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Oliver
Fromage-Offroad-Clique
Barde Grannus
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Mit dabei seit Mitte 2007


BeitragVerfasst am: 25.02.2010 19:24:58    Titel:
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Oliver hat folgendes geschrieben:
Was mich jetzt mal, ohne Zynismus und böse Hintergedanken, also tatsächlich aus Neugier, interessiert: Wie sieht es bei dem Vorwurf grob fahrlässig einen Schaden mit Personenschaden verursacht zu haben eigentlich mit deiner Karriereleiter aus? (vorrausgesetzt, du hast das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht) Oder bekommst du (natürlich stellvertretend für alle Beschäftigten bei Bund, Land, ... Beamte...) vielleicht auch einen Wimpel von der Schulter gerupft?


Antworte doch mal ohne Umschweife auf meine Frage. Smile Interessiert mich echt. Ja

http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43777/1393648/polizei_mettmann

Mal angenommen das wäre dir oder einem deiner Kollegen passiert....

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Erst, wenn eine Mücke auf deinem Hoden landet, wirst du lernen, Probleme ohne Gewalt zu lösen.
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...und hat diesen Thread vor 5631 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 25.02.2010 20:10:38    Titel:
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Sehr tragisch, die Geschichte! Obwohl ich den Zusammenhang zu Fahrzeugeinbrüchen/-aufbrüchen und demzufolge der Frage, ob Auto auf privatem abgesperrten Grundstücken absperren oder nicht, nicht unmittelbar nachvollziehen kann.

Was passiert wäre, wenn die wackeren Holzhackerbuam aus dem von dir zitierten Polizeibericht selbst Polizeibeamte gewesen wären?
Disziplinarische Maßnahmen gibts dann, wenn gegen dienstliche Weisungen verstoßen wurde (also wenn der Chef gesagt hätte, "Bäumefällen in der Dienstzeit macht ihr nur sounso abgesichert" rotfl ) oder wenn das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit geschädigt wurde. Letzteres ist ein Gummiparagraph, mit dem einen der nächste Vorgesetzte fast immer eins auswischen kann, wenn er will. Und wenn er nicht will, dann tut er´s eben nicht - oder stellt einem ne positive "dienstliche Sozialprognose" aus.

Noch direkter auf deine Frage antworten kann ich nicht, da müsstest du dich dann an die anderen Staatsdiener ausm Forum hier wenden! Smile
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mipi
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Fahrzeuge
1. Jeep Wrangler TJ, Granny, und einen Mazda 3 BM
BeitragVerfasst am: 25.02.2010 20:12:11    Titel:
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ich sperr den Jeep sowieso ned ab, ein zerschnittenes Verdeck ist teurer als ein Radio... momentan steht er im Schuppen, Schlüssel steckt, Batterie ist im anderen Jeep. Schlüssel steckt deshalb, damit die Feuerwehr den Jeep notfalls rauslenken kann.

So steht er den ganzen Winter, dann kommt er raus, und der Cherokee wird genauso abgestellt...und im Herbst wird wieder getauscht... beide haben auch nur noch eine Batterie...

_________________
Jeep Wrangler TJ 2.5 reloaded - im 80er Jahre KCS Look.

Jeep Grand Cherokee WJ 2,7 CRD, the grew one - mit erst 130.000km, dezent modernisiert

und einen 2015er Mazda3
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...und hat diesen Thread vor 5631 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 25.02.2010 20:21:24    Titel:
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..und was sagen eure Versicherungen dazu Unsicher
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...und hat diesen Thread vor 5631 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 25.02.2010 20:27:34    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Oliver hat folgendes geschrieben:


Antworte doch mal ohne Umschweife auf meine Frage. Smile Interessiert mich echt. Ja

http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43777/1393648/polizei_mettmann

Mal angenommen das wäre dir oder einem deiner Kollegen passiert....



Wenn Du für eine Straftat verurteilt wirst, bzw einen Strafbefehl bekommst, gibts dafür Disziplinarrechtlich noch eine mit, geht von DUDUDU bis wir können auf Ihre Mitarbeit verzichten, da gibt es auch keinen Katalog der genaues festlegt, da entscheidet die Tagesform und am Ende wohl ein Verwaltungsrichter.
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Oliver
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Barde Grannus
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Mit dabei seit Mitte 2007


BeitragVerfasst am: 25.02.2010 20:28:16    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Wilfired75 hat folgendes geschrieben:
Obwohl ich den Zusammenhang zu Fahrzeugeinbrüchen/-aufbrüchen und demzufolge der Frage, ob Auto auf privatem abgesperrten Grundstücken absperren oder nicht, nicht unmittelbar nachvollziehen kann.



Es gibt keinen Zusammenhang. Smile

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Oliver
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Barde Grannus
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Mit dabei seit Mitte 2007


BeitragVerfasst am: 25.02.2010 20:30:32    Titel:
 Antworten mit Zitat  

ChevyK30 hat folgendes geschrieben:

Wenn Du für eine Straftat verurteilt wirst, bzw einen Strafbefehl bekommst, gibts dafür Disziplinarrechtlich noch eine mit, geht von DUDUDU bis wir können auf Ihre Mitarbeit verzichten, da gibt es auch keinen Katalog der genaues festlegt, da entscheidet die Tagesform und am Ende wohl ein Verwaltungsrichter.


Danke. Winke Winke

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BeitragVerfasst am: 25.02.2010 20:45:02    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Oliver hat folgendes geschrieben:
ChevyK30 hat folgendes geschrieben:

Wenn Du für eine Straftat verurteilt wirst, bzw einen Strafbefehl bekommst, gibts dafür Disziplinarrechtlich noch eine mit, geht von DUDUDU bis wir können auf Ihre Mitarbeit verzichten, da gibt es auch keinen Katalog der genaues festlegt, da entscheidet die Tagesform und am Ende wohl ein Verwaltungsrichter.


Danke. Winke Winke


Das ist so nicht ganz richtig. Ich weiß ja net, in welcher Laufbahn der ChevyK30 in seiner Zollbehörde steht, aber so einfach isses bei UNSEREN GEMEINSAMEM BDG (Bundesdisziplinargesetz) nicht!
Fast wortwörtlich heißt es: "Eine Bestrafung für einen bereits strafrechtlich verurteilten Sachverhalt darf disziplinarrechtlich nicht mehr ausgesprochen werden."
Deshalb ruht auch jedes Disziverfahren solange, bis das Strafverfahren beendet ist.
Disziplinarrechtliche Bestrafung darf es dann nur noch für "über den strafrechtlich verurteilten Sachverhalt hinaus" geben.
Wegen dem Doppelbestrafungsverbot.

Um letztendlich aber doch noch dem Beamten auch dienstrechtlich "eins mitgeben zu können" (und das ist wahrscheinlich das, was der Chevy K30 meint:), wird halt noch was von wegen "Ansehensschädigung des Beamtentums" usw. aus dem Ärmel gezaubert.

Aber gewisse disziplinarrechtliche Strafen dürfen dann absolut nicht mehr verhängt werden, wenn der Betreffende strafrechtlich verurteilt wurde.

Bitteschön, Oliver; frag ruhig weiter, wennst was wissen willst - natürlich auch den Chevy K30 (immerhin outet er sich überhaupt, möcht net wissen, wieviele User hier sind, die sich nicht outen als das, was sie beruflich sind)
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...und hat diesen Thread vor 5631 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 25.02.2010 20:47:52    Titel:
 Antworten mit Zitat  

ChevyK30 hat folgendes geschrieben:
Oliver hat folgendes geschrieben:


Antworte doch mal ohne Umschweife auf meine Frage. Smile Interessiert mich echt. Ja

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Wenn Du für eine Straftat verurteilt wirst, bzw einen Strafbefehl bekommst, gibts dafür Disziplinarrechtlich noch eine mit, geht von DUDUDU bis wir können auf Ihre Mitarbeit verzichten, da gibt es auch keinen Katalog der genaues festlegt, da entscheidet die Tagesform und am Ende wohl ein Verwaltungsrichter.


so kenne ich es auch als ich einige Jahre beim Bund war. Ja

..und die innerdienstlichen Massnahmen waren meist schlimmer wie die, ich sag mal, normalen Verurteilungen z.B. im Strafrecht. Im schlimmsten Fall hat man die Person zusätzlich strafversetzt und in der Ranggruppe noch weit zurückgestuft, was auch finanzielle Folgen hatte. Auch wurden Beförderungen für Jahre zurückgestellt bzw. es gab ein Beförderungsverbot. Kollegen sind der person auf einmal Weisungsbefugt..aufgrund dehren Dienststellung. Weil die Person ja weit zurückgestuft wurde. Hau mich, ich bin der Frühling teilweise unehrenhafte Entlassungen ohne Rentenanspruch und Abfindung usw. Wir hatten mal ein fall, da is das genau so passiert. Nachdem der Offizier entlassen war, konnte er gleich seinen Knastbesuch antreten, da ihn die Polizei am Kasernentor abgeholt hat. Nachdem er von der Standortwache übergeben wurde.

also so einfach is es nicht wie @Willi das als darstellt. Je nach Schwere des Fall`s kann das ganz heftig für eine Person werden.. Ja

Winke Winke
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BeitragVerfasst am: 25.02.2010 21:08:41    Titel:
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Also für nen Baum fahrlässig falsch oder gar net sichern gibt´s rein gefühlsmäßig grade mal ne Geldstrafe. Zurückgestuft oder aus dem Dienst entfernt wird da niemand.
Für die schweren Bestrafungen muss man sich schon mehrmals was zu Schulden kommen lassen, da reicht ne einmalige Verfehlung net.

Bin zwar net einer, der das Strafmaß verhängt, aber einer, der das Strafmaß vorschlagen darf (nach Ausarbeitung einer halben Doktorarbeit an interner Ermittlungsakte).

Sandman und ChevyK30, welche Funktionen übernehmt IHR denn in Disziplinarverfahren, dass ihr euch offensichtlich so gut dabei auskennt?


Zuletzt bearbeitet von am 25.02.2010 21:09, insgesamt einmal bearbeitet
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BeitragVerfasst am: 25.02.2010 21:09:42    Titel:
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sieht so aus als das Gesetz 2001 geändert wurde, man kann nicht mehr so halb eine mitbekommen sondern nur noch richtig

§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder
Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe,
Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1
Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und
Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen
werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich
erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden,
darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen
ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein
Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu
erfüllen.
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BeitragVerfasst am: 25.02.2010 21:13:31    Titel:
 Antworten mit Zitat  

ChevyK30 hat folgendes geschrieben:
sieht so aus als das Gesetz 2001 geändert wurde, man kann nicht mehr so halb eine mitbekommen sondern nur noch richtig

§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder
Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe,
Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1
Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und
Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen
werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich
erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden,
darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen
ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein
Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu
erfüllen.


Genau, der Baumfäller-Beamte dürfte wegen der mangelnden Sicherung bei seiner Arbeit nicht nochmal ne Geldstrafe oder so bekommen (vom Dienst entfernt wird er erst recht nicht bei Fahrlässigkeit!).
Aber er darf wegen der "Ansehensschädigung des Beamtentums" einen Verweis oder ne kleine Geldstrafe bekommen, das ist immer drin, egal, um was es sich handelt (weil merke: Der Dienstherr ist derjenige, der NIE mit leeren Händen aus nem Disziverfahren nach Hause geht! Vertrau mir rotfl ).
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marienthaler
Der letzte Offroader?
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Mit dabei seit Ende 2008
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1. Gelbe Plakette - Hmm, immernoch Ökoterrorist, oder? Disco1 300TDi
BeitragVerfasst am: 25.02.2010 23:00:42    Titel:
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in meiner Versicherungspolice für den Focus steht bei der ruheversicherung als Klausel drin,abschließbare einzel- oder doppelgarage muß vorhanden sein..


das wär in der tiefgarage eh nicht,ich bezweifel das die anderen das anders machen.. Vertrau mir


PS: ich red jetzt von der die ich im Winter bei Saisonkennzeichen 04-10 hab...

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Schadstoffstark & Leistungsarm... Heiligenschein
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Hat heute Geburtstag


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1. Nissan Navara
2. Mercedes SL
BeitragVerfasst am: 26.02.2010 07:24:17    Titel:
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@ Oliver:
Ich weiss nicht obs heut noch so ist. Aber früher mussten bei uns in der Werkstatt die Schlüssel aller Fahrzeuge über Nacht stecken, damit im Notfall dei Feuerwehr die Autos schnell aus der Halle bringen konnte. Das hat die Versicherung vorgeschrieben.

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Stefan
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Oliver
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Mit dabei seit Mitte 2007


BeitragVerfasst am: 26.02.2010 07:50:49    Titel:
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@Borsti: Bei einem Fuhrpark macht das auch durchaus Sinn. Hier ist der etwaige Täterkreis ja eingeschränkt und eine Werkshalle ist i.d.R. auch bewacht oder es befinden sich meist Mitarbeiter im Betrieb. In einer Tiefgarage, die von ständig wechselnden Personen begangen werden kann ist das Risiko schon etwas anders gelagert.

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