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Verfasst am: 10.08.2010 12:26:14 Titel: |
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o6 er Nummern sind nicht personen gebunden, man darf sie zwar nicht verleihen, aber man darf auch fremde Personen beauftragen mit der Nr ein Auto zu holen
weiß ja keiner wem das Auto gehört das man da fährt, im Zweifelsfall eben dem dem die Nr gehört | |
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Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: SALZGITTER
| Fahrzeuge 1. LAND ROVER 109D 2,5 2. FIAT SEICENTO 3. E-BIKE |
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Verfasst am: 10.08.2010 12:38:12 Titel: |
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.....ich denke das sind händlerkennzeichen und damit dürfen kunden probefahrten
mit fahrzeugen machen für die ein kaufintresse besteht.............  | _________________
SIGGI109
NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER
LAND ROVER S III
mein teiledealer ?? natürlich  |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 10.08.2010 18:31:53 Titel: |
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DerGlonntaler hat folgendes geschrieben: | o6 er Nummern sind nicht personen gebunden, man darf sie zwar nicht verleihen, aber man darf auch fremde Personen beauftragen mit der Nr ein Auto zu holen
weiß ja keiner wem das Auto gehört das man da fährt, im Zweifelsfall eben dem dem die Nr gehört |
Ah, dachte mir schon, dass auch die 06er Nummer so coole Gummiklauseln drin hat wie die 07er Nummer: "Kennzeichen nicht verleihen, aber jemanden beauftragen, damit ein Auto zu fahren".
Das ist echt cool!
Dachte mir schon, ob das tatsächlich so einfach und legal ist, als ich damals von ner Werkstatt deren rote Nummer bekam, um "mal schnell" meinen ollen Volvo zu ihnen in die Werkstatt zu bringen (der zu dem Zeitpunkt noch mehrere hundert Kilometer weit weg stand vom Standort der Werkstatt - nämlich noch beim Vorbesitzer! )... | |
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Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: SALZGITTER
| Fahrzeuge 1. LAND ROVER 109D 2,5 2. FIAT SEICENTO 3. E-BIKE |
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Verfasst am: 10.08.2010 19:43:19 Titel: |
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ZUM VERSTÄNDNIS........
Die Verwendung von roten Kennzeichen ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 u. 2 StVZO vorgeschrieben – neben Prüfungsfahrten von amtlich anerkannten Sachverständigen – für Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten). Probefahrten in diesem Sinne sind Fahrten mit dem Ziel, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen, zum Beispiel von Herstellern, Händlern und Inhabern von Werkstätten, auch mit Interessenten und mit Vorführwagen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. § 28 StVO, Rn 9. Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Überbringung an einen anderen Ort (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn 12).
Rote Kennzeichen mit der Nummer „06“ werden nur noch an KFZ-Betriebe und Händler ausgegeben, da in der Vergangenheit zu viele dieser Kennzeichen missbräuchlich und kriminell verwendet wurden. Privatpersonen können diese Kennzeichen nur noch als Kurzzeitkennzeichen für Überführungen nutzen. Es gibt diverse OLG-Urteile, durch die Personen, nach zu großzügig ausgelegter Nutzung, die unerwartete Härte des Gesetzes entgegennehmen mussten. | _________________
SIGGI109
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