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Was ist ein Gehweg?
Gibt es da eine einwandfreie Definition?

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st.alban
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1. Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern.LADA NIVA 1.6, Bj. 90
2. Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern.LADA 2103 1.3, Bj. 81
3. Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern.Toyota Hiace '01
BeitragVerfasst am: 25.04.2009 12:45:30    Titel:
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Obskur was ist denn mit euch los?! hat er irgendwo geschrieben dass er den typen anklagen will? Unsicher er hat doch nur gefragt ob der da parken darf oder ob er das recht hat ihm zu sagen, er solle doch ein stück weiter oben/unten ein auto hinstellen damit er da hin fahren und arbeiten kann... Vertrau mir
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happyend3
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1. einige
BeitragVerfasst am: 25.04.2009 13:07:48    Titel:
 Antworten mit Zitat  

wenn du täglich mit dem hänger rein und raus musst, würd ich das gespräch mit dem nachbarn suchen. falls er sich nicht kooperativ zeigt, würde ich mich mal kurz bei der zuständigen behördenstelle vorbeischauen und nachfragen; aber erst dann.
wenn du hin und wieder raus musst, red doch einfach mit ihm wenn er im weg steht.
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jenzz
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...und hat diesen Thread vor 5947 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 25.04.2009 13:59:44    Titel:
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jenzz hat folgendes geschrieben:

Ich will nur wissen, wie die rechtliche Lage ist, will sagen meine Verhandlungsposition. Dann kann man sehen welche Lösung sich findet.


Im allgemeinen komme ich mit meinen Nachbarn und sonstigen Mitmenschen rundherum bestens klar. Nur in diesem Fall hat sich das leider als nicht möglich erwiesen. Aber allgemeine Strategien zum Nachbarschaftsverhältnis sollen hier auch weniger im Fokus stehen, sondern wirklich die rechtliche Situation bezüglich Parken... Supi

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skitty
Das geht doch besser ...
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Mit dabei seit Anfang 2008
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1. Suzerl Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern. Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern.
BeitragVerfasst am: 25.04.2009 18:56:25    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Okay.

Herr Google spuckt folgendes aus:
http://www.wer-weiss-was.de/theme125/article3665543.html

und bringt mich zu StVO §12 Abs. 3:
Zitat:
(3) Das Parken ist unzulässig
[...]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber[...]


Weiters interessant, aus dem Thread s.o.:
Zitat:
Nach geltender Rechtsprechung ist bei "Behinderungen" ein mehrmaliges Rangieren zumutbar, um z.B. in seine Garageneinfahrt zu kommen.


Der Weg über das Parken gegenüber von Einfahrten ist also möglich, aber heikel, da dabei (glaube ich) nicht von einen Gespann ausgegangen wird. Zumal "schmale Fahrbahn" ja nicht eindeutig definiert ist.


Laut der geposteten Gemeindesatzung wäre der Streifen aber ohnehin als Gehweg zu bezeichnen und somit wäre das Parken dort nicht erlaubt...

hm.
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jenzz
Goldener User des Jahres!
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Mit dabei seit Mitte 2005


...und hat diesen Thread vor 5947 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 25.04.2009 21:32:05    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Ja, genau daher die Argumentation über den Gehweg, da dass dann allgemeingültig wäre. Parken gegenüber Einfahrten ist viel zu wischiwaschi definiert. Als "schmal" gilt ab ca. 3.00m bis 3.10m. Und genau in dem Bereich liegen wir hier. Nur bringt die Geschichte wenig, denn (und wer öfter mit grossen Anhängern unterwegs ist, weiss das) bei einer Aus/Einfahrt ist garnicht so sehr der Bereich direkt gegenüber das Problem, sondern der Ausholbereich, also je links und rechts davon.

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skitty
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1. Suzerl Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern. Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern.
BeitragVerfasst am: 25.04.2009 22:37:02    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Zitat:
Eng ist eine Straßenstelle i. d. R, wenn der zur Durchfahrt insgesamt
freibleibende Raum für ein Kfz höchstzulässiger Breite von 2,55 m
zuzüglich 0,5 m Seitenabstand auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht
ausreicht, um ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche
Schwierigkeiten zu ermöglichen. Erforderlich ist also ein seitlicher
Mindestabstand von 3,05 m − 2,55 m zuzüglich 0,5 m.

(OLG Düsseldorf v. 30. 12. 1999 in VerkMitt. 2000 Nr. 71)


Hm, ja. Schlecht.
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