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Verfasst am: 18.04.2012 10:22:32 Titel: Kennzeichen-Aufkleber und weitere Fragen... |
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Auf der A&A und zuletzt auch in einer kürzlich erschienenen "Offroad" (glaube 1/12, G-Cabrio mit AMG-Motor) sehe ich immer wieder Fahrzeuge, die a) Stoßstangen/Windenträger haben, die bei meinem TÜV-Ing Herzattacken oder Lachkrämpfe auslösen würden und b) obendrein vorn auch noch statt einem regulären Kennzeichen, einen mikroskopisch kleinen Aufkleber in Kennzeichen-Optik haben.
Wie kann man so etwas zugelassen bekommen? Gibt es irgendwelche Sonderregeln für Motorsportfahrzeuge (die Beschreibung würde nämlich auf meine A&A-Beispiele ganz gut zutreffen)? | _________________ theTRAVELR: Mein Reise- und Jeepblog. |
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 Vertikalzeppelin, erdgebunden


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Limbach-Oberfrohna Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Landcruiser HZJ105  2. Volvo XC90  3. Mitsubishi Pajero V60 3.2DI-D 4. Opel Monty 3.5 V6 LPG  5. Air Patrol 2.0 Rallye  |
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Verfasst am: 18.04.2012 10:23:48 Titel: |
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Zweites ist nicht möglich und wird nur Offroad / außerhalb der STVO zur "Erkennung" der Zulassung verwendet. | _________________ Leben ist draußen. Denn wer das Abenteuer sucht, darf den Luxus nicht fürchten.
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Verfasst am: 18.04.2012 10:25:27 Titel: |
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Ah, verstehe... Damit ist die Frage beantwortet. Danke! | _________________ theTRAVELR: Mein Reise- und Jeepblog. |
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 Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 18.04.2012 10:34:18 Titel: |
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flashman hat folgendes geschrieben: | Zweites ist nicht möglich und wird nur Offroad / außerhalb der STVO zur "Erkennung" der Zulassung verwendet. |
Da muss ich der grauen Eminenz vehement widersprechen:
Kennzeichen-Aufkleber sind prinzipiell zulässig:
"Die Verwendung von sogen Aufklebekennzeichen ist nicht verboten, wenn ihre Form, Größe u Ausgestaltung des Kennzeichens den Mustern u Angaben in Anlage V zur StVZO – alt – (jetzt Anlage 4 FZV) entsprechen u im Übrigen die Voraussetzungen des § 60 StVZO – alt – (jetzt § 10 FZV) erfüllt sind. Ob die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei Verwendung von Aufklebekennzeichen möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen"
Quelle: der "Beck" - Kommentar zum Straßenverkehrsrecht
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 Vertikalzeppelin, erdgebunden


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Limbach-Oberfrohna Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Landcruiser HZJ105  2. Volvo XC90  3. Mitsubishi Pajero V60 3.2DI-D 4. Opel Monty 3.5 V6 LPG  5. Air Patrol 2.0 Rallye  |
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Verfasst am: 18.04.2012 10:35:49 Titel: |
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Au weia - Das wusste ich nicht
Sorry - Wieder was gelernt und ein vermeindliches Halbwissen korrigiert.  | _________________ Leben ist draußen. Denn wer das Abenteuer sucht, darf den Luxus nicht fürchten.
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 Urgestein


Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: SALZGITTER
| Fahrzeuge 1. LAND ROVER 109D 2,5 2. FIAT SEICENTO 3. E-BIKE |
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Verfasst am: 18.04.2012 12:24:24 Titel: |
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flashman hat folgendes geschrieben: | Au weia - Das wusste ich nicht
Sorry - Wieder was gelernt und ein vermeindliches Halbwissen korrigiert.  |
neeeeiiiiin,eigentlich hast du recht.denn zu 99% kann man das klebekennzeichen nicht
in dem geforderten winkel ankleben und oft wird es nur für oldtimer (JAGUAE E-TYP) oder
exoten zugelassen.vorraussetzung ist natürlich das es in dem zulassungsbereich geklebte
zulassungsstempel gibt und nicht die mit metallring und kunststoffzulassungsstempel.
also eigentlich haben beide irgendwie recht...........  | _________________
SIGGI109
NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER
LAND ROVER S III
mein teiledealer ?? natürlich  |
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