LKW zugelassenen Geländewagen unter 2,8T. Kann er diesen LKW zu 100% aufs Geschäft schreiben, fällt hier ein geldwerter Vorteil an ? Für die private Nutzung ist ja der PKW zuständig. | |
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 Dachbox mit Rädern


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: 61197
| Fahrzeuge 1. Muli mit Schnarchkapsel....Mit echtem Allradantrieb. |
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Verfasst am: 21.12.2005 10:53:07 Titel: |
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wenn so ganz langsam die Selbständigen verschwinden, wird es keine AN mehr geben.
Schon mal drüber nachgedacht? | _________________ Gruß
Marc |
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 Dachbox mit Rädern


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: 61197
| Fahrzeuge 1. Muli mit Schnarchkapsel....Mit echtem Allradantrieb. |
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Verfasst am: 21.12.2005 10:58:25 Titel: |
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Offroad Events hat folgendes geschrieben: | Dazu gleich mal ein Frage an Sir Hirschauer.
Angenommen ein nebenberuflicher Kleinunternehmer hat neben seinem PKW den er nicht ins Geschäft einbringt und auch keine Kosten dafür geltend macht noch einen als LKW zugelassenen Geländewagen unter 2,8T. Kann er diesen LKW zu 100% aufs Geschäft schreiben, fällt hier ein geldwerter Vorteil an ? Für die private Nutzung ist ja der PKW zuständig. |
Läßt sich problemlos machen,
kannst Dir sogar den Betrag für den LKW aus der "Firma" auszahlen und damit
steuerlich geltend machen.
Muß aber privat als Einnahme versteuert werden | _________________ Gruß
Marc |
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 .....ist wieder da!


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Landsberg am Lech
| Fahrzeuge 1. Datsun Patrol K160 (3,3D, 1979) 2. Suzuki Jimny GJ 3. noch ´n paar andere Nissans und Suzukis |
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Verfasst am: 21.12.2005 11:02:40 Titel: |
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Wenn deine Firma aber z.B. ein Steuerbüro ist, wird´s glaube ich mit dem LKW schwierig. | _________________
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 21.12.2005 11:12:37 Titel: |
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chrissy hat folgendes geschrieben: | Wenn deine Firma aber z.B. ein Steuerbüro ist, wird´s glaube ich mit dem LKW schwierig. |
meinst Du denn allen Ernstes der Karsten redet von seinem Steuerbüro  | |
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 .....ist wieder da!


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Landsberg am Lech
| Fahrzeuge 1. Datsun Patrol K160 (3,3D, 1979) 2. Suzuki Jimny GJ 3. noch ´n paar andere Nissans und Suzukis |
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Verfasst am: 21.12.2005 11:30:48 Titel: |
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Peggy hat folgendes geschrieben: | chrissy hat folgendes geschrieben: | Wenn deine Firma aber z.B. ein Steuerbüro ist, wird´s glaube ich mit dem LKW schwierig. |
meinst Du denn allen Ernstes der Karsten redet von seinem Steuerbüro  |
Nein.Das war nicht auf den Karsten bezogen. Ich meine, dass das Finanzamt schon prüfen wird, ob du den LKW auch geschäftlich brauchst. | _________________
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 Ma muse m´amuse


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Yucca Valley, CA Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Jeep TJ Rubicon |
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Verfasst am: 21.12.2005 11:34:46 Titel: |
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Offroad Events hat folgendes geschrieben: | Dazu gleich mal ein Frage an Sir Hirschauer.
Angenommen ein nebenberuflicher Kleinunternehmer hat neben seinem PKW den er nicht ins Geschäft einbringt und auch keine Kosten dafür geltend macht noch einen als LKW zugelassenen Geländewagen unter 2,8T. Kann er diesen LKW zu 100% aufs Geschäft schreiben, fällt hier ein geldwerter Vorteil an ? Für die private Nutzung ist ja der PKW zuständig. |
Also das BMF plant lt. dem Vorblatt zum Gesetzentwurf folgendes:
§6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen."
D.h. im besonderen:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Anerkennung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH vom 2. Oktober 2003, BStBl II 2004 S. 985) ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen die 1%-Regelung zu einem ungerechtfertigtem Vorteil für den Steuerpflichtigen führt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten Nutzung von 30 bis 35 v.H. ausgegangen ist.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %) beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden, dem von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen wird („Dienstwagen“). Dieses stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug nutzt.
FAZIT für Karsten's Situation in Zukunft:
Du musst unterscheiden zwischen der Einbringung und den laufenden Kosten. Die Einbringung ins betriebliche Vermögen hat wohl schon stattgefunden. Somit bleibt die Betrachtung der laufenden Kosten.
Die laufenden Kosten für den "LKW" werden unterjährig zu 100% über den Betreib laufen, jedoch im Rahmen der jährlichen Erstellung der E/Ü Rechung ist der Nachweis über die privaten und betrieblichen Kilometer erforderlich. D.h. für das Steuerjahr gesehen, auf den Nebenerwerb zu 100% schreiben geht nicht mehr, da jeder privat gefahrene Kilometer als Einnahme versteuert wird.
Du musst für den "LKW" nunmehr am Besten ein Fahrtenbuch exakt führen, welches sich über die Tankbelege verproben lassen muss, wenn die Nutzung nicht zu mehr als 50% nachgewiesen werden kann. Solltest Du mehr als 50% betriebliche Nutzung nachweisen können, kannst Du weiterhin mit 1% pauschal versteuern oder aufgrund der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Je nachdem was günstiger für Deine persönliche Situation ist.
Und Vorsicht: Auch der Handel mit Tankbelegen ist nunmehr strafbar. (Abgabenordnung §379 AO: Ahndung der entgeltlichen Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit) | _________________ That’s quite enough!
Der Hirschauer |
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 .....ist wieder da!


Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Landsberg am Lech
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Verfasst am: 21.12.2005 11:39:06 Titel: |
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@hirschi: Aber wenn er ein 100% privat genutztes Fahrzeug zusätzlich hat, kann er doch angeben, dass er Privatfahrten ausschließlich mit diesem Fahrzeug durchführt und die 1%-Regelung fällt weg. | _________________
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 21.12.2005 11:40:35 Titel: |
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Das heisst theoretisch müsste ich sogar einen 40-Tonner LKW versteuern ? | |
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 Ma muse m´amuse


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Verfasst am: 21.12.2005 11:44:10 Titel: |
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chrissy hat folgendes geschrieben: | @hirschi: Aber wenn er ein 100% privat genutztes Fahrzeug zusätzlich hat, kann er doch angeben, dass er Privatfahrten ausschließlich mit diesem Fahrzeug durchführt und die 1%-Regelung fällt weg. |
Genau dieses "Schlupfloch" ist nunmehr zu. Das war doch die Intention der Gesetzesänderung.
Wie lautet so schön die Überschrift auf dem Vorblatt:
"Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräulicher Steuergestaltungen"
Könnt ihr alle nachlesen was sonst so auf "Wir sind Deutschland" zukommt:
http://www.bundesfinanzministerium.de | _________________ That’s quite enough!
Der Hirschauer |
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 Ma muse m´amuse


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Yucca Valley, CA Status: Verschollen
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Verfasst am: 21.12.2005 11:47:33 Titel: |
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Offroad Events hat folgendes geschrieben: | Das heisst theoretisch müsste ich sogar einen 40-Tonner LKW versteuern ? |
Wenn Du glaubhaft machen kannst, dass Du diesen 40-Tonner LKW zur Ausübung deines Gewerbes benötigst. JA
Dürfte aber in Deinem Fall äußerst schwer werden, da einem Beamten des FA zu überzeugen. Offroad-Events, Offroad-Zubehör, Teilehandel für Geländewagen usw. sprechen nicht unbedingt für einen 40-Tonner als notwendiges Transportmittel, da Reifen, FW, sonstiges Zubehör wohl kaum so schwer sein wird, dass da ein 40-Tonner benötigt wird.
Ausser Du weist soviel Umsatz nach, dass die daraus abgeleitenen Mengen die hohe Transportkapazität plausibel macht. Dann könnte es evlt. funktionieren. | _________________ That’s quite enough!
Der Hirschauer |
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 Club der Ehemaligen
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Verfasst am: 21.12.2005 11:51:13 Titel: |
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Gerade für diese kleinen Transportgeschichten wär ja der Klein-LKW gedacht gewesen, aber wenn ich das Ding als geldwerten Vorteil versteuern müsste wird er eben gar nicht zugelassen und ich spar mir die Kosten für Steuer und Versicherung ganz. Für die paar Mal gibts dann eben die rote Nummer drauf. | |
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