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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 5092 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 06.09.2011 15:40:05 Titel: Wegerecht Nachbargrundstück bei Baumaßnahmen |
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Ich möchte einen Gartenteich anlegen. Planung ist gemacht, es stellte sich dabei heraus das die bequemste "Arbeitsposition" für Bagger und LKW die Gartenzufahrt meiner Nachbarin sind.
Die bzw. ihr dusseliger Schwiegersohn (Typ nie im Leben einen Hammer in die Hand genommen) stellen sich quer, weil Schwiegerdussel einen Schaden an der Hofeinfahrt befürchtet (70er Jahre Rasengitter). Mir eigentlich wurscht, wenns kaputt geht, bezahl ichs.
Habe ich nicht eine Art "Wegerecht" auf meinem Nachbargrundstück, wenn ich Baumaßnahmen auf dem meinigen betreibe? Ich meine da mal was gelesen zu haben...
Fängt jedenfalls schon gut an. Hoffentlich finden sich zahlreiche Frösche ein  | |
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 Goldener User des Jahres!


Mit dabei seit Mitte 2005
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Verfasst am: 06.09.2011 15:55:13 Titel: |
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Grundsätzlich nein. Irgendwas gibt's glaub ich mit Leiterrecht wenn Grenzbebauung, aber Bagger wegen Gartenteich, never ever. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
Owning a fully kitted 4x4 doesn't make you an "offroader" or "overlander" just like owning a piano doesn't make you a "musician"
Zuletzt bearbeitet von am 06.09.2011 15:57, insgesamt einmal bearbeitet |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 5092 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 06.09.2011 15:56:41 Titel: |
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Das war jetzt nicht die Antwort, die ich hören wollte...
Also kurzum, entweder wir einigen uns doch noch irgendwie, oder ich muss doch über mein Grundstück fahren? | |
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 Goldener User des Jahres!


Mit dabei seit Mitte 2005
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Verfasst am: 06.09.2011 16:00:27 Titel: |
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Bin mir da insbes. in Hessen zwar schon recht sicher, aber vielleicht hat ja noch jemand andere Infos. Den Parteien steht natürlich eine privatrechtliche Einigung offen wie es so schön heisst. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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 Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2010 Wohnort: Bayerisches Nizza
| Fahrzeuge 1. Pinguin 16 Jahre und 465000 km 2. Besen mit unbegrenzten Flugkilometern! |
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Verfasst am: 06.09.2011 16:17:19 Titel: |
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Sie müssen es Dir gestatten (freiwillig) ! Sonst keine Chance.
Wenn Du Pech hast und es kommen viele Frösche..
und die Nachbarn mögen das nicht...
müssen die dann auch weg...
traurig aber wahr...
Grüsse und viel Erfolg | _________________ Grüße hexchen  |
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 Bin neu hier


Mit dabei seit Mitte 2011 Wohnort: nähe Esslingen Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Jeep JK Rubicon Unlimited 2011 2. Jeep Patriot Limited 2008 |
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Verfasst am: 06.09.2011 16:45:10 Titel: |
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Zitat: |
HAMMERSCHLAGRECHT
1. Allgemein
Bestimmte Arbeiten an dem eigenen Grundstück sind nicht ohne Betreten bzw. Benutzen des Nachbargrundstücks möglich sind. Als Hammerschlagsrecht wird daher das in den meisten Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer geregelte Recht bezeichnet, das Nachbargrundstück zum Zwecke von Instandsetzungs-/Bau- oder Erhaltungsarbeiten am eigenen Gebäude/Grundstück zu betreten.
Mit dem Hammerschlagsrecht verbunden ist das Leiterrecht, nach dem auf oder über dem Grundstück Leitern oder Gerüste aufgestellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht werden dürfen.
Das Hammerschlagsrecht und das Leiterrecht sind gesonderte Ausprägungen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das auch in den Bundesländern, in denen es kein Nachbarrechtsgesetz gibt, als Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist.
Allgemeine Rechtssetzungsgrundlage für das Hammerschlagsrecht und das Leiterrecht ist Art. 124 EGBGB.
2. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des Hammerschlagsrechts/Leiterrechts sind in den Einzelheiten geringfügig abweichend geregelt. Insofern wird auf die jeweilige landesrechtliche Regelung verwiesen. Allgemein gilt:
Grundsätzlich ist nur eine vorübergehende Inanspruchnahme des nachbarlichen Grundstücks gestattet und dies auch nur dann, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können. Ferner ist das Recht so schonend wie möglich auszuüben; es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden, wenn sich die Arbeiten unschwer auf später verlegen lassen.
Die Pflicht zur Duldung der Inanspruchnahme besteht daher nicht, wenn dem Verpflichteten unverhältnismäßig große Nachteile entstehen würden. Ferner besteht die Duldungspflicht dann nicht, wenn
... der Nachbar nicht ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigung getroffen hat oder
... das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
3. Informationspflicht
Das Hammerschlags- und Leiterrechts besteht nur, wenn die Absicht, das Recht auszuüben, dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks mindestens einen Monat (in einigen Ländern zwei Wochen) zuvor angezeigt worden ist. Gibt der Nachbar seine Einwilligung zur Inanspruchnahme nicht, darf sich hierüber nicht eigenmächtig hinweggesetzt werden, vielmehr muss der unwillige Nachbar auf Zustimmung verklagt werden, andernfalls droht eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs.
4. Nutzungsentschädigung
Wird ein Grundstück länger benutzt, ist nach der gesetzlichen Regelung einiger Bundesländer die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vorgesehen (z.B. § 48 NNachbG,NI). § 25 NachbG NRW bestimmt, dass derjenige der ein Grundstück länger als einen Monat benutzt, für die darüber hinausgehende Zeit der Benutzung eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zuzahlen muss.
5. Schadensersatz
Eine Beschädigung seines Grundstücks muss der Verpflichtete grundsätzlich nicht hinnehmen (Ausnahme: Bagatellschäden, z.B. Abdrücke im Rasen, leichte Verschmutzung der Hausfassade). Alternativ sehen einige Länder vor, dass dem Berechtigten auf dessen Verlangen vor Beginn der Benutzung Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten ist (§ 7c NRG,BW). |
Darauf kannst du dich berufen. Es ist jedoch immer noch der gute Wille des Nachbarn die beste Voraussetzung. Den Schwiegerdödel könnte man aber damit etwas einbremsen.
Good Luck !!!
Pit | _________________
www.pit-koehler.de |
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 Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2010 Wohnort: Westerwald Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Delta Minicruiser 2. Daihatsu F20 |
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Verfasst am: 06.09.2011 16:50:25 Titel: |
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ich kenn das auch so das wenn es nicht im grundbuch eingetragen ist,musst du auf guten willen hoffen. | _________________ suche alle möglichen f20 -f65 ersatzteile und fahrzeuge.wer was hat bitte anbieten.
und alles zum Minicruiser |
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 Goldener User des Jahres!


Mit dabei seit Mitte 2005
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Verfasst am: 06.09.2011 17:06:02 Titel: |
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Zitat: | ...wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können... |
Es war die Rede von Bagger und LKW, da lacht der Schwiegerdödel nur drüber im Zusammenhang mit Leiterrecht wenn er da keinen Bock drauf hat. Sir Landy sagt ja selbst, es ginge auch so, anders wäre nur eleganter. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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 Quetscheschäff


Mit dabei seit Mitte 2009 Wohnort: schöneiche Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO 2. Nissan Pickup D40 |
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Verfasst am: 06.09.2011 17:06:13 Titel: |
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vorallem mußt du hoffen das deine Nachbarn hier nicht mitlesen, sonst ist das mit dem guten Willen bestimmt vorbei.
ich sag mal wald und echo...
und ich denke das du sonst keine chance hast. mach sowas ja öfter und Nachbargrundstücke betreten erfordert immer viel höflichkeit und diplomatie, egal obs vielleicht sogar gesetzlich erlaubt ist. willst ja auch nicht unter Polizeischutz graben.
sobald du was machst, was sein muß z.b. weil du einen Dachschaden hast sind die nachbarn umgänglich.
baust du dir nen "luxus" wie teich, ist es eher schwierig.
und von Bagger und LKW steht in dem Gesetz doch nix....
die frösche sind mir gleich ein-/aufgefallen und wenn du nachher kein Nachbarschaftskrieg haben willst würd ich eher eine andere Lösung suchen. | |
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 Offroader

Mit dabei seit Anfang 2010 Status: Verschollen
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Verfasst am: 06.09.2011 17:56:07 Titel: |
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Die Frage ist ja, ob "Schäden an der Einfahrt" ein Einwand oder ein Vorwand sind.
Wenn Einwand, würde ich anbieten, Ihnen die Behebung evtl. Schäden schriftlich zuzusichern und diese unterschr. Zusicherung mit 1000,- in bar bis zum Ende der Arbeiten bei Ihnen zu hinterlegen. Wenn man denen soooo weit entgegenkommt, ist es Ihnen eher schon peinlich "neinnein, das muss ja nicht sein, wir wollten ja nur sichergehen..."
Wenn Vorwand - die also eigentlich entweder was gegen Dich oder den Teich oder den Baulärm oder weissdergeierwas haben, dann wäre zunächst mal herauszufinden, was genau Ihr Problem ist...
Wedeln mit irgendwelchen Gesetzestexten würde ich aber wenn irgend möglich vermeiden - danach hängt der Haussegen meist lange/dauerhaft schief. | _________________ Beste Grüße!
"derBert" |
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 Goldener User des Jahres!


Mit dabei seit Mitte 2005
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Verfasst am: 06.09.2011 18:00:24 Titel: |
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Bingo. Vor allem, wenn Vorwand, dann geht in der Bauphase der Spass erst richtig los. Ich hab schon Baustellen gesehen, da wurde per einstweiliger Verfügung untersagt, dass Bauarbeiter ihre Schaufel an den Gartenzaun lehnen. Oder dass der Baukran übers Nachbargrundstück schwenkt. Das ist heute alles normale Härte. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 5092 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 06.09.2011 22:27:38 Titel: |
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Was mich halt aufregt: die Grundstückseigentümerin, meine Nachbarin (der ich sehr viel im und am Haus helfe, weil sie verwitwet ist, und mit der ich nie ein Problem hatte) hatte mir das bereits vorbehaltlos erlaubt - "aber natürlich, kein Problem!".
Erst der Schwiegersohn, ein Taugenichts vor dem Herrn, hat ihr eingeredet wir würden die Hofeinfahrt wohl ruinieren.
Ich werds nochmal mit einem Gespräch probieren, wenn nicht, hab ich halt Pech gehabt. | |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
...und hat diesen Thread vor 5092 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 06.09.2011 22:47:59 Titel: |
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Hammerschklagrecht fürn Gartenteich gibs nich.
Das ist für "notwendigee" Arbeiten, nicht für Spass.
Einige Dich, anders gehts nicht.
Man bekommt nicht immer was man will. | |
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 Offroader


Mit dabei seit Ende 2009 Wohnort: 67549 Status: Verschollen
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Verfasst am: 07.09.2011 08:12:36 Titel: |
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Hallo
Wende doch das Hammerschlagrecht beim Schwiegerdödel an.
Gruß
Andreas  | |
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 Abenteurer

Mit dabei seit Anfang 2009 Wohnort: Günselsdorf/Baden/Österreich Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Jeep Wrangler TJ, Granny, und einen Mazda 3 BM |
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Verfasst am: 07.09.2011 10:20:20 Titel: |
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einfach ein bisschen zieren bei den nächsten Nachbarschaftlichen Hilfeleistungen - und auf den Schwiegersohn als mögliche Hilfe verweisen... dauert zwar ein bisschen, ist aber auch zielführend. Und immer ganz freundlich bleiben - man will ja gute Nachbarschaft.  | _________________ Jeep Wrangler TJ 2.5 reloaded - im 80er Jahre KCS Look.
Jeep Grand Cherokee WJ 2,7 CRD, the grew one - mit erst 130.000km, dezent modernisiert
und einen 2015er Mazda3 |
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