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Landwirtschaftliches Zugfahrzeug

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Kapuziner Micha
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...und hat diesen Thread vor 5572 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. L 200
BeitragVerfasst am: 25.04.2010 22:12:29    Titel: Landwirtschaftliches Zugfahrzeug
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Hallo

wurde glaub ich schon mal vor einiger diskutiert, aber ich weiß nicht mehr viel davon Nee, oder?
Was für Kriterien muß ein Fahrzeug erfüllen damit eine solche Zulassung Wirklichkeit wird???!!!

Danke für Eure Hilfe schon mal im vorraus!!!


Gruß Micha

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BeitragVerfasst am: 26.04.2010 06:39:42    Titel:
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hier ein Auszug:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

16.land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;

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Ich habe einen ganz einfachen Geschmack: Ich bin immer mit dem Besten zufrieden. (O.W)

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jenzz
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BeitragVerfasst am: 26.04.2010 16:13:55    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Die Sache ist mehr als komplex, schau z.B. mal hier:
http://www.unimog-community.de/index.php?name=PNphpBB2&file=printview&t=51126&start=15

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https://www.instagram.com/zebradisco/

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Kapuziner Micha
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1. L 200
BeitragVerfasst am: 26.04.2010 22:30:36    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo
heist das jetzt ich brauch ne Maulkupplung damit ich die großen Hänger ziehen darf(kann)???!!!
Es gab doch irgendwie nen Link auf ne Seite wo genau beschrieben war, welche Sachen erfüllt werden sollten.
Helft mir mal bitte auf die Sprünge!!!


Gruß Micha

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Caruso
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1. Disco 300 TDI
2. Disco 300 TDI
BeitragVerfasst am: 26.04.2010 22:35:09    Titel:
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Ich weiß nicht mehr wo ichs her hab:

Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anh. gebaute Kfz. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde
Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zHM (Anm.: zulässige Höchstmasse), die Länge der Hilfsladefläche
1. bei zweiachsigen Fz nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fz der mehrspurigen Achse,
2. bei Fz mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen.
Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als 2 Achsen. (BMV/StV 7 – 4030 P/62 II – vom 6.6.1962, VkBl. 1962 Heft
12 S. 309).
Zusatzbestimmung für nicht Zugmaschinentypische Kfz (VkBl. 80/S. 386):
Das Kfz muss, wenn es als Zgm anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:
1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zHM der Zgm.
Zerf ≥ 0,3 x Gzul
bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ≥ 5 km/h.
2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zHM technisch geeignet sein. Die erforderliche Motorleistung der Zgm bei der
Bezugsgeschwindigkeit kann aus folgender Beziehung ermittelt werden:
Nerf ≥ Gzul x V / 583 [PS]
Nerf ≥ Gzul x V / 788 [kW]
bei einem vorausgesetzten Wirkungsgrad von n = 0,65.
Zerf = erforderliche Zugkraft
Nerf = erforderliche Mindestmotorleistung
V = Bezugsgeschwindigkeit in km/h bei Nenndrehzahl des Motors
Gzul = zHM der Zgm in kg
Kfz, die vor dem 1. Mai 1980 als Zgm zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zgm zu behandeln.
Anerkennung des Land-Rover landwirtschaftliche Zgm.: Die Land-Rover-Fz Typ 88 mit 2,23 m Radstand und Typ 109 mit 2,77 m Radstand sind Fz
mit offenem Aufbau, ggf. mit Plane und Spriegel. Alle Fz haben eine deutsche Anhängerkupplung. Für die Einstufung als Zgm ist entscheidend, ob die
Fz ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anh. geeignet und bestimmt sind. Nach Bauart und Preis sind beide Typen Kfz, deren wirtschaftlicher
Wert im wesentlichen in der Zugleistung besteht. Der Laderaum hat hierbei nur geringe Bedeutung. Der Einsatz als Lkw ist wegen der geringen
Nutzlast unwirtschaftlich. Da auch die übrigen Voraussetzungen (Nutzlast ≤ 0,4fache des zHM, Länge der Hilfsladefläche ≤ das 1,4fache der Spurweite
der Vorderachse) erfüllt sind, bestehen keine Bedenken, die Typen Land-Rover 88 und 109 als Zgm anzuerkennen. Dabei ist Voraussetzung, dass keine
Sitze auf der Ladefläche angebracht sind.
Zgm bis 6 km/h sind nur von den Vorschriften über die Zulassungspflicht freigestellt, sie müssen aber den Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen.
Ausstellung einer BE (Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fz) ist angebracht.
Ab 1.3.2007 gilt:
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die
besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen
von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang
mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind.

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Bart
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1. japanisch, und neuerdings auch amerikanisch
BeitragVerfasst am: 26.04.2010 22:38:23    Titel:
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Der ThorstenD hat auch was auf seiner Homepage stehen: Klick mich

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Kapuziner Micha
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1. L 200
BeitragVerfasst am: 26.04.2010 23:19:34    Titel:
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Danke für Eure schnelle Antworten, da muß ich mal in ruhe reinlesen!!!


Gruß Micha

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Steinbruchmog
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BeitragVerfasst am: 27.04.2010 07:12:31    Titel:
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Dazu nochwas aus Unimog Kreisen......


Die Anerkennung hängt nicht unerheblich vom örtlichen Landratsamt ab.
Was in einem Kreis geht, ist in in einem anderen unmöglich.
Beim Unimog gehts natürlich leichter.

Ich kenne aber hier im Kreis mindestens einen Landrover (Series III, glaub ich), der ein LOF Kennzeichen bekommen hat.


Gruß
Jochen
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 27.04.2010 08:44:17    Titel:
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Wobei noch nicht erwähnt wurde,ob ein grünes oder ein schwarzes Nummernschild angestrebt wird.

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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 27.04.2010 15:45:51    Titel:
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Steinbruchmog hat folgendes geschrieben:
Dazu nochwas aus Unimog Kreisen......


Die Anerkennung hängt nicht unerheblich vom örtlichen Landratsamt ab.
Was in einem Kreis geht, ist in in einem anderen unmöglich.
Beim Unimog gehts natürlich leichter.

Ich kenne aber hier im Kreis mindestens einen Landrover (Series III, glaub ich), der ein LOF Kennzeichen bekommen hat.


Gruß
Jochen


Bei uns fährt seit mind. 1 Jahr ständig ein Willys Jeep mit grünem LoF-Kennzeichen rum (das ganze Jahr über, auch im Winter - OHNE DACH! Respekt ).

Interessant ist daran, dass die Kennzeichen hier mit FS-xxx losgehen - der hat abern Kennzeichen aus nem anderen bayerischen Landkreis (nicht mal Nachbarlandkreis!) - und mir erzählt doch keiner, dass der jeden Tag die 100 km aus dem "anderen Landkreis" Heiligenschein angefahren kommt!

Naja, vielleicht hat er einfach nur den Hauptwohnsitz in "dem anderen Landkreis" - obwohl er ständig hier ist... Obskur Grins

In Bezug auf den manchmal doch "willkürlichen Ermessensspielraum" von Verwaltungsakten ist es bestimmt keine schlechte Idee, sich verschiedene Behörden als Option offenzuhalten, kommt mir irgendwie bekannt vor... Heiligenschein
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 27.04.2010 19:52:56    Titel:
 Antworten mit Zitat  

besteht die Regelung nimmer, das man sein Fahrzeug nach 3 Monaten eigentlich ummelden muss, wenn man z.B. umzieht, also am jeweiligen Ort sein Hauptwohnsitz hat. Bin nimmer auf aktuellem Stand Hau mich, ich bin der Frühling

Winke Winke
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Kapuziner Micha
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1. L 200
BeitragVerfasst am: 27.04.2010 20:13:43    Titel:
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Grüßt Euch

meine Kupplung hat nen D-Wert von 15,9, wieviel darf ich dann eigentlich an Haken nehmen??!!
Gibt es da ne Umrechnungsformel oder sowas?!


Gruß Micha

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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 27.04.2010 20:15:29    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Sandman hat folgendes geschrieben:
besteht die Regelung nimmer, das man sein Fahrzeug nach 3 Monaten eigentlich ummelden muss, wenn man z.B. umzieht, also am jeweiligen Ort sein Hauptwohnsitz hat. Bin nimmer auf aktuellem Stand Hau mich, ich bin der Frühling

Winke Winke


Natürlich, aber bei uns in Freising macht das fast gar keiner, da stehen in jeder Straße jahrelang "außerlandkreisische" Kennzeichen von Anwohnern rum.

Da das ja gar nicht zu übersehen ist von den Ordnungsbehörden, is die Regelung also offensichtlich quasi "egal".

Sogar die Flughafen-Beamten selber (egal ob nun BPOL oder Lapo oder Zoll) melden ihre Autos erst um, wenn sie tatsächlich mal mehrere Jahre am Standort bleiben - aber meines Wissens gibt´s da keine Ausnahmeregelung für "Leute, die net wissen, ob sie berufsbedingt net bald wieder wegziehen", sondern eher so, dass es das Landratsamt wohl net interessiert.

Hauptsache man ist überhaupt irgendwie (z. B. mit Zweitwohnsitz) an dem "Kennzeichen-Wohnsitz" gemeldet - ich kenne nen Fall, der hatte sich von da komplett abgemeldet und wurde geblitzt, dabei fiel´s auf und er wurde in einem freundlichen (wirklich!) Schreiben gebeten, das Kennzeichen umzumelden. Wurde nicht sanktioniert.

NEUzulassen kann man nur noch auf Hauptwohnsitz, aber wenn du auf das alte Kennzeichen nen Zweitwohnsitz anmeldest, kannst du das Kennzeichen praktisch ewig behalten.
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Billa
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BeitragVerfasst am: 27.04.2010 21:11:02    Titel:
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Laut einer Novelle der Zulassungsverordnung soll es inzwischen möglich sein bei einem Umzug sein Kennzeichen zu behalten. Ummelden muß man das Fahrzeug dennoch, damit der neue Wohnort des Halters erfasst ist, nach dem sich Steuer und Versicherung berechnen.
Es ist jedoch den Ländern überlassen ob sie die Novelle überhaupt anwenden oder nicht, daher funktioniert das nur, wenn die Landesbehörden zustimmen. Vertrau mir

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BeitragVerfasst am: 27.04.2010 21:14:27    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Billa hat folgendes geschrieben:
Laut einer Novelle der Zulassungsverordnung soll es inzwischen möglich sein bei einem Umzug sein Kennzeichen zu behalten. Ummelden muß man das Fahrzeug dennoch, damit der neue Wohnort des Halters erfasst ist, nach dem sich Steuer und Versicherung berechnen.
Es ist jedoch den Ländern überlassen ob sie die Novelle überhaupt anwenden oder nicht, daher funktioniert das nur, wenn die Landesbehörden zustimmen. Vertrau mir


Ja, Hessen (oder wo war´s? Hat jemand die Oldtimermarkt zur Hand?) hat das brandneu angewendet. Da darf man auch bei Umzug außerhalb des Landkreises das Kennzeichen behalten.

Aber bei uns in Bayern is angeblich nix in Sicht, auch die Online-Zulassung is angeblich "nur" Pilotprojekt, von dem die bei uns in Freising so rein gar nix hören wollen (als ich nachgefragt habe)! Schade...

Aber ich sitz das schon noch aus mit dem kompletten Fuhrpark ummelden, bis man auch bei uns in Bayern wenigstens das Kennzeichen behalten darf - wenn´s schon keinen Mengenrabatt gibt für 9 Fahrzeuge ummelden, hatte extra angefragt, ob ich auch in Raten zahlen darf, aber nein! Wut
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