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130ger zieht Hänger am Sonntag- Problem?


 
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)

...und hat diesen Thread vor 6643 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:11:25    Titel: 130ger zieht Hänger am Sonntag- Problem?
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Zur Zeit hab ich aber auch Fragen ohne Ende:
Wir sollen für die Firma Lauche&Maas einen Hänger von Bad Kissingen zurück nach München schleppen mit dem Defender 130 (LKW).
Wie schauts da mit dem Sonntagsfahrverbot aus? Gibt es Ausnahmen? Welche Sorte Hänger betrifft das?
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)

...und hat diesen Thread vor 6643 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:14:28    Titel:
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Sobald Du eine LKW-Zulassung hast, betrifft das jeden Hänger.

Ist nur die Frage ob sie Dich wirklich anhalten?
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Baloo
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1. LR110, F250
BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:22:22    Titel:
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Wenn der 130er als LKW zugelassen ist darfst du mit Anhänger am Sonntag nicht fahren. Egel wie schwer Hau mich, ich bin der Frühling
Wir wurden vorletztes WE am Soonntag mit Anhänger angehalten Wut

Sind aber kein LKW mehr ......... YES

Legale Möglichkeit wäre eine Ausnahmegenehmigung.
Dazu hab ich aber keine weiteren Infos.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sonntagsfahrverbot

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flashman
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BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:22:52    Titel:
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Achterl hat folgendes geschrieben:
Sobald Du eine LKW-Zulassung hast, betrifft das jeden Hänger.

Ist nur die Frage ob sie Dich wirklich anhalten?


Chance ist relativ groß, leider. Schon einige passiert. Unsicher
Lieber vorher Ausnahmenehmigung versorgen. Hab aber keine Ahnung, welchen Aufwand das erfordert.

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Baloo
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1. LR110, F250
BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:24:29    Titel:
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Ach so: Kostet 1 Punkt + 40.- Euro.

Würd ich nur machen wenn rein privates Interesse.

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flashman
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BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:26:09    Titel:
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Baloo hat folgendes geschrieben:
Ach so: Kostet 1 Punkt + 40.- Euro.

Würd ich nur machen wenn rein privates Interesse.


Vergiss nicht zu erwähnen, dass Du dann stehen bleiben musst! - Das ist das wirklich Blöde daran Winke Winke

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...und hat diesen Thread vor 6643 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:29:28    Titel:
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Stimmt es dass dieses Fahrverbot um 22h endet?
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Hirschauer
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1. Jeep TJ Rubicon
BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:30:25    Titel:
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L+M wird sicherlich eine Ausnahmegenehmigung für Euch einholen können. Viele Messen enden an einen Sonntag und die Aussteller müssen ja immer flux das Gelände/Hallen räumen.

Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind m.E. jedoch LKW mit Sportanhänger (Pferdetransporter, Bootsanhänger usw.)

Und Sonntagsfahrverbote enden für LKW's grundsätzlich am Sonntag ab 22:00 Uhr.

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myvatn
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BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:33:27    Titel:
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hier

§30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland vom 16.11.1970 in der jeweils gültigen Fassung sieht Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge (LKW) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Haupt-Ferienzeit im Sommer vor. Anliegen der Verordnung ist der Lärm- und Umweltschutz, sie schützt aber auch vor verstopften Straßen zu den Hauptreisezeiten.

Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.

Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen, die z.B. verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren, für die Infrastruktur notwenig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.), unter bestimmte andere Kreterien fallen oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§46 und 47 StVO die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Das Sonn- & Feiertagsfahrverbot
gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Feiertage im Sinne des §30 der StVO Absatz 3 sind:

- Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1.Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (nur in BW, BY, HE, NRW, RP und SL)
- Tag der deutschen Einheit
- Reformationstag (nur in BB, MV, SN, ST und TH)
- Allerheiligen (nur in BW, BY, NRW, RP und SL)
- 1. und 2. Weihnachtstag

Ciao myvatn

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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 30.05.2007 11:58:45    Titel:
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Hirschauer hat folgendes geschrieben:
Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind m.E. jedoch LKW mit Sportanhänger (Pferdetransporter, Bootsanhänger usw.)




nein sind genausowenig ausgenommen, gibt aber Strassenverkehrsbehörden die für diese Verwendungszwecke inzwischen Ausnahmengenehmigungen erteilen.
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Henning
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BeitragVerfasst am: 30.05.2007 12:03:54    Titel:
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heinz749 hat folgendes geschrieben:
Hirschauer hat folgendes geschrieben:
Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind m.E. jedoch LKW mit Sportanhänger (Pferdetransporter, Bootsanhänger usw.)




nein sind genausowenig ausgenommen, gibt aber Strassenverkehrsbehörden die für diese Verwendungszwecke inzwischen Ausnahmengenehmigungen erteilen.


Hab ich durch Ja
MD21 mit Autotransporter.
Mit dem Veranstaltungskalender zum Strassenverkehrsamt, dort dem Sachbearbeiter
mein Anliegen geschildert und nach 15 min und 85€ ärmer, aber mit
einer unbefristeten Ausnahmegenehmigung wieder raus.
Begründung in der Genehmigung:
Teilnahme an Motorsportveranstaltungen

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Gruß ........................
Henning
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Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest.
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Hirschauer
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BeitragVerfasst am: 30.05.2007 12:07:07    Titel:
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H+H (Heinz und Henning), danke für die aufklärenden Zeilen. Winke Winke

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