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Geländewagen - Lkw-Zulassung ... Anhänger

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Ela
Gut Holz ...
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Status: Verschollen


...und hat diesen Thread vor 5347 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 30.11.2010 16:02:15    Titel: Geländewagen - Lkw-Zulassung ... Anhänger
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Hallöchen,

ich hab da mal ne Frage an Euch......

Wie sieht es das Gesetz zur Zeit vor ->

Geländewagen ... hat Lkw-Zulassung (Land Rover) ... Darf der am Sonntag Pferdeanhänger ohne Sondergenehmigung
ziehen. Irgendwie meine ich etwas mal was gelesen zu haben (D. das Verbot aufgehoben wurde).

Was musste an einem LR verändert werden, um Lkw-Zulassung zu erhalten ? Rücksitze hinten raus ?


Weiß jemand was Winke Winke
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grafe
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BeitragVerfasst am: 30.11.2010 16:15:32    Titel:
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wenns eine privatfahrt ist darfst du meiner meinung nach alles. die einschränkungen gelten doch nur für den transportverkehr.
für meinen iveco mit anhänger hole ich mir keine sonntagsfahrgenehmigungen mehr (bei rallye, offroad-treffen und co), da das amt mir hierin der stadt eindeutig gesagt hat, dass man soetwas für privatzwecke nicht braucht.

privat darfst du am wochenende mit nem 40-tonner auch 20 stunden am stück ohne fahrtenschreiber fahren, wenn du damit zB in den urlaub fährst Winke Winke

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Ela
Gut Holz ...
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...und hat diesen Thread vor 5347 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 30.11.2010 16:50:55    Titel:
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Lieben Dank für Deine Info.

--- ich musste mir (ca 1-2 Jahr her) immer noch eine Sonntagsfahrgenehmigung von unserem Straßenverkehrsamt holen.
Pick up und Pferdeanhänger ... trotz Sportzwecke, da Pick up damals als Lkw eingetragen war.


Irgendwie wurde dann das Gesetz gekippt .. glaubte ich...

Die Behörde Deines Vertrauens hat es Dir ja auch noch mal bestätigt. Meine war heute leider nicht erreichbar *grins*

Ganz lieben Dank Dir Smile
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Mudmaster
scheint zu gehen
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Mit dabei seit Ende 2007


BeitragVerfasst am: 30.11.2010 17:05:18    Titel:
 Antworten mit Zitat  

http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf


Beachte hier Punkt 1.6
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Ela
Gut Holz ...
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...und hat diesen Thread vor 5347 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 30.11.2010 20:42:22    Titel:
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Mensch - spitze ... dett ist ja mal ein Link

Dankeschön auch Dir Knuddel
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zwo.achta
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1. AS53 B4 quattro...
BeitragVerfasst am: 30.11.2010 20:54:04    Titel:
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Hallo,

genau, Punkt 1.6 - nur bis zGG des Zugfahrzeugs 3,5t!
Mit dem großen Iveco und Hänger dran brauchen wir zum Beispiel auch weiterhin eine Ausnahmegenehmigung am Wochenende...

Grüße
zwo.achta

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polaris
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BeitragVerfasst am: 30.11.2010 20:59:39    Titel:
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hier gehts ja zu wie auf dem jahrmarkt .....
lasst es uns doch einfach auswürfeln wer wann was wo warum wielange darf .
macht doch eh jeder was er will .

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....wer auf eiern geht sollte nicht hüpfen …
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MichaS
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BeitragVerfasst am: 30.11.2010 21:12:05    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Laut der PDF File wurde das am 13.Februar 2008 beschlossen.

Schaue ich aber in den aktuellen Gesetzestext von 1.September 2009.
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php

Dann heißt es:

" An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren."

Schön wenn die Verkehrsminister was beschliesen, aber erst wenn es in der STVO steht, dann ist es auch gültig.

Würde ich jetzt sagen.

Viele Grüße
Micha

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1. VW Amarok Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
BeitragVerfasst am: 01.12.2010 00:00:06    Titel:
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Zitat:
privat darfst du am wochenende mit nem 40-tonner auch 20 stunden am stück ohne fahrtenschreiber fahren, wenn du damit zB in den urlaub fährst

wer hat Dir den dieses Märchen erzählt?

an Sonn u Feiertagen darfst Du mit garnix über 7,5t fahren, (Sonderegelungen wie Milch und Fleisch usw mal ausgenommen)

das einzige was mit den dicken Brummern geht, mit ner Sattelzugmaschine darf man SOLO fahren, aber auch nur wenn ihr Eigengewicht unter 7,5 t liegt, einen Fahrtenschreiber braucht man aber immer, auch Privat
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 01.12.2010 10:54:15    Titel:
 Antworten mit Zitat  

MichaS hat folgendes geschrieben:

Schön wenn die Verkehrsminister was beschliesen, aber erst wenn es in der STVO steht, dann ist es auch gültig.

Würde ich jetzt sagen.

Viele Grüße
Micha


ebend:

http://de.wikipedia.org/wiki/Sonntagsfahrverbot
erstmal kucken wo du eigentlich fahren willst,weil:

"Da der Beschluss der Verkehrsminister erst in wenigen Bundesländern umgesetzt worden ist, gelten diese Ausnahmen allerdings noch nicht bundeseinheitlich."

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Caruso
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BeitragVerfasst am: 01.12.2010 10:57:33    Titel: Re: Geländewagen - Lkw-Zulassung ... Anhänger
 Antworten mit Zitat  

Ela hat folgendes geschrieben:


Was musste an einem LR verändert werden, um Lkw-Zulassung zu erhalten ? Rücksitze hinten raus ?


Weiß jemand was Winke Winke


Wenn in den Papieren LKW steht,dann bleibt das so.
Falls du das Finanzamt meinst,klär das mir denen,
die machen eh was sie wollen.

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BeitragVerfasst am: 01.12.2010 13:04:10    Titel:
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Servus,

da ich neuerdings auch einen "LKW" fahre, habe ich mich damit mal näher auseinandergesetzt.
In Bayern ist das umgesetzt (und soweit ich gelesen habe, auch in den übrigen Bundesländern - nur bei Wikipedia steht, dass es nicht so wäre).
Allerdings haben die Bayern natürlich mal wieder detailllierte Anwendungshinweise dazu herausgegeben.
(Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung - Stand 10.06.2008 --- IMS vom 25.06.2008 IC4-3612.302-0-Fe, IC4-3612.1261-0-Fe)
siehe auch http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=66343&st=0&p=1056634881&#entry1056634881

Darin werden explizit Stock-Cars (!) von der Befreiung ausgenommen:
Zitat:
18. Stock-Car-Transporte

Für die Beförderung von Stock-Cars in Sammeltransporten auf Spezialfahrzeugen oder als Ein-
zeltransport mit Lkw/Lkw und Anhänger ist kein Privilegierungsgrund erkennbar.
Die Veranstaltungen sind so weit im Voraus bekannt, dass rechtzeitig vor Beginn des Verbots-
zeitraumes angefahren und nach dem Ablauf des Verbotszeitraumes abgefahren werden kann.
Dabei bleibt es den einzelnen Teilnehmern, die sich dem Sammeltransport nicht anschließen
wollen, unbenommen wie in vergleichbaren Fällen (Bootsanhänger, Flugzeuganhänger, sonstige
Sportgeräteanhänger etc.), die Stock-Cars mit Fahrzeug-/Anhängerkombinationen zu befördern,
die dem Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht unterliegen (sh. B. 1.).


Ist mir zwar ein Rätsel, wie man ein Stock-Car anders als ein Sportgerät definieren kann - aber so ist es halt.

Mir stellt sich nun die Frage, ob das für andere Sportfahrzeuge (Trial, Rallye) ebenso gilt?
Interessant wäre ein Urteil oder ein erfolgreicher Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid.

Auch die Definition von LKW hat Bayern völlig verwischt:
Zitat:
1. Definition „Lastwagen“

Der in der StVO verwendete Begriff des Lastkraftwagens ist nicht inhaltsgleich mit dem Begriff
des Lastkraftwagens in anderen Fachgesetzen. Zwar kann der Eintrag im Fahrzeugschein
grundsätzlich Indizwirkung für die Einstufung haben, letztendlich entscheidend ist aber, ob das
Fahrzeug von der Bauart und Einrichtung für die Beförderung von Gütern geeignet ist. Die bis-
herige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (zuletzt im sog. "Sprinter-
Urteil" vom 23.07.2003, 1 ObOwi 219/03) stellt also lediglich auf die Geeignetheit des Fahrzeu-
ges und nicht auf die vom Fahrzeughalter vorgenommene Zweckbestimmung (etwa durch Zu-
lassung eines Pkw als Lkw zur Ausnutzung von steuerlichen Privilegien) ab.

Von besonderer Bedeutung ist auch, dass bei der Anwendung des § 30 Abs. 3 StVO gelegent-
lich nicht exakt unterschieden wird: Die Vorschrift zerfällt bei den Tatbestandsvoraussetzungen
nämlich in zwei unterschiedliche Vorgaben für Fahrzeug/Fahrzeugkombination. Soweit es sich
um ein Solofahrzeug handelt, muss dessen zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t betragen. So-
bald jedoch ein Lkw als zugfahrzeug gemeinsam mit einem Anhänger verwendet wird, kommt
es weder beim ziehenden Lkw noch beim Anhänger auf ein zulässiges Gesamtgewicht an. Hier
unterliegt vielmehr jegliche Kombination aus Lkw und Anhänger dem Fahrverbot.
Weitere Fahrzeugdefinitionen finden sich in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO.


Also ist mein Geländewagen, der ein PKW war, dann doch kein LKW und wenn er doch nicht von Bauart und Einrichtung her für den Transport von Lasten ausgelegt wäre, würde das Finanzamt doch dann auch keine Gewichtsbesteuerung vornehmen..... ?!
HÄH?



So ist das alles recht schwammig.
Darüberhinaus stellt sich mir die Frage, ob "Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken" denn dann auch mit grünem Kennzeichen entsprechend dem Verwendungszweck zugelassen sein müssen oder ob jeder Anhänger als ein solcher definiert wird, der entsprechende Ladung hat.

Also ich bin unsicher und suche weiter nach Fakten zum Thema.

Gruß
Jürgen

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BeitragVerfasst am: 01.12.2010 13:17:26    Titel:
 Antworten mit Zitat  

MichaS hat folgendes geschrieben:

Schaue ich aber in den aktuellen Gesetzestext von 1.September 2009.
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php
...
Schön wenn die Verkehrsminister was beschliesen, aber erst wenn es in der STVO steht, dann ist es auch gültig.


Es gibt gesetzliche Ausnahmen - die stehen im Gesetz.
Und es gibt behördliche Ausnahmen - um die es sich hier handelt - die stehen nicht im Gesetz sondern sind in einer Verordnung des Bundeslandes genannt.

J:-)

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BeitragVerfasst am: 01.12.2010 14:32:33    Titel:
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Driver401 hat folgendes geschrieben:

In Bayern ist das umgesetzt (und soweit ich gelesen habe, auch in den übrigen Bundesländern - nur bei Wikipedia steht, dass es nicht so wäre).


Bremen z.B.nicht.

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BeitragVerfasst am: 01.12.2010 14:55:33    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Okay,Bremen doch,
gibt aber noch genug andere:
http://www.avd.de/startseite/recht-wissen/infothek/tipps-fuer-caravan-und-wohnmobil-fans/generelle-ausnahmen-fuer-gespanne/

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