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Hämmern,bohren,flexen bis wieviel Uhr erlaubt (NRW)?

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Traildriver
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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 14:41:38    Titel: Hämmern,bohren,flexen bis wieviel Uhr erlaubt (NRW)?
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Hallo,immer wieder enstehender Stress mit dem "neuen" Nachbarn führt mich zu dieser Frage. Hab von ihm bereits einen Wisch aus dem Internet bekommen was ich zu unterlassen habe (Uhrzeit). Wo kann man das aber rechtsverbindlich nachlesen? Mach so ca 4-5 mal im Monat Lärm (flexen,hämmern) maximal 10 Minuten am Stück aber dann auch schon mal einen ganzen Samstag oder so wie es der Feierabend erlaubt! Bis jetzt auch bis 22 Uhr (25 Jahre lang) ohne die geringsten Beschwerden ,Stress macht jetzt nur der "Zugezogene" wenn der so weiter macht halte ich mich demnächst genaustens an die gesetzlichen Möglichkeiten aber flexe dann auch wenn es garnicht nötig ist! Mal schauen ob ihm das besser gefällt!! Hau mich, ich bin der Frühling Wut

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"Wer die Wahrheit sagt braucht ein schnelles Pferd!"
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Trooper
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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 14:46:54    Titel:
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also bei mir hier in Niedersachsen ist es so das ich angezeigt werde , dann um 20 uhr die polizei kommt und mir sagt das ab 18 uhr ruhe zu halten ist ...


...paar tage später fragte ich nen andern Cop und der sagte 22 uhr ...


dann bei der Stadt nachgefragt und die meinten 21 uhr .... Hau mich, ich bin der Frühling

also ob das weiterhilft weis ich nicht rotfl
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Henning
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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 14:59:45    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Guckst du §9

http://www.siegen.de/doc.cfm?seite=283&urlDoc=olsformulare/32_010.pdf


Daraus ergibt sich für mich: Nachtruhe = (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr)

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Gruß ........................
Henning
"Ich will schlafend sterben,wie mein Opa; und nicht kreischend und schreiend wie sein Beifahrer "
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest.
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 15:04:14    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Zitat:
Zweiter Abschnitt Lärmbekämpfung
§ 9 Schutz der Nachtruhe
(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
1. Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
2. die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außer-halb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.
3. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,
4. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und
5. von den Gemeinden durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu 25 Nächten im Kalenderjahr im Zusammenhang mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Be-
Stand 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622 / SGV. NRW. 7129)
60.2-01
LImschG
18.03.1975 (GV. NRW. S. 232) Seite 4
deutung in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten, in Sondergebieten für Freizeitparks, Ha-fengebieten, Einkaufszentren, Sondergebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sonderge-bieten für sportliche Zwecke sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung zwischen 22 und 1 Uhr des Folgetages stattfinden. Es ist sicherzustel-len, dass – gemessen und beurteilt nach TA Lärm – bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete und geschlossenen Fenstern keine höheren Maximalpegel im Innenraum als 55 dB(A) in 10 Nächten und 50 dB(A) in 15 weiteren Nächten verursacht werden. Außerhalb der benann-ten Gebiete gelten die allgemeinen Anforderungen des Lärmschutzes.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zu-lassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwie-genden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Aufla-gen verbunden werden.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Ge-meinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie sowie für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar durch ordnungsbehördliche Ver-ordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umstän-den beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.



Quelle


Dann gibr es noch

Bundes-Emmisionsschutzverordnung

Da geht aber nur um den Betrieb bestimmten Geräten im Freien.
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Traildriver
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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 15:38:16    Titel:
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Also handelt es sich nicht um ein "reines Wohngebiet" da auch in Sichtweite Firmen ansässig sind "Bauunternehmen".
Er habt mir nämlich den Schrieb von reinen Wohngebieten mit Krankenhäuser und Seniorenheim (Landesemissionsschutzgesetz) unter die Nase gehalten! Unsicher

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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 15:57:45    Titel:
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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 16:11:45    Titel:
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Traildriver hat folgendes geschrieben:
Also handelt es sich nicht um ein "reines Wohngebiet" da auch in Sichtweite Firmen ansässig sind "Bauunternehmen".
Er habt mir nämlich den Schrieb von reinen Wohngebieten mit Krankenhäuser und Seniorenheim (Landesemissionsschutzgesetz) unter die Nase gehalten! Unsicher


Was in Sichtweite ist interessiert überhaupt nicht...

Es interessiert nur was der Bebauungsplan für dein Gebiet schreibt...

Da gibt es Messerscharfe Grenzen und die kann man genau feststellen

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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 16:43:42    Titel:
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mein Nachbar, der im ersten Haus Mischgebiet angrenzend ans Wohngebiet an meinem letzten Wohnort wohnte, meinte mal als ein anderer Nachbar sich über meine Besteleien beschwert hat: "wenn Sie das stört, dann hol ich mir morgen nen Praktikant der den ganzen Tag vorm Tor Bleche klopfen darf." Danach durfte ich basteln soviel ich wollte.

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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 17:02:23    Titel:
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@forcierer:
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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 17:23:08    Titel:
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Nee, oder? HURRA DEUTSCHLAND Hau mich, ich bin der Frühling

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Terranosaurus Jens
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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 18:22:02    Titel:
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Jens hat folgendes geschrieben:
Nee, oder? HURRA DEUTSCHLAND Hau mich, ich bin der Frühling


Wohl wahr Ja

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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 19:52:38    Titel:
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so einfach mit 22 Uhr scheint das auch nicht zu sein....


bellen z.B. Hunde ständig den ganzen Tag...kriegen ja auch oft die Kläger recht,auch wenns vor 22 Uhr war...

wahrscheinlich is das bei ständiger Lärmbelästigung anders geregelt....scheint aber generell recht schwammig und Auslegungssache zu sein Vertrau mir

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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 20:14:17    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Mal so´n Gedanke:

Männer sind doch auch nur große Kinder, nicht wahr?
Kinder spielen und machen dabei Lärm, oder?

Wurde da grad nicht ein passendes Gesetz verabschiedet?
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BeitragVerfasst am: 19.06.2011 20:44:11    Titel:
 Antworten mit Zitat  

marienthaler hat folgendes geschrieben:
so einfach mit 22 Uhr scheint das auch nicht zu sein....


bellen z.B. Hunde ständig den ganzen Tag...kriegen ja auch oft die Kläger recht,auch wenns vor 22 Uhr war...

wahrscheinlich is das bei ständiger Lärmbelästigung anders geregelt....scheint aber generell recht schwammig und Auslegungssache zu sein Vertrau mir



Da kommt dann das BGB ins Spiel §906 und §1004
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3. Pajero V60 3,2
BeitragVerfasst am: 19.06.2011 23:01:34    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Big Chevy hat folgendes geschrieben:
Hast Du keinen alten Notstromer den du von früh bis abend laufen lassen kannst rotfl


Erinnert mich an die Zeiten als in Weida die ganze Nacht durch das 3 Zylinder Wartburgmotor-Standmodell durchlief.. immer schön mit Flamme Ja


Zum Thema: gibts nichmehr sowas wie Lärm vermeiden, Zimmerlautstärke und so weiter?
Ich glaube nich das ich hier in der Bude von 6-22 volle Latte Krawall machen darf..

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mfg Sebastian
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